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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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solche Eintragung die Behörde eine Gewährleistung nicht über» nähme, wird nach dem Anträge der Mehrheit der Deputation die Behörde dafür verantwortlich. Ist es nun nicht zu leugnen — wenigstens war darüber in der Deputation nur eine Stimme, — daß der Gesetzentwurf ohnehin zu einer gefährlichen Klippe für die Patrimonialgerichtsbarkeit werde, so sehe ich nicht ab, warum die Ständeversammlung, warum namentlich die erste Kammer den Gesetzentwurf durch Vermehrung der Vertretungslast für die Patrimonialgerichtsbarkeit noch gefahrbringender machen solle, als es schon der Entwurf der Staatsregierung thut. Kann ich nun auch nicht leugnen, daß für den Antrag der Mehrheit sich Manches sagen läßt, und werden, wie ich nicht zweifle, meine Eollegen sich sehr bestimmt gegen mich erklären, so muß ich mir doch Vorbehalten, gegen Aufnahme der Worte „als solche" zu stimmen, mag selbst die Staatsregierung durch die Herren Com- missarien mit der Mehrheit der Deputation sich einverstanden erklärt haben. Domherr v. Günther: Auch ich kann nicht in Abrede stellen, daß durch die in dem vorgelegten Gesetzentwürfe getroffe nen Bestimmungen die Fälle, nn Vertretungen der Gerichtsher ren in Bezug auf die Gerichtsverwalter möglich sind, werden vermehrt werden, und stimme mit dem Herrn Viccpräsidenten überein, daß es kaum rathsam sein möchte, diese Fälle noch zahl reicher zu machen. Indessen muß ich in Abrede stellen, daß die durch die Majorität der Deputation beantragte Einschaltung der Worte „als solche" eine Vermehrung jener Vertretungsfalle her- Leiführen könne. Soviel kann kaum bestritten werden, daß, wenn in dem Grund - und Hypothekenbuche eingetragen ist, daß Jemand eine Realberechtigung der Art, wovon das Gesetz spricht, habe, auch irgend Jemand dafür verantwortlich sein müsse, daß die Berechtigung etwas wirklich Existirendes sei. Außerdem würde der Hauptzweck der Hypothekenbücher, die Sicherung des Publicums hinsichtlich des Gegenstands, der ver pfändet wird, ganz verfehlt.. Es kommen hier hauptsächlich die jenigen Berechtigungen in Frage, welche ihrer Natur nach dem öffentlichen Rechte angehören und darin bestehen, daß dem Be rechtigten von Seiten des Staats Etwas gestattet wird, was dem übrigen Publicum untersagt oder nicht gestattet ist. Fände sich nun im Hypothekenbuche Etwas der Art eingetragen, — wäre es als möglicher Fall Gegenstand der Verpfändung bezeich net, und fände es sich dennoch, daß eine solche Berechtigung, also der Gegenstand der Hypothek, nicht eristirt habe, so müßte doch irgend eine Behörde dafür verantwortlich sein, daß durch sie er klärt worden ist, es habe eine Person die fragliche Berechtigung. Es würde in vielen Fallen ungerecht sein, wenn man der Grund- und Hypothekenbehörde die Vertretung zumuthen wollte; Es könnte sein, daß sie von der Behörde, welche die Erklärung zu ge ben hatte, Notizen erhalten hätte, wodurch sie bestimmt werden mußte, das.Recht als existirend in das Hypothekenbuch einzutra gen, und man sähe dann nicht ein, warum diese unschuldige Be hörde' zur Vertretung dessen, was sie auf die Angabe der andern Behörde eingetragen, angehalten werden sollte. Um dieses zu bezeichnen, hat die Deputation beantragt, daß nach den Aorten „die Grund- und Hypothekenbehörde" eingeschaltet werde „als solche." Die Absicht der Deputation geht nur dahin, die Grund» und Hypothekenbehörde als solche von der Vertretung zu befreien, wobei man es dahingestellt sein läßt, ob ihr oder der andern Be. Hürde die Vertretung dafür obliegt, daß die als verpfändbar be. zeichnete Gerechtigkeit die Eigenschaft gehabt habe, die sie zur Verpfändung qualisicirt. Prinz Johann: Ich gehöre zur Mehrheit und füge zu dem, was der Domherr 0. Günther äußerte, noch Einiges hinzu. Es ist nicht zu leugnen, daß man die Grund- und Hypotheken, behörde von der Verbindlichkeit zur Vertretung frcilasseu wollte. Es kann ein solcher Eintrag auf der ofsiciellen Anzeige einer an. dem Administrativbehörde beruhen. Die Deputation wollte nun nicht entscheiden, ob eine Administrativbehörde wegen ossicieller Anzeige vertretungsverbindlich werde. Wenn man aber nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen das annehmen muß, so würde auch in dem Falle die Vertretungsverbindlichkeit nicht auszu- schließen sein, wenn die Hypotheken- und Administrativbehörde eine und dieselbe wäre, weil die Verbindlichkeit der Hypotheken, behörde nicht geringer sein könnte, als die Verbindlichkeit jeder andern administrativen Behörde. In den Worten „als solche" liegt keine Beschränkung noch Ausdehnung. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß mich ganz den Aeußerungen der beiden Dcputationsmitglieder anschließcn, und die Bemerkung hinzufügen, daß durch die mit Einwilligung des Ministern vorgeschlagene Einschaltung der Worte: „als solche" nicht eine Vermehrung oder Verschärfung der Vertrs- tungsverbindlichkeit der Gerichtsbehörde hat stattsinden sollen. Auch nach den Worten des Gesetzentwurfs wird die Behörde verantwortlich bleiben, wenn sie in anderer Beziehung als Admi« nistrativbehörde dem Grundstücksbesitzer die Concession einerReal- gerechtigkeit ertheilt hätte, wozu sie nicht berechtigt gewesen wäre. Die Worte sind nur der großem Deutlichkeit wegen hinzugefügt worden, damit der Behörde nicht alsHypothekenbehörde die Vertretung obliegen solle. Ob sie aber in anderer Eigen schaft zur Vertretung verpflichtet ist, ist eine hierher nichtgehörige Frage, und.die Möglichkeit einer solchen Vertretungsverbindlich keit hat ebensowenig durch den Gesetzentwurf als durch die hin« zugefügten Worte ausgeschlossen werden sollen. Vicepräsident v. Carlowitz: Das Letztere würde o con trario folgen. Schaltet man jene Worte ein, so folgt zwar dar aus, daß die Behörde als Grund- und Hypothekenbehörde nicht zu haften habe, wohl aber laßt sich eben hieraus das Gegentheil in Bezug auf die Administrativbehörde folgern. In neun Fällen von zehn wird aber die Grund- und Hypothekcnbehörde zugleich ' auch die Administrativbehörde sein; es wird daher der Depu» tationsantrag kaum auf etwas Anderes hinauskommen, als auf Anerkennung einer unbeschränkten Vertretungslast. Referent Bürgermeister v. Gross: Hierauf muß ich ernste« dern, daß die Verpflichtung der Grund- und Hypothekenbehörde nicht auf dem Factum der Eintragung in das Grund - und Hy pothekenbuch, sondern auf ganz andern Beziehungen, auf Hand»
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