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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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das Einträgen schon bestehender Rechte bei Errichtung derGrund- und Hypothekenbücher. Hier kann man allerdings eine dop pelte Modalität annehmen. Man kann vorschreiben, daß bei Errichtung der Grund- und Hypothekenbücher der Richter die Anmeldungen der Betheiligten abwartcn soll. Er müßte dann abwarten, ob die Eigenthümer sich legitimiren, den Besitztitel beweisen und den Eintrag verlangen; er müßte ferner abwarten, ob Jemand behauptet, , auf dem Grundstück eine Hypothek zu haben, dann müßte der hypothekarische Gläubiger die Nechtstitel, worauf seine Hypothek beruht, geltend machen und die Conscns- urkunde überreichen, und nun erst hätte der'Nichter einzutragen. Ein solches Verfahren ist allerdings in Preußen beobachtet, hat aber solche Nachtheile für die Interessenten gehabt, es find da durch so viele Rechte verletzt worden, die Berichtigung des Be- fitztitels, der Nachweis der Hypotheken hat den Besitzern selbst so viel Zeitaufwand, Mühe und Kosten verursacht, daß dieses kn der Mat nur als Mangel der preußischen Hypolhekenordnung betrachtet werden kann. Dies Verfahren wurde dort nur da durch gerechtfertigt, daß, als die Hypothekenordnung in Preu ßen in den 1780'ger Jahrerr erlassen wurde, die Erwerbung des Civileigenthums und die Consentirung desselben an dem Grund und Boden noch gar nicht an richterliche Cognition gebunden war. Es gingen die Güter von Hand zu Hand, ohne daß die Käufe gerichtlich confirmirt, die Grundstücke in Lehn gereicht wurden. Ebenso wurden Hypotheken durch bloßen Vertrag unter den Betheiligten eingeraumt, ohne daß der Richter Etwas davon wußte; in solchem Staate ist ein dergleichen Verfahren allerdings unbedingt nothwendig. Bei uns aber ist das Kauf und Hypothekenwesen seit unendlichen Zeiten regulirt; es kann Niemand Civileigenthum an einem Grundstücke haben, ohne daß er von dem Richter bestehen oder, in der Lausitz, ihm sol ches gerichtlich zugeschrieben ist, es kann Niemand eine Hy pothek erwerben ohne Zustimmung des Richters. Hier würde nun ein solches Verfahren, wie es in Preußen gewählt werden mußte, für die Grundstücksbesitzer, für die Hypothekengläubiger und überhaupt für alle Betheilig- ten von dem größten Nachthelle sein, Nachtheile, die wir unbedingt vermeiden können und vermeiden müssen, denn bei uns muß der Richter wissen, wer ist mit dem Grundstücke be stehen ? Er muß wissen, welche Hypothek haftet auf dem Grund stücke? Und wenn heute°(bci Untergerichten ist cS vielleicht wenig vorgekommen) ein Grundstücksbesitzer einen Schein verlangte, daß er bestehen sei, wenn er einen Schein verlangte, was für Hypo thek auf dem Grundstücke haftete, so müßte die Lehnscurie dafür Gewähr leisten, und wäre Jemand dadurch beeinträchtigt worden, daß eine Post in dem Scheine nicht mit aufgeführt war, so müßte dieKehnscurie dieseAnsprüche vertreten. Also nach unserer Gesetz gebung muß derRichter von allen diesen Angelegenheiten von selbst Kenntniß haben und wir können daher unmöglich den Grundsatz, welcher in Z, 17 enthalten ist, anwenden auf schon bei Gericht bekannte Rechte bei der ersten Einrichtung der Hypothekenbücher. Ich erlaube mir aber, imVoraus zu bemerken, daß die Befürchtun gen, welche der geehrte Abgeordnete zu haben scheint: daß dadurch l. 29. für die Gerichte eine große Vertretung entstehen könnte, wenn von ihnen Etwas übersehen oder eine Hypothek aus dem frühem Con- sensbuche nicht übergetragen worden sei, dsß diese Befürchtung ungegründet ist. In dem letztgedachten Abschnitt ist angeordnet, es solle, nachdem die Grund - und Hypothekenbüchcr fertig sind, eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen, und Jeder, der bei denselben betheiligt zu sein glaube, aufgefordert werden, sie ein- zusehen und etwaige Erinnerungen zu stellen; kommt der Bethei- ligte nicht, macht er keine Erinnerung, meldet er sein Recht nicht an, hat er zu dem Richter das Vertrauen, erwerbe es mit überge tragen haben, so wird er auch, da er sonach selbst nicht die nöthige Vorsicht beobachtet, bei einem Versehen des Richters einen Scha denanspruch gegen ihn nicht begründen können, so ist es seine Schuld. Ich mache übrigens noch darauf aufmerksam, daß für die Betheiligten selbst insofern wenigstens die Gefahr vermindert ist, als sieHcht unbedingt ihrer Hypothek verlustig werden, wenn sie unterlassen haben, dem Gerichte Anzeige zu machen, sondern daß es ihnen immer noch freisteht, die Hypothek eintragen zu lassen, insoweit diese ohne Beeinträchtigung inmittelst erworbe ner Rechte dritter Personen geschehen kann. v. Friesen: Ich würde mir noch einen Zusatz zu meiner Bemerkung erlauben, wenn derselbe nicht eben zu §. 220 und 221 gehörte. Ich werde aber bei dieser Z. Etwas von dem Verfahren erwähnen, welches man in Preußen bei Anlegung der Hypothe kenbücher eingeschlagen hat; namentlich werde ich mich dabei auf die Verordnung vom 16. Juni 1820 beziehen, durch welche das in den preußischen Staaten geltende Hypothekenwesen in dem Herzogthum Sachsen,eingeführt wurde. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings muß ich zu geben, daß die preußische Regierung dies Verfahren nicht blos in den alten preußischen Provinzen, wo es unbedingt nothwendig war, «»gewendet hat, sondern auch im Herzogthum Sachsen und den von dem Königreich Sachsen abgetretenen Provinzen. Man kann dies nur aus einer Unbekanntschaft mit der in Sachsen be standenen Verfassung, namentlich aus einer Unbekanntschaft mit der illvostlturÄ ssxnvica erklären. Bürgermeister Schill: Es ist ein Umstand zur Sprache gekommen, der von hoher Wichtigkeit ist, und gehörter auch nicht zu Z. 17, so dürfte cs doch nicht überflüssig sein, schon jetzt dar über zu sprechen, damit vielleicht bei §. 220 passende Vorschläge von irgend einem Mitgliede gethan werden können. Ich gebe zu nächst vollkommen zu, daß das, was in den Z§. 220 und 229 ge sagt wirb, hier bei Z. 17 nicht in Sprache steht, weil es sich hier darum handelt, was künftig eingetragen werden soll, während dort von dem Verfahren die Rede ist, wie die Hypothekenbücher eingerichtet und die alten Hypotheken übertragen werden mögen. Es ist wohl nun nicht zu verkennen, daß dieses Verfahren, wie es in §. 220 und 229 vorgeschrieben ist, eine immense Arbeit, ja wohl auch eine Vertretung für die Untcrgerichte herbeiführen w.rde. Ich muß zunächst auf einen Umstand Hinweisen, wie er sich sehr häufig bei den Untergerichten, bei den königlichen und Patrimonialgerichten Herausstellen wird. Es ist bekannt, daß n-mentlich in dem vorigen Jahrhundert und Anfang dieses Jahr- 1 *
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