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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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V. Crusius: Auch ich sehe mich großentheils durch das, rvas Herr Bürgermeister Schill gesagt hat, überhoben, eine Bemerkung zu machen, die mir nothwendig und rathsam er schien. Ich kann kaum glauben, daß ein wesentlicher Unter schied zwischen dem Beschlüsse der zweiten Kammer und dem Borschlage unserer Deputation bestehe; denn gehe ich zurück cmf die Motive, welche den Zusatz der zweiten Kammer veran laßt haben, daß es nämlich rathsam sei, einen Zeitpunkt zu be- ssimmen, an welchem die Aufstellung der Cataster als geschloffen betrachtet werden müsse, erwäge ich ferner, daß die Deputation -er zweiten Kammer ausdrücklich sagt, sie wünsche nicht, daß keine Nachträge zu den einzelnen Catastern, also weder spätere Vermehrung noch Verminderung der darin zuerst aufgestellten Steuereinheiten bei der behufs der Entschädigung steuerfreier Grundstücke zur Berechnung kommenden Hauptsumme aller Steuereinheiten Berücksichtigung finden mögen, so setzt dies natürlich die vollständige Rcgulirung der ersten Aufstellung vor- aus, und ich kann daher kaum glauben, daß ein Mißverständ nis! anders veranlaßt worden sei, als etwa dadurch, daß das Wort: „definitiv" bei Erwähnung der ersten Aufstellung der einzelnen Ortscataster im Deputationsberichte der zweiten Kammer nicht beigefügt ist; würde das Wort „definitiv" hinzu gefügt, so könnte ein Mißverständest nicht obwalten. Ich glaube kaum, daß die zweite Kammer es anders gemeint habe. Sehe ich nun die Fassung, welche unsere Deputation vorschlagt, genauer durch, so finde ich wirklich etwas Wesentliches auch darin nicht abweichend, und ich würde mich daher auch veran laßt sehen, dafür zu stimmen, daß der Zusatz, wie ihn die zweite Kammer beschlossen hat, von unserer Kammer angenommen werde, um Aufenthalt zu vermeiden. Es scheint mir übrigens die Fassung, wie sie von unserer Deputation vorgeschlagen wor den ist, nämlich: „Bei Ermittelung der Entschädigungs beträge (Landtagsabschied vom Jahre 1834, §. 20, 4.) ist diejenige Zahl von Steuereinheiten in runder Summe zum Grunde zu legen, die sich nach der ersten Aufstellung der Steuer cataster herausstellt." dem Zwecke größerer Deutlichkeit und Bestimmtheit nicht völlig zu entsprechen, denn es bleibt immer noch die Ungewißheit offen, von welcher Zusammenstellung die Rede sei. Die Deputation setzt gewiß auch hier voraus, daß die erste definitive Zusammenstellung gemeint ist, also dürfte, um in dieser Beziehung Deutlichkeit hcrzustellen, noch der Zu satz : „definitiv", — welchen ich jedoch nur eventuell in Vor schlag bringen würde, —> nöthig sein, und etwas Anderes ist ge wiß auch die Ansicht der zweiten Kammer nicht. Prinz Johann: Ich halte den vorliegenden Gegenstand keineswegs für sehr wichtig; denn bei der Regel de Lri, nach welcher die Entschädigung ermittelt werden soll, kann bei den großen Summen, die hier in Frage kommen, die kleine Zahl -er Steuereinheiten von keinem großen Einflüsse sein. Der Zeitpunkt, den man annehmen will, wird immer willkürlich sein; aber soviel muß ich doch zur Vertheidigung der Deputation hinzufügen, daß mir wirklich ein materieller Unterschied zwischen beiden Ansichten vorhanden zu sein scheint. Die zweite Kam mer hat erklärt, daß diese sämmtlichen Steuereinheiten, sie mö gen in verschiedenen Zeiten festgestellt worden sein, oder nicht, zu summiren seien; nun kann allerdings zwischen der Feststel lung der einzelnen Ortscataster und der des gesammten Landes eine Veränderung in der Mitte liegen. Diese will aber die zweite Kammer nach den Motiven des Deputationsberichts un berücksichtigt lassen. Ein reineres Resultat scheint mir unser Vorschlag zu geben; jedenfalls sind die Summen der Steuer einheiten den Ortschaften zu Grunde zu legen. Ob Einer oder der Andere Vortheil oder Nachtheil davon hat, ist ungewiß. Ich sollte auch denken, daß dir zweite Kammer kein Bedenken haben werde, unserm Gutachten beizutreten. - Bürgermeister Bernhard!: Für das Einfachste, Na türlichste und Folgerichtigste hätte ich es angesehen, wenn die jenige Gesammtzahl von Steuereinheiten, nach welcher die neue Grundsteuer zum ersten Mal ausgeschrieben und erhoben wird, auch diejenige Zahl wäre, nach welcher die Berechnung der Ent schädigung der zeitherigen Grundsteuerbefreiten erfolgte; denn ich glaube, daß der Zeitpunkt für die Berechnung der Gesammt- heit der einzelnen Steuereinheiten zum Zwecke der Ausschreibung der neuen Grundsteuer einer und derselbe sein muß mit dem für die Berechnung der Entschädigung der Steuerbefreiten. ES würden dann in dem Zusatze die Worte: „in runder Summe" in Wegfall gelangen können, und auch dies sehe ich für einen Vortheil an; der Zusatz würde sodann also lauten: „Bei Ermit telung der Entschadigungsbeträge ist diejenige Zahl von Steuer einheiten zum Grunde zu legen, nach welcher der Betrag der neuen Grundsteuer zum ersten Male berechnet, ausgeschrieben und erhoben wird." Einen Antrag zu stellen, dessen enthalte ich mich, weil ich glaube, daß er ohne Erfolg sein würde. Referent v. Friesen: Insofern die hohe Staatsregierung bei dem endlichen Abschluß sich gewiß bemühen wird, die wirk- irche richtige Summe der Steuereinheiten zum Grunde,zu legen, scheinen mir eigentlich beide Anträge unnöthig. Die Staatsregierung wird gewiß zur Zeit der Abrechnung sämmtliche Ortscataster znrHand nehmen und einen Generalabschluß machen lassen, in diesem aber gewiß nur solche Ortssummen aufnehmen, welche zur Zeit des Abschlusses die richtigen sind. Wenn aber einmal ein Antrag gestellt werden soll, so scheint mir der der De putation unbedingt der richtigste zu sein; denn man kann doch unmöglich, wenn z.B. am 1. Januar 1844 der Abschluß gemacht würde, die Summe eines Ortscatasters von 1835 zum Grunde legen, wenn sich seit der Zeit eine bedeutende Erhöhung oder Verminderung in diesem Orte zugetragen hat; es muß vielmehr dann für sämmtliche Ortscataster diejenige Summe angenommen werden, welche der höchsten Behörde am 1. Januar 1844 als die richtige und wirkliche jedes Orts bekannt ist; daß die zweite Kammer dies ausdrücklich nicht will, sagt sie in ihrem Berichte, wo es pag. 171 der Mittheilungen heißt: „Man gebe durch den Zusatz zu erkennen, daß man keine Verminderung und ebenso wenig eine Erhöhung berücksichtigen wolle, welche nach der ersten Aufstellung durch Nachträge hinzugetreten sei;" dem glaubt doch
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