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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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putation allerdings die Praxis des zweiten Landtags für sich, da gegen spricht die Praxis des dritten Landtags für das gegenthei- lige Verfahren, und ich muß nochmals wiederholen, daß die Ver schiedenheit des Verfahrens der ersten Kammer durchaus keinen Anstand finden kann in der zweiten Kammer. Wenn die zweite Kammer einen Antrag stellt, so sind wir verpflichtet, zu erwä gen, ob wir dem Anträge beitreten wollen; aber wegen einer Ansicht möchte ich noch Aufklärung geben, die vom Herrn 0. Großmann aufgestellt worden ist: Es sei nöthig, zu prüfen, ob die Anträge beantwortet werden. Darum handelt es sich hier gar nicht. Die Anträge, welche übersehen worden sind, stehen gar nicht im Decrete; es kann daher nicht im Auftrage der De putation liegen, darauf einzugehen; sie würde dadurch ihren Auf trag vollkommen überschreiten. Dieser Auftrag ist immer der dritten Deputation gegeben worden, und sie hat ihn auch erfüllt. Das scheint mir der der Sache gemäße Weg; aber hier kann von dieser Frage gar keine Rede sein. Secretair Ritterstädt: Ich kann nicht verhehlen, daß ich mich ebenfalls zu der Ansicht des Herrn Bürgermeister Wehner bekennen muß. Denn ich halte es für die Stellung der Kam mer angemessen, ein Decret, wie das vorliegende, nicht ohne Wei teres bei Seite zu legen, sondern darauf einzugehen und einer De putation zur genauern Prüfung zu übergeben. Ich stelle mir dabei vor, daß von einer Deputation, es sei welche es wolle, der es übergeben wird, nicht auf die bereits von der Regierung mit gehöriger Motivirung abgelehnten Anträge wieder werde einge- gegangen werden können, denn das würde zu den Nachtheilen führen, welche von dem Herrn Domherrn D Günther heraus gestellt worden sind. Wohl aber hat die Erfahrung gelehrt, daß bei diesen Decreten irgend eine Nachlese zu halten ist, und das scheint mir doch nicht wünschenswerth, daß man diese Nachlese allemal der zweiten Kammer überlasse und erwarte, was dieselbe herüber an die er ste Kammer bringt. Das Bedenken kann ich auch nicht theilen, welches aufgestellt worden ist, als ob dergleichen ständische Anträge nicht mit herübergenommen werden dürften in eine künftig^ Ständeversammlung. Das scheint mir schon dadurch widerlegt, daß die hohe Staatsregierung das Decret erst an die nächste Ständeversammlung bringt, und ich glaube, daß auch die Ständeversammlung befugt ist, wieder auf ein solches Decret einzugehen. Für den Ausweg, welchen der Herr v. Po lenz vorgeschlagen hat, würde ich mich auch nicht erklären können, weil es mir zweckmäßig scheint, wenn man gleich bei der ersten Kammer, wenn das Decret an sie kommt, auf dasselbe einginge und nicht erst abwarte, bis es aus der zweiten Kammer wieder zurückkommt. Referent v. Gross: Es ist, wie ich wiederholt bemerken muß, gar nicht die Absicht der Deputation, daß die künftigen Ständeversammlungen Decrete dieses Inhalts unbedingt und in jedem Falle ohne Weiteres an die zweite Kammer abgeben sollen. Es wird immer zu prüfen sein, ob Entschließungen darin den Ständen mifgetheilt sind, welche noch eine ständische Erklärung erfordern, und in diesem Falle ist auch die Deputation der Ansicht, daß darüber das Gutachten einer Deputation zu ver nehmen ist. Nur hielt es die Deputation nicht für angemessen, eine Bestimmung hierüber im Voraus zu geben; vielmehr wird die Beurtheilung der jedesmaligen Ständeversammlung unbe schränkt zu überlassen sein. 0. Großmann: Nur eine Bemerkung gegen die Entgeg nung von Sr. königlichen Hoheit, die gegen meine Aeußerung gerichtet worden ist, daß es keiner Beantwortung bedürfe, wenn irgend ein ständischer Antrag unbeachtet geblieben und übersehen worden sei, muß ich mir erlauben. Wenn damit der Kammer das Recht der Prüfung abgesprochen werden sollte, so scheint mir das ein höchst bedenklicher Grundsatz. Prinz Johann: Ich muß mich dagegen verwahren, daß ich das gesagt habe. Ich habe nur gesagt, daß es nicht sachge mäß sei, das Decret wieder an eine Deputation abzugeben. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich bitte den Herrn v. Großmann, nur die Stelle des Berichts S. 183 f. zu lesen. Hier ist ausdrücklich gesagt: „Zu diesem Behufhat stets die zweite Kammer der dritten Deputation einen besondern Auftrag gegeben, und wenn die erste Kammer nicht ein Gleiches that/so geschah es hauptsächlich, um nicht durch gleichzeitige doppelte Berichte und Berathungen den Geschäftsgang zu stören." Hiernach ist es klar, daß von Seiten der Stände schon eine Untersuchung statt- sindet, ob alle von ihr gestellte Anträge von der Staatsregierung beantwortet worden sind. Die erste Kammer hat dazu nicht eine besondere Deputation nirdergesetzt,um die Geschäftsordnung nicht zu stören. 0. Großmann: Ich habe das anders gefaßt. Wenn es so gemeint ist, so bescheide und beruhige ich mich. v. Wclck: Die Bemerkung, die ich machen wollte, ist durch die Aeußerung des Herrn Referenten eigentlich schon erledigt. Nämlich auch der Secretair Ritterstädt schien von der Ansicht auszugehen, daß ein solches Decret gleich ohne Weiteres nä aem genommen werden solle. Das soll aber nach dem Deputations- gutachten keineswegs der Fall sein. Wäre dies, so müßte auch ich mich dagegen erklären. Aber das Decret auf die ständischen Anträge wird ja beim Eingänge vorgelesen, und es ist vorauszu setzen, daß Zeder sich von dem Inhalte unterrichtet. Wenn dann die Frage erfolgt, ob das Decret an eine Deputation abgegeben werden soll/ steht es frei, dafür zu stimmen. Unter dieser Vor aussetzung sehe ich nun gar nicht den Nutzen ein, den cs haben würde, wenn es als Regel festgestellt würde, daß das Decret an eine Deputation gewiesen werden müßte. Es könnte dies im Gegentheil nur dazu führen, daß, wenn die Regierung sich bewo gen gefunden hat, auf einen Antrag der Stände nicht einzugehen, sie dieselben Gründe beim nächstfolgenden Landtage nochmals wiederholen müßte, wenn die Stände ihren Antrag wiederholt hätten. Deshalb werde ich mit dem Deputationsgutachten stimmen. Uebrigens ist von denjenigen, welche gegen dasselbe gesprochen haben, bis jetzt noch kein Antrag gestellt worden, und es ftagt sich, ob nicht ein solcher Antrag zu stellen sein möchte, damit die Frage zur Erledigung komme.
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