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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Vieles ungünstiger und niederschlagender. Denn die Stellung, welche sie als Arbeiter in Gerichten und bei Advocaten einnch- men, sei eine im höchsten Grade subordinirte, und derAusbildung für ihren künftigen Beruf nicht günstige. Was sich nämlich in dieser Beziehung ohne eine selbstständige Betreibung rechtlicher Geschäfte Erlernen lasse, müsse der junge Rechtsgelehrte schon in den ersten drei Jahren nach vollendeten Universitätsstudien sich zu eigen gemacht haben. Weiter werde er es darin in den nach folgenden drei Jahren nicht bringen, weil diejenigen Erfahrun gen und practischen Einsichten, welche ihm zu einer erfolgreichen Wirksamkeit in seinem künftigen Berufe nöthig seien, eben nur durch die Praxis, durch selbstständige Führung der Geschäfte, durch selbstthätige Entwickelung der hierzu erforderlichen Eigen schaften sich erwerben lassen. Er werde daher in der Erreichung seines Zieles nur aufgehalten, ohne darum gebildeter und kennt- nißreicher an dasselbe zu gelangen. Diese lang anhaltende Un selbstständigkeit lasse auch in den Rechtscandidaten nicht so viel Eifer und Begeisterung für ihren Beruf aufkommen, mit wel chem sonst die Jugend jede Laufbahn zu verfolgen strebe; und sie gebe Veranlassung, daß zuweilen ein besonders lebhafter Trieb nach selbstständiger praktischer Thätigkeit sich eigenmächtig Bahn breche. Nachdem die Deputation somit die von den Gesuchstellern gelieferte Darstellung ihrer Lage in Kürze wiedergegeben hat, glaubt sie, bevor sie zu der Begutachtung des Gegenstandes selbst übergeht, annoch mit Wenigem daran erinnern zu müssen, daß eine Petition von 88 Rechtscandidaten, ganz ähnlichen Inhalts, wie die jetzt besprochene, bereits her Ständeversammlung von 18ZH. vorgelegen hat. Damals ging jedoch das Gesuch der Pe tenten dahin: daß ' 1) entweder auf eine Reihe von Jahren die Zahl der zu im- matriculirenden Rechtsanwälte um die Hälfte erhöht, oder 2) ein gewisser Zeitpunkt, in welchem Jeder, ohne Berück sichtigung der Zahl, zü immatriculiren sei, (etwa 1 oder 2 Jahr nach Approbation der Probeschriften) festgesetzt werde; oder 3) wenn es durchaus bei der Zahl von 35 neuen Advoca ten jährlich bleiben solle, von einer bestimmten Zeit, (etwa 1 Jahr von Approbation der Probeschriften an), dem Exspectanten ein beschränkter Wirkungskreis, als Rechtspracticanten oder Ad vocaten zweiter Classe, gestattet werden möge. (Landtagsacten von I8Z-H, Beil, zur III. Abth. 3. Samml. S. 69 flg.) - Die zweite Kammer, bei welcher diese Petition damals zu erst zur Verhandlung kam, faßte darüber auf Vorschlag ihrer De putation folgende Beschlüsse: I. Es möge eine Revision der jetzigen gesetzlichen Bestim mungen über die Prüfung und Zulassung der Advocaten bei der Staatsregierung beantragt und dabei zur Erwä gung anheimgegeben werden, ob und inwieweit die zeit- her dafür in Ansatz gebrachten, der Staatscasse berechne ten Kosten zu ermäßigen, oder in gänzlichen Wegfall zu bringen sein dürften. II. Es möge für die Prüfung und Zulassung der Rechts candidaten zur Advocatenpraxis der Staatsregierung zu gleichmäßiger Erwägung die Einrichtung empfohlen werden, daß dieselben ») nach überstandenem Facultätsexamen auf der Uni versität, zwei Jahre bei einem Sachwalter oder in einer Gerichtsstelle sich practischen Uebungen zu widmen haben, und , d) wenn sie durch glaubwürdige Zeugnisse belegten, daß dies mit Fleiß geschehen, nicht nur zur Ausarbeitung zweier, einen Civklrechtsstreit und einen Criminalfall be treffenden Probeschriften, sondern auch zu einem noch maligen mündlichen Examen zugelassen, und c) wenn sie dabei, hinreichende Geschicklichkeit und Kenntnisse darzuthun vermöchten, dann sofort zur wirk lichen Ausübung der Advocatur admittirt, zugleich aber auch st) die Befugniß zur Abfassung gerichtlicher Registra turen nicht mehr, wie durch die Verordnung vom 22. Fe bruar 1826, von Ertheilung des Approbationsscheines, sondern wieder, wie früher, lediglich von dem gehörigen Nachweise einer einjährigen tadelfreien practischen Uebung abhängig gemacht werden. HI. Man wolle sich bei der Staatsregierung dahin ver wenden, daß bis zum Eintritte der vorher beantragten allgemeinen Verfügung den dermaligen Exspectanten, unberücksichtigt ihrer Zahl, nach Verlauf dreier Jahre von der erlangten Approbation der Specimina an gerech net, die Admission zur juristischen Praxis ertheilt werde. Als die Sache hierauf an die erste Kammer gelangte, em pfahl zwar die mit deren Begutachtung beauftragte dritte Depu tation den Beitritt zu den sämmtlichen vorgedachten Beschlüssen der zweiten Kammer; (Landtagsacten v. 18Z5, Beil, zur II. Abth« 3. Samml. S. 811 flg.) Mein nachdem sowohl aus der Mitte der Kammer selbst, als von Seiten des Herrn Justizministers verschiedene, von Letz term bereits in der zweiten Kammer geltend gemachte Bedenken gegen eine der Zahl nach unbeschränkte Zulassung der Candidaten zur Advocatur erhöhen worden waren, wurde von der Kammer blos die andere, die Kosten betreffende Hälfte des Antrags unter I. und der Antrag unter II. <1. angenommen, die übrigen hingegen abgelehnt. ' (Landtagsacten von 18Z«, Abth. II. Bd. 2. S. 950 flg.) Auch bei dem hierauf eingeleiteten Vereinigungsverfahren wurde ein anderes Ergebniß nicht erlangt; und so gelangten durch die deshalb erlassene ständische Schrift lediglich die beiden, wie vorerwähnt, von der ersten Kammer genehmigten Anträge an die Staatsregierung. (Landtagsacten von 18ZZ, Abth. I. Bd. 3. S. 402.) ' Diese beiden Anträge erhielten ihre Erledigung bei dem Landtage I8Z-Z- durch ein allerhöchstes Decret vom 8. Februar 1840. (Landtagsacten von I8EK, Abth. I. Bd. 2. S. 5 flg.) In diesem wurde nämlich in Bezug auf den erstem Antrag den Ständen eröffnet, aus welchen Gründen man eine Herabsetzung oder gänzlichen Erlaß der für die Prüfung und Zulassung der Advocaten zu entrichtenden Kosten nicht für angemessen habe er achten können, und bei dieser Eröffnung wurde in beiden Kam mern Beruhigung gefaßt. In Folge des andern Antrags aber legte die Staatsregierung zugleich einen Gesetzentwurf, einige Bestimmungen wegen des Registrirens, der Notare und des rich-
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