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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gen Zwecken der Regierung- als die Gerichte mit wechselnden Ge- schwornen. Die Geschichte aller Zeiten liefert Beispiele, wie ständige Richtercollegien unlauter» Absichten der Regierung mu- thig entgegentraten, und andererseits Gewalthaber Geschwornen- gerichte benutzten, sich von ihren Gegnern zu befreien, oder Des poten, der Geschwornengerichte ungeachtet, dem Volke ferne Frei heiten und Rechte entzogen und es unterdrückten. Für Staaten, in welchen die Freiheiten und Rechte des Volks durch eine Ver fassung gesetzlich bestimmt sind, in denen eine ständische Reprä sentation besteht, kann es eines solchen angeblichen Schutzmittels am allerwenigsten bedürfen. Hier liegt die Garantie jener Frei heiten in der politischen Verfassung. Hier ist durch diese selbst das Mittel gegeben, wie ein etwaiger Kampf zwischen Volk und Regierung ausgefochten werden kann, ein Mittel, was jenes überflüssig macht, eine Garantie, die, wenn sie nicht für genügend geachtet werden wollte, auch alle übrigen als unwirksam erschei nen lassen müßte. 2. Abgesehen von diesem politischen Grund empfiehlt man die Geschwornengerichte anch noch aus Interesse für den Zweck der Strafrechtspflege selbst. Die Vertheidiger derselben behaupten, um die Thatfrage zu entscheiden, um zu bemessen, ob Jemand das angeschuldigte Verbrechen begangen habe, bedürfe es nur ge funden Menschenverstandes, nicht eines rechtsgelehrten Wissens *); es sei daher gar nicht nothwendig, daß diese Frage durch gelehrte, ständige Richter beurtheilt und entschieden werde, vielmehr wä ren praktische Männer, aus dem Volk entnommen, hierzu viel geeigneter, weil diese dem Angeklagten näher stünden, von seiner ganzen Handlungsweise, seinem Ruf, von dem der Zeugen eine genauere Kenntniß hätten, weil sie die Verhältnisse des gewöhn lichen Lebens genauer und richtiger zu würdigen im Stande wä ren, als die gelehrten Richter, welche, durch Bildung, Wissenschaft und Beruf dem praktischen Leben entzogen, in ihrem Blick um dunkelt würden; weil ferner die im Volk lebenden Männer am sichersten zu beurtheilen wüßten, was Sitte und Meinung des Volks für Verbrechen erkläre, und daher vermeiden würden, daß Handlungen zur Bestrafung kommen, welche das Volk nicht für Verbrechen halte. Die Irrigkeit dieser Voraussetzungen und Behauptungen wird in Folgendem mit wenig Worten darzuthun sein. Zuvörderst haben die Geschwornen nicht blos darüber zu entscheiden: ob eine Handlung als erwiesen zu betrachten sei, sondern auch: ob und welches Verbrechen sie in sich begreife, und es ist daher die Frage, welche sie zu entscheiden haben, nicht blos eine reineLhatfrage, sondern, insofern sie zugleich den Begriff des Verbrechens umfaßt, zugleich eine Rechtsfrage. Wer aber den Umfang des Criminalgesetzbuchs übersteht, wer ermißt, wie schwierig es oft ist, den Begriff des Verbrechens zu bestim men, wie nahe viele Verbrechen in ihrem Begriff einander ver wandt sind, wie zweifelhaft cs sein kann, unter welchen Artikel des Strafgesetzbuchs eine als Verbrechen erkannte Handlung zu subsumiren sei, der wird sich überzeugen, daß zu Entscheidung solcher Fragen nicht blos ein praktischer Verstand, daß hierzu wirkliche Rechtskenntniß gehört**). Aber auch zu Entscheidung *) Gehen doch Einige sogar soweit, baß sie den Satz aufstellen, das Ertenntntß beruhe auf Sinneseindrücken, und diese empfange der roheste Wilde ebenso gut als der größte Gelehrte. Gutachten der preußischen Jmmediat-Justiz-Commission, Seite 66. **) In England dürfen die Geschworenen allerdings, wenn ihnen hier über Iweifel beigehen, sich in einem Specialverdict auf die reine Lhatfrage beschränken und die Rechtsfrage dem Richter überlassen. Die peinliche Rechtspflege in England nach Cottu von Hornthal. Weimar 1821. Seite, 172. der reinen Lhatfrage werben die Geschwornen weniger geeignet sein. Nach Endigung der Beweisaufnahme muß der Richter, will er sich eine gründliche und gewissenhafte Ueberzeugung ver schaffen, Alles, was ihm in einervielleicht mehrtägigen Verhand lung vorgestellt worden ist, in seinem Innern wieder vorführen und sammeln, die Glaubwürdigkeit der Beweismittel prüfen, das Erne mit dem Andern vergleichen, inwiefern die eine That- sache durch eine andere wieder aufgehoben oder geschwächt werde, gegen einander abwagen, hiernach allenthalben, ob vollständiger Beweis der Schuld vorliege, beurtheilen, ost hierbei zugleich die sehr schwierigen Fragen, z. B. ob Vorsatz den Verbrecher gelei tet, oder bloße Fahrlässigkeit die Rechtsverletzung hcrbeigeführt, ob er mit Vorbedacht und ruhiger Ueberlegung, oder in aufwal lender Leidenschaft gehandelt, ob er die Lhat mit ihren Folgen richtig erkannt habe, erwägen. Zu einer richtigen Beurtheilung alles dessen gehört mehr als praktischer Blick und Rechts gefühl; es gehört dazu ein ausgebildeter Rechts sinn, ausge bildet durch besonders hierauf berechnete Erziehung, Wissenschaft und Uebung, Eigenschaften, welche gewiß den praktischen Blick nicht trüben, sondern nur verschärfen und erhöhen. Die Mei nung, die sich früherhin in dieser Hinsicht hier und da gegen die Befähigung gelehrter Richter gebildet hatte, und auch in Frank reich (nächst der Idee der Volkssouverainität und nächst der Eifer sucht aus die Parlamente, welche, sich selbst ergänzend, ebenso den Rechten des Volks, wie der Regierung entgegengetrcten waren und sich eine gewisse Souverainität angemaßt hatten) hauptsäch lich mit zu Einführung der Geschwornengerichte beitrug *), hatte lediglich darin ihren Grund, daß die Ueberzeugung der Rich ter durch bestimmte Beweksregeln gesetzlich gebunden war und sie nach diesen Vorschriften oft eine Verurtheilung aussprechen mußten, wo das Volk keine Schuld zu erkennen vermochte, oder freizusprechen, wo die historische Ermittelung der Schuld evident vorlag. Daß die Richter den Angeklagten, seinen Ruf, seine Hand lungsweise kennen sollen, diese Ansicht lag allerdings den Schöf fengerichten der ältesten germanischen Verfassung, wie der An klagejury der Engländer zum Grunde. Daher mußten die Mit glieder aus der Gemeinde genommen werden, daher waren sie aber auch nicht sowohl bestimmt, um über einen vor ihnen geführ ten Beweis zu urtheilen, über „Schuldig" oder „Nichtschuldig" zu entscheiden, sondern die Schuld des Verbrechers zu bezeugen**). Bei den größern Bezirken für die Geschwornengerichte, bei der Vermehrung der Bevölkerung, bei der großen Abstufung in der Cultur und den Lebensverhältnissen ist, daß die Geschwornen die Angeschuldigten oder Zeugen kennen, oder auch nur mit der Le bensweise in den Classen der Gesellschaft, von welchen die mehr- sten Verbrechen verübt werden, vertraut sein sollten, weder anzu nehmen, noch irgend in einem Staat, wo sie bestehen, vorge- schricbem. Der letzte für die Geschwornengerichte angeführte Grund würde offenbar nicht ein Vorzug, sondern ein großes Gebrechen für die Strafrechtspflege sein. Die Gerichte sollen Recht sprechen, das Ansehen der Gesetze aufrecht erhalten, mithin für strafbar er kennen, was das Gesetz für Verbrechen erklärt und als solches verpönt, nicht was nach der wechselnden Ansicht ihrer selbst oder des Volks gerade dafür gehalten wird. Ist das Gesetz mit der Volkssitte im Widerspruch, so ist es der Beruf der gesetzgebenden, *) Protokolle des Staatsraths, über die Berathung des Soäv ä'in- struvtion vrlm. bei l-oorü, lu Legislation <lo la. ssraneo, lom. 24. und 28. **) Dieners Beiträge zur Geschichte des Jnquisitionsproceffes, Leipzig 1827. Auf dieser Ansicht beruht ohne Aweifel auch noch die Bestimmung in England, daß die Jury über das Verbiet einstimmig sein muß.
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