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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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tion stimmen; es würde eine große Ungerechtigkeit gegen die Ab- miether sein, wenn man ihnen ein Recht abschneiden wollte, ohne ihnen einen Ersatz zu gewahren. v. Zedtwitz: Was der Sprecher vor mir geäußert hat, ist auch meine Ansicht, und auch ich werde mich gegen das Deputa- tionsgutachten erklären, weil ich aus denselben Gründen, die er angeführt hat, wünschen muß, daß es bei dem von der hohen Staatsregierung vorgeschlagenen Satz verbleibe. Überhaupt habe ich mich niemals mit dem Satze einverstehen können: Kauf bricht Miethe. Er widerspricht einem mir viel höher stehenden Satze geradezu, dem Satze nämlich : daß Verträge zu halten sind- Auch widerfährt dem Besitzer eines Grundstücks dadurch gar kein Unrecht, daß sich der Abmiether sicher zu stellen sucht, daß er noch ferner in der Miethe bleibe, und es ist namentlich bei solchen Gewerben, die ein größeres umfänglicheres Local zu ihrem Betriebe erfordern, gewiß doppelt nöthig und wichtig, da für Vorkehrungen zu treffen, daß ein solcher Abmiether nicht aus seinem ermietheten Locale durch einen während seiner Miethzeit geschehenen Verkauf des Grundstücks herausgetrieben werde. Es spricht demnach Alles für den Satz der Staatsregierung, und ich werde daher meinestheils ebenfalls gegen das Deputationsgut achten stimmen. v. Großmann: Nur eine einzige Bemerkung erlaube ich mir, um auf das Interesse der Professoren, der vielbeschäftig ten Sachwalter, Privatgelehrten, Pensionairs rc. hinzuweisen, welche bei der Einrichtung eines Logis gewöhnlich einen sehr be deutenden Aufwand machen müssen, dessen Wiederholung ihnen empfindlich sein würde, wenn sie oft mehre hundert Thaler in das Local wenden und es dann zwei- oder dreimal verlassen müssen. Für die Sicherstellung solcher Mkethsverträge sollte gesorgt wer den. Ich werde daher auch gegen das DepUtakionsgutachten stimmen. Referent Bürgermeister v. Gross: Der Gegenstand kann im Gesetze insofern nicht übergangen werden, als mich dem nun angenommenen Grundsätze jede Hypothek auf eine der Höhe näch bestimmte Geldsumme gerichtet werden muß. Es kann also eine der Summe nach unbestimmte Hypothek zu Gunsten der gegen einen Abmiether übernommenen Verpflichtung nicht eingetragen werden; was aber die bisherige Ausübung des Rechts betrifft, sich durch eine Hypothekbestellung die Haltung des Miethcon- tracts zu sichern, so glaube ich, wie auch aus den Aeußerungen des Herrn Bürgermeister Hübler hervorgeht, daß dieses Siche rungsmittel wohl nur in sehr seltenen Fällen ergriffen worden ist. Zn Leipzig wenigstens ist mir eine solche Hypothekbestellung noch nicht vorgekommen. Soll aber durch das Gesetz' eine derartige Dispositionsbeschränkung förmlich anerkannt und gewissermaßen anempfohlen werden, so befürchte ich, daß nunmeht weit häufiger' davon Gebrauch gemacht werden wird und die Vetmiether sich einem solchen Anverlangen unterwerfen müssen, was sie früher bei einer Hypvthekenbestellung wohl nicht oft gethan haben. So we nig aber die Deputation mit dieser Bestimmung einverstanden ist, so sehr hält sie es für wünschenswerth, den Grundsatz : „Kauf bricht Miethe" so bald als möglich aus der Gesetzgebung zu entfernen. Es bleibt jedoch, auch ohne eine solche Dispositions beschränkung m die Gesetzgebung aufzunehmen, dem Abmiether übrig, sich durch Contractsbedingung einen persönlichen Anspruch gegen den Vermiether zu sichern, wodurch der gleiche Zweck er reicht werden kann. Aus diesen Gründen hat sich die Deputation bewogen gefunden, auf Weglassung der fraglichen Bestimmung anzutragen. Prinz Johann: Zur Rechtfertigung meiner Abstimmung habe ich zu bemerken: Als die Deputation sich über den vorlie genden Punkt berieth, konnte nur ein Kheil meiner Collegen die städtischen Verhältnisse genauer kennen, und diese beiden Herren waren aus Leipzig. Nun haben mich aber endlich die Gründe des Bürgermeister Wehner sehr bedenklich gemacht, auch glaube ich, daß in diesen Verhältnissen zwischen Leipzig und Dresden ein Unterschied stattfindct, und ich werde daher auch nun mehr für den Entwurf, als gegen denselben stimmen. Bürgermeister Hübler: Wenn der Herr Referent selbst darauf Bezug genommen hat, daß nach der bisherigen Praxis die Fälle, wo eine solche Hypothekenbestellung verlangt worden, Nur selten vorgekommen seien, so muß ich bemerken, daß das ge- rade für meine Meinung spricht; denn es wird in der Hauptsache durch den Gesetzentwurf materiell Etwas nicht geändert. Sowie daher frühernur durch gegenseitige Vereimgung eine Hypotheken bestellung möglich war, so wird auch künftig die Eintragung in das Hypothekenbuch nur durch die Vereinigung zwischen Ab- und Vermiether möglich sein und eben darum nicht gar ost dieThätig- keit der Hypothekenbehörde in Anspruch nehmen. Wenn ferner der Herr Referent in der Fassung des Gesetzentwurfs eine Auf forderung an die Abmiether findet, von dem Rechte ihrer Sicher stellung durch Eintragung der fraglichen Beschränkung in die Hypothekenbücher öfter Gebrauch zu machen, so kann ich schon an sich in dem bloßen fernem Nachlasse eines ihnen bisher zuge standenen Befugnisses keine Aufforderung erblicken, bemerke aber auch, daß eine solche Aufforderung keinen erheblichen Erfolg ha ben würde, da, wie schon gedacht, der Abmiether hier nicht einsei tig handeln und dem Vermiether ohne dessen Zustimmung die fragliche Beschränkung nicht aufdringen kann. DomherrI). Günther: Nur noch eine einzige Bemerkung erlaube ich mir. Ich meinerseits werde bei dem Deputations gutachten stehen bleiben, werde aber gar nicht ungern sehen, wenn die von mehren Seiten aufgestellte Meinung obtinirt. Es wird sich gewiß in Kurzem ausweisen, daß die gewünschte Disposition nur mit der größten Schwierigkeit, an manchen Orten gar nicht ausgeführt werden kann. Es werden sich nämlich die Meldun gen zur Eintragung von Miethcontracten ins Hvpothekenbuch dermaßen häufen, daß es für die Behörden unmöglich sein wird, der Arbeit Herr zu werden, zumal in größer» Städten. Da wird sich, was höchst wünschenswerth ist, die Nothwendigkeit Herausstellen, den aus dem römischen Rechte hergelciteten und zu dessen Harten gehörigen Grundsatz: „Kauf bricht Miethe," auf zuheben. Da wir nämlich einmal jenes Recht in Deutschland angenommen und da die Juristen gleichsam darauf geschworen haben, so haben sie sich auch für verpflichtet erachtet, einen unend-
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