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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Allem soviel scheint mir gewiß, daß sie nicht das Recht haben, amtshauptmannschaftliche Acten oder Berichte einzusehen; denn der Amtshauptmann ist nur der Behörde verantwortlich, die das Gutachten von ihm verlangt hat, nicht aber den Petenten. Seine Acten sind nicht einmal sein Eigenthum, sie sind nur die Grundlage, aus der die entscheidende Behörde ihre Resolutionen und Entscheidungen gibt.' Zm Allgemeinen aber glaube ich, daß die höhere Behörde wohl in manchen Fällen der Art mit Grün den nicht so sparsam sein möchte. Ich getraue mir nicht, die Frage zu entscheiden, ob sie gerade verbunden sei, Gründe über bloße Concessionsverweigerungen anzugeben; ich glaube aber, daß es doch in den meisten Fällen zur Beruhigung und Aufklä rung der Petenten und Contradicenten gereichen würde, wenn sie mit Gründen etwas freigebiger wäre. Daher stimme ich also im Allgemeinen mit dem Deputationsgutachten überein. Bürgermeister Schill: Im Allgemeinen kann ich den Grundsatz nicht anerkennen, daß amtshauptmannschaftliche Be richte durchgä ngig nicht vorzulegen wären. Es gibt sehr viele Fälle, wo einzelne Interessenten dies bedürfen können, und so gut die Gerichtsacten vorzulegen sind, müssen auch diese vorgelegt wer den, weil irgend Jemand diese Acten zu seiner Vertheidigung bedürfen kann, es würde sonst ein sehr mißliches Unterfangen sein, sein Recht zu vertheidigen. Allein was die vorliegende Concessionssache anbelangt, bin ich andrer Meinung, und glaube auch, daß hier, wo allein eine Gnadensache in Sprache ist, ein Recht auf Vorlegung nicht vorhanden sei. Was eben den vor liegenden Fall betrifft, so wollen die Petenten jedenfalls erst Materialien zu der Beschwerde aus diesen Acten haben, und ich sollte meinen, daß, wenn sie wirklich das Recht zu einer Beschwerde haben, sie auch ohne diese Acten Materialien zu ihrer Beschwerde sammeln können. Allein wenn, wie der Herr Staatsminister angeführt hat, die Petenten durch ihren Sachwalter sich bereits haben die,Gerichtsacten vorlegen lassen und selbige eingesehen haben, und wenn die Concession auf Grund der in den Gerichts acten angegebenen Umstände ertheilt worden ist, so sehe ich nicht ein, warum man ihnen weitere Umstände noch mittheilen soll, und es könnte bei dem bewenden, daß eine weitere Rücksicht aus dieses Gesuch nicht zu nehmen sei. Bürgermeister Hübler: Ich bin derselben Meinung. Handelte es sich im Interesse der Petenten darum, die Gründe zu wissen, weshalb ihnen von der Staatsregierung eine Conces sion abgeschlagen worden, so würde ich den Vorschlag der Deputation gelten lassen; darum aber handelt es sich in dem vorliegenden Falle nicht, wo .die Petenten lediglich Darlegung der Gründe fordern, aus denen ein Dritter Concessionsertheilunc erhalten hat. Gründe für die Ertheilung einerConcessiondem jenigen anzugeben, dem nicht ein Widerspruchsrecht zur Seite steht, ist meiner Ansicht nach weder die Staatsregierung, noch irgend eine concessionirende Obrigkeit verpflichtet, denn Beide handeln hierbei nach ihrem freien Ermessen. Was sollte auch die Vorlegung solcher Gründe den Petenten nützen? Daß ihnen ein Widerspruchsrecht nicht zusteht, daß sie selbst nicht einmal ein solches beanspruchen, das geht aus dem hervor, was der Herr Staatsminister aus dem Berichte der Kreisdirection uns mitgetheilt hat. Steht ihnen aber ein solches Recht nicht zu, o kann auch die dem Dritten ertheilte Concession niemals rück gängig werden, mögen die Gründe zu deren Ertheilung gewesen 'ein, welche sie wollen. v. Poscrn: Ich theile gleichfalls diese Ansicht. Die De putation ist mit sich in Widerspruch gerathen; sie erkennt das Recht der Staatsregierung an und dennoch stellt sie nur blos gleichsam aus Wohlwollen den Antrag, daß die Gründe den Pe tenten möchten mitgetheilt werden. Ich glaube, mit dergleichen Anträgen muß eine Kammer höchst vorsichtig sein. Concessionen sind Gnadensachen. Wir müssen da an dem Principe festhalten. Denn stellt die Kammer einen solchen Antrag, so würde man künftig daraus folgern, es seien Gründe dafür anzugeben. Ich muß daher gegen das Deputationsgutachten stimmen. GrafH ohenthal (aufPüchau): Ich werde auch gegen das Deputationsgutachten stimmen, und zwar aus denselben Gründen, als die früheren Sprecher. Staatsminister No stütz und Jänckendorf: Das Mini sterium ist picht in dem Fälle gewesen, Gründe anzugeben. Es ist keine Beschwerde an das Ministerium gelangt über die von der Kreisdirection ertheilte Concession, sondern es liegt dem Mi nisters nur eine Beschwerde des Advocaten Bernhard, nicht der jetzigen Petenten selbst, vor, darüber, daß die Mittheilung des amtshäuptmannschaftlichen Berichts im Interesse seiner Consti- tuenten von der Kreisdirection verweigert worden sei. . Präsident v. Gersdorf: Es scheint mir die Sache so zu liegen, meine Herren, daß ich die Frage auf das Deputationsgut- achten spalten werde. In Bezug auf den ersten Lheil desselben fand vollständige Uebereinstimmung statt, nämlich darüber, daß man der Deputation beistimmen möge, nicht darauf anzutragen, daß der amtshauptmannschaftliche Bericht den Petenten vorgelegt werde. Zweifelhaft ist man jedoch in Bezug auf den zweiten Lheil des Gutachtens, welcher dahin geht, sich bei der hohen Staatsregierung dahin zu verwenden, daß die Gründe, welche obgewaltet haben, insofern es von Seiten der Kreisdirection nicht bereits geschehen sei, den Petenten mitzutheilen seien. Die De putation ist dafür; Mehre in der Kammer haben sich auch dafür erklärt; eine größere Anzahl aber schien dagegen sich zu erklären. Ich werde auf den letzten Gegenstand sodann eine zweite Frage zu richten haben, weil sonst die Abstkmmenden in Verlegenheit gerathen möchten. Wenn Nichts dagegen eingewcndet wird^ so erlaube ich mir, auf den ersten Lheil des Deputationsgutachtens wegen Zurückweisung der Petenten eine Frage an die Kam mer zu richten, und ersuche Sie, mit Ja und Nein auf dieselbe zu antworten. Der erste Lheil des Deputationsgutachtens wird nun all gemein angenommen. Präsident v. Gersdorf: Ich stelle eine zweite Frage, welche dahin geht: Genehmigt die Kammer, nach dem Vor schläge der vierten Deputation bei der hohen Staatsregierung
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