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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vor, auch gegen den ersten Antrag zu stim'incn; tritt aber die Kammer der Mehrheit der Deputation in Bezug auf die Auf nahme der Worte „als solche" nicht bei, so werde ich mich mit dem ersten Anträge einverstanden erklären. Ich habe zwar an fänglich mich ohne Bedingung für den ersten Antrag der Depu tation erklärt, ich halte es aber jetzt doch für rathsam , sich erst zu vergewissern, was in Bezug auf die Vertretungsverbindlich- keit etwa beschlossen werden wolle. Prinz Johann: Auf die Bemerkung des Herrn v. Po lenz wollte ich mir einige Worte erlauben. Man denke sich die beiden Fälle, entweder ist die Hypothekenbchörde von der Admi- niftrativbehörde verschieden, oder sie ist Hypotheken - und Admi nistrativbehörde zugleich. Ist sie verschieden, so wird sie mit der andern Behörde communiciren und dann den Eintrag bewir ken; ist sie aber Hypothekenbehörde und Administrativbehörde zugleich, so wird sie nothwendigerweise dieselben Erörterungen wie die Administrativbehörde vorher anstellen müssen, bei der Erwägung, ob sie den Eintrag.bewirken kann oder nicht, und geht ihr in diesem Bezüge ein Bedenken bei, so ist sie durch die vorliegende ß. befugt, den Eintrag nicht zu bewirken. Domherr v. Günther: Ich,wollte nur in Bezug auf die Einschaltung der Worte: „als solche" noch Folgendes be merken: Wenn diese Worte nicht eingeschaltet werden, so könnte gefolgert werden, daß, wenn die Grund - und Hypothekenbehörde zugleich Administrativbehörde wäre', eine solche Vertretungsver bindlichkeit ihr auch als solcher nicht obliege. Dies wäre un richtig, und darum hat die Deputation geglaubt, die Worte: „als solche" aufnehmen zu müssen. Die Grund - und Hypo thekenbehörde könnte dann sagen: „Laut Hypothekengcsetzes bin ich zu einer Vertretung nicht verpflichtet. Da ich aber auch zu gleich Administrativbehörde bin, so bin ich nunmehr auch als Ad ministrativbehörde von jeder Verantwortlichkeit frei. Ich habe zwar auf Bitten des Mannes, der ein Pfandrecht bestellt hat, die fragliche Gerechtigkeit eingetragen und habe dies auf eine an sich vielleicht unzulängliche Bescheinigung gethan. Allein ich bin von der Vertretung frei; ich bin Grund- und Hypotheken behörde; man kann aber mich als Administrativbehörde nicht an greifen , ohne zugleich mich als Hypothekenbehörde anzugreifen; folglich kann man gegen keine von beiden klagen." Dadurch wird aber der Zweck des vorliegenden Gesetzes gänzlich verfehlt. Es ist also nöthig, gesetzlich festzustellen, daß die Grund- und Hypothekenbehörde nur „als solche" für den rechtlichen Umfang der Realrechte zu hasten nicht verbunden sei. v. Welck: Auf die Bemerkung des Herrn v. Polenz erlaube ich mir, noch Folgendes zu entgegnen. Derselbe schien zu glau ben, daß nach der von der Deputation vorgeschlagenen Abände rung es nunmehr dem Richter allemal nothwendigerweise obliegen müsse, diese Eintragung zu bewirken. Das scheint mir aber , aus der vorgeschlagenen Fassung nicht hervorzugehen; denn es heißt: „dafern dem Richter dagegen kein Bedenken beigeht." Ich kann also das Bedenken des geehrten Sprechers nicht thei- len, und finde übrigens in der von der Deputation vorgeschla- genen Fassung, daß sie zur.'größern Deutlichkeit beiträgt, und werde mich daher für diese Fassung erklären. Eben der Deutlich keit halber, welche meiner Ansicht nach vorzüglich bei diesem Ge setz wünschenswerth ist, um etwaigen Differenzen vorzubeugen, könnte ich mich aber auch für den Vorschlag, die beiden Worte: „als solche" cinzuschalten, nicht erklären. Es istvon dem Herrn Staatsminister schon bemerkt worden, daß, wenn die Grund- und Hypothekenbchörde als solche eine Vertretung nicht zu über nehmen habe, daraus doch keineswegs bestimmt folge, daß nun die Administrativbehörde eine solche Vertretung übernehmen müsse. Auf diese Vermuthung kommt man aber, wenn die Worte: „als solche" eingeschaltet werden. Ich glaube daher, daß es besser gewefenwäre, wenn es bei der von der hohen Staats regierung vorgelegtcn Fassung geblieben wäre. Gehe ich aber davon aus, daß die erste Veränderung der Deputation noch et was mehr zur Deutlichkeit beiträgt, so kann ich mich zwar dieser ersten Veränderung anschließen, nicht aber dem zweiten Vor- 'chlag der Deputation; in Beziehung auf diesen trete ich vielmehr der Meinung des Mitgliedes der Deputation bei, welches ein Separatvotum gegeben hat. v. Polenz: Zur Widerlegung des letzten Sprechers habe ich zu sagen, daß es mir für die Deutlichkeit dessen, was man beabsichtiget, angemessener zu sein scheint, wenn man sagt: „nutzbare Realgerechtigkeiten können zwar auf Verlangen des Besitzers rc.", ass wenn man sagt: „sind zwar auf Verlangen des Besitzers rc."; denn wenn das Wörtchen „sind" statt des Wörtchens „können" genommen wird, so wird dem Richter auf erlegt, die Eintragung zu bewirken. Er ist verpflichtet, es zu thun, oder er muß seine Bedenken durch Gründe unterstützen, und so kann der, der die-Eintragung verlangt, ihn bei der höher» Behörde in Anspruch nehmen, andernfalls ist er aber dem nicht unterworfen, was weitläufige Arbeit erspart. Ich glaube da her, daß es besser wäre, wenn der Satz so bliebe, wie ihn die hohe Staatsregierung für zweckmäßig und ausreichend' erachtet hat. - v. W elck: Dies würde richtig sein, wenn statt „können" „müssen" stände, Referent Bürgermeister v. Gross: Ich habe zu erwiedern, daß die Worte:> „als solche" mit Genehmigung der königlichen Commissarien eingeschaltet sind, mithin nunmehr als im Gesetz entwurf selbst enthalten betrachtet werden müssen, weshalb nicht über die Genehmigung dieser Worte, sondern über den Antrag des Herrn Vicepräsidentcn, dieselben auszulassen, abzustimmen sein dürfte. Vicepräsident v. Carlowitz: Zunächst würde die Frage über Annahme der Worte: „als solche" nach dem Anträge der Mehrheit zu stellen sein. Der Antrag der Mehrheit der Depu tation ist stets eher zur Abstimmung zu bringen, ob ich mir selbst es schon gefallen lassen könnte, daß meine Verneinung als Se paratvotum angesehen und darauf zuerst eine Frage gestclltwürde. Dadurch, daß sich die Commissarien einverstanden erklärt ha ben, wird der Antrag noch immer nicht zum Gesetzentwürfe. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich glaube, daß in
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