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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dahin, ob es nicht angemessen erscheine, daß noch die Worte: „den bevollmächtigten Personen" hinzugefügt werden. Bürgermeister Gottschald: Ich habe zwar geglaubt, daß cs sich von selbst versteht, daß die Einsichtsnahme beauf tragter und mit Vollmacht versehener Personen nicht werde ver weigert werden können. Jndeß bin ich ganz damit einverstan den, zumal wenn der Ausdruck: Stellvertreter, gebraucht würde. Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß man Stellvertre ter sagen kann, es sind speciell zu diesem Geschäfte beauftragte Personen. Ich hätte mich ganz vollkommen begnügt mit der Bemerkung des Herrn Commissars; wenn man aber einmal Zu sätze zu dem Gesetze macht, so wird dieses sehr leicht mit ausge drückt werden können. Bürgermeister Hübler: Ich bekenne offen, nothwendig scheint mir der Zusatz nicht; es ist hier nicht davon die Rede, ob die Volksmenge, sondern davon, ob die richterlichen Personen den Satz mißverstehen könnten. Ich habe aber das Vertrauen zu der Einsicht unseres Nichterstandes, daß dies nicht der Fall sein wird. Und sollte auch dem Richter die Fassung des Gesetzes noch Zweifel übrig lassen, so wird er durch Einsicht in die stän dischen Verhandlungen über das Gesetz, seine Ueberzeugung sehr bald zu begründen wissen. Ich würde meinerseits für ange messen halten, die tz., wie sie der Gesetzentwurf enthält, unver ändert beizubehalten. 0. Großmann: Den Antrag des Herrn Bürgermeister Gottschald möchte.ich zwar im Interesse der Kircheninspectionen unterstützen. Es könnte bei einzelnen Gerichtsbehörden, die mit Geschäften sehr überladen sind, vielleicht eine oder die andere Eintragung unterbleiben. Der Superintendent soll für richtige Eintragung mit stehen; wenn nun Allen, die nicht dabei in^ tsressirt sind, die Einsichtsnahme verweigert wird, so könnte er auf eine bedenkliche -Weise gefährdet werden. Nefer. Brgrmstr. v. Gross: Die Deputation war allerdings der Ansicht, daß das Befugniß der Behörden und Gerichtsherrn, zu jeder Zeit Einsicht von den Grund - und Hypothekenbüchern zu nehmen, sich von selbst verstehe, da ihr Interesse dabei klar vor liegt. Jndeß wenn die Kammer diesen Zusatz wünscht, scheint kein erhebliches Bedenken entgegen zu stehen, und einem wenig stens möglichen Zweifel vorgebeugt'zu werden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hält den Zusatz für durchaus überflüssig. Es geht der Gesetzentwurf von der Oeffentlichkeit der Grund-und Hypothekenbücher aus. Damit dies nun nicht mißverstanden werde, damit man nicht glau ben möge, es könne Jeder hingehen, sich das Buch üufschlagen lassen, um vielleicht die Vermögensverhältnisse von Grundbesitzern kennen zu lernen, ist der Zusatz nothwendig geworden: „nur den Wctheiligten." Inwiefern die Acten und Bücher und die amt lichen Notizen überhaupt öffentlichen Behörden zur Benutzung oder zur Einsicht vorzulegen seien, dies würde durch das Gesetz nicht betroffen, und so hat es auch nicht nothwendig geschienen, Etwas zu sagen, dies versteht sich von selbst. Sonst müßte man bei jedem Gesetz, wo von Anlegung von Acten die Rede ist, ange ben, wem sie vorgelegt werden sollen. Insbesondere muß ich erwähnen, daß, wenn ein Zusatz ausgenommen werden sollte, mau die Bevollmächtigten wohl in keinem Falle aufzunehmen hat, .sonst müßte dies auch bei den Betheiligten wiederholt werden; denn daß auch der Privatbetheiligte einen Bevollmächtigten be stellen kann, um Kenntniß von der Eintragung in die Bücher zu nehmen, das istganz gewiß nichtzu bestreiten. Ebenso wird auch der Wunsch des Superintendenten v. Großmann schon durch das Gesetz betroffen, denn da der Superintendent für die Stiftung und das Kirchenvermügen zu sorgen, so ist er ja als Betheiligter zu betrachten. Bürgermeister Wehner: Ich bin mit der Ansicht des Herrn Ministers ganz und gar einverstanden; gerade nothwen dig ist der Zusatz nicht, aber ich halte ihn dennoch für sehr nützlich in gewisser Rücksicht, namentlich in Städten, wo die Administra tion von der Justiz getrennt ist und wo man die Erfahrung ge macht hat, (nicht in der Stadt, wo ich wohne, aber in andern), daß die Justizbehörden die Stellung, die sie gegen die Admini- strativbehörde haben, durchaus nicht ganz richtig begreifen und sich auf eine Weise gegen diese benehmen, wie es nicht sein soll. v. Metz sch: Ich wollte ganz denselben Antrag mir zu stel len erlauben, nur in anderer Form, nämlich daß hinter den Wor ten im 2. Satze: „jeden Andern" eingeschalten würde: „mit Ausnahme der öffentlichen Behörden, sowie der Patrimonialge- ' richtsinhaber und ihrer Bevollmächtigten." Ich glaube, es würde dadurch derselbe Sinn hereinkommen und die tz. kürzer gefaßt werden. Präsident v.Gersdorf: Es treffen eigentlich diese beiden Anträge ziemlich zusammen und der letztere umfaßt noch das, ' was von Sr. König!. Hoheit bemerkt wurde. Prinz Iohann: Nach der Bemerkung des Herrn Staats, Ministers würde ich geneigt sein, den Zusatz fallen zu lassen. Ich glaube aber, daß der vom Bürgermeister Gottschald vorgeschla gene Zusatz zweckmäßig ist; die Fassung des Antrags des Herrn n. Metzsch scheint mir zu allgemein zu sein, man könnte daraus folgern, daß die Gerichtsinhaber im ganzen Lande das Hypothe- - kenbuch einsehen könnten. Bürgerm. Hübler: Das Bedenken, was Se. König!. Hoheit gegen den Antrag des Herrn v. Metzsch ausgesprochen, ist mir in Bezug aufPatrimonialgerichtsinhaber auch gegen den Vorschlag des Herrn Bürgermeister Gottschald beigegangen; denn habe ich dessen Amendement recht verstanden, ist es ebenfalls so allgemein gestellt, daß man wohl glauben könnte, die Patrimonialgerichls- inhaber sollten das Recht haben, von allen Hypvthekenbüchern im Lande Einsicht zu nehmen. Und das ist doch gewiß seine Ab sicht nicht gewesen. Eben darum aber müßte das Amendement, ehe es überhaupt Annahme finden könnte, eine andere Fassung erhalten. Bürgermeister Gottschald: Das Unteramendement des Herrn v. Metzsch würde doch nicht dasselbe enthalten, was mein Antrag enthält. Mein Antrag beschränkt sich blos auf die Ein sichtsnahme; die Fassung aber, die Herr v. Metzsch vorschlägt, enthält mehr und geht weiter, als mein Antrag, denn nach dieser
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