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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sri §.18 des Gesetzentwurfes: Jedoch .. a) bedarf cs einer ausdrücklichen Requisition nicht, wenn die Grund- und Hypothekenbeyördc selbst in einer andern Eigen schaft, wie z. B. als Bormundswaftsbehörde, Nachlaßbehörde, Concursgericht, Jnspeetionsbehörde über Küchen und Schulen, gesetzlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß Etwas in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen oder darin gelöscht werde, hiemächst b) bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ab lösungen und Gemeinheitscheilungen vom 17. Marz 1832, §.261, und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grund stücke vom 14. Juni 1884, §§. 88, 41, wonach die Grund- und Hypochekenbehördcn auf Grund der ihnen von der General- Commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zuge henden bestätigten Ablösung?- oder GemeinyeitscheilungSreceffe, 'oder Zusammenlegungsplane wegen der dabei vorkommenden Abtretungen und Erwerbungen von Land,, sowie wegen der auf Grundstücke übernommenen Renten die nöthigen Einträge in das Grund- und Hypothckenbuch zu machen haben. Dergleichen Renten erlangen nach obiger Regel (§. 3) erst durch die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die ihnen in §. 45 des angeführten Gesetzes vom 17. März 1832 beigelegte Eigenschaft dinglicher Lasten. Nicht minder v) haben die Grund- und Hypothekenbehörden bei den von ihnen vorgenommenen Zwangsversteigerungen sowohl die Lö schung der durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Hypo theken (§.405) und anderer durch dieselbe erlöschenden Rechte, als auch die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungs gelder vorzubehaltenden Hypothek Amtshalber zu bewirken. Die Motive zu §. 18 lauten: Won Ablösungsrenten war bisher anzunehmen , daß die ih nen in Z. 45 des Ablösungsgesetzes beigelegte rechtliche Eigen schaft von Reallasten von der in §. 261 desselben Gesetzes vorge- schricbenen Bemerkung in den Kauf-und Consensbüchem nicht schlechterdings abhängig sei*); dieses ändert sich vermöge des in §. 3 aufgestcll.cn allgemeinen Satzes. Referent Bürgermeister S. Grvss: Ich will noch die Be merkung hinzufügen, daß wahrscheinlich das hohe Ministerium Sorge tragen wird, in der Ausführungsverordnung auch die Falle zu berücksichtigen, wo nicht von den Grund- und Hypothe kenbehörden selbst die nothwendigenWersteigerungen vorgenommen werden, sondern von andern Gerichten. Nach dem hier ge brauchten Ausdrucke könnte es das Ansehn haben, als ob die hier erwähnten Löschungen und Eintragungen in das Grund - und Hypothekenbuch nur rücksichtlich der von den Grund- und Hypothe kenbehörden selbst vorgenommenen Versteigerungen erfolgen sollten. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist hier mit einverstanden. Es könnte aber auch der Zweck dadurch er *) Verordnung, die Ausführung einer Bestimmung in §. 261 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen betreffend, vom 4. November 1836. reicht werden, daß man die Worte: „den von.ihnen" weg ließe, so würde es heißen: „nicht minder haben die Grund- und Hypothekenbehördcn bei vorgenommenen Zwangsversteigerun gen." Prinz Johann: Sollte es aber nicht vielleicht über den Zweck der Paragraphe hinausgehen ? Denn im Fall die Zwangs versteigerung von einer andern Behörde vorgenommen wird, würde es wohl nicht' e. o. geschehen. Diese §. handelt nur von den Ausnahmen der Regel der vorigen §. Staatsminister v. K ö n n e r i tz: Der Antrag des Wethei- ligten ist nicht nothwendig. Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist namentlich in der Lausitz der Fall, daß das Uppellationsgericht nicht unmittel bare Kenntniß von der nothwendigen Subhastation eines bei ihm zu Lehn gehenden Rittergutes hat. Der Fall ist aber kn der §. nicht erwähnt; ich stelle es den Mitgliedern der Deputa tion anheim, ob sie sich mit der Veränderung, welche der Herr Staatsminister vorgcfchlagen hat, einverstanden erklären wollen; mir scheint sie unbedenklich zu sein. Prä sident v. Gersdorf: Es wird darauf ankommen, ob die übrigen Mitglieder sich dahin vereinigen können. Domherr O. Gün ther: Durch die von dem Herrn Ju stizminister vorgeschlagenc Veränderung würde wohl zunächst dec Zweck auch erreicht werden; doch ist es bei einer so hochwich tigen Sache im Interesse der Gerichte selbst gar sehr zu wünschen, daß der Ausdruck noch mehr Deutlichkeit hätte. Präsident v. Gersdorf: Wenn dagegen Nichts bemerkt wird, so würde ich wohl fragen können, in der Ueberzcugung, daß das, was bemerkt wurde, in der Ausführungsverordnung nähere Berücksichtigung finden werde. Bürgermeister Hübler: Eine Bemerkung wollte ich mir noch erlauben. Der Gesetzentwurf setzt bei §. 18 sub c. offen bar Identität der versteigernden und der Hypothckcnbehörde vor aus. In vielen Fällen wird aber die Hypothekenbehörde eine andere sein, als diejenige, vor welcher die Zwangsversteigerung erfolgt, und da würde nun freilich die Fassung des Entwurfs durchaus nicht passend sein. Sollten nun auch die Worte „bei den von ihnen vorgenommenen" vertauscht werden mit den Wor ten „bei verkommenden", so würde das doch immer nicht ge nügen, um die Verpflichtung der versteigernden gegen die Hy pothekenbehörde in einem solchen Falle auszudrücken. Darum wird es nothwendig sein, daß deshalb in der Ausführungsver ordnung noch besondere Bestimmungen erfolgen. Prinz Johann: Ich würde der'Meinung sein, daß die Worte stehen bleiben können, und daß in der Ausführungsverord nung nähere Bestimmungen darüber gegeben werden. Nämlich die17.§. enthält den Fall, daß die Eintragung in das Hypotheken buch nur auf Antrag der Bctheiligten oder die Requisition einer öffentlichen Behörde erfolgen kann; denn Requisition ist hier nicht im engem Sinne, sondern im weitern zu verstehen, wo je der ofsicielle Antrag einer Behörde darunter begriffen werden kann.
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