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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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kenbuch denken, sie können je nach Zweck und Beschaffenheit des befürchteten und durch die Protestation zu hindernden Eintrags vom Grundstücksbesitzer und Hypothekenschuldner selbst ausgehen (wie z. B. gegen Cession einer hypothekarischen Forderung, die der Schuldner getilgt hat, ohne doch die geschehene Tilgung vor -em Grund-und Hypothekenbuch sofort nachweifen zu können), oder auch von Gläubigern, und man kann überhaupt sagen, -aß sich ebenso verschiedenerlei Protestationen vor dem Grund- und Hypothekenbuch denken lassen, als verschiedenerlei Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch vorkommen. Nach Ver schiedenheit des Gegenstandes, worauf sich Protestationen bezie hen, und des Zwecks, welcher dadurch erreicht werden soll, muß nun auch die formelle Behandlung der Protestationen eine ver schiedene sein, worüber im dritten Abschnitt das Nöthige ent halten ist. Hier unter den allgemeinen Bestimmungen, ist der Protestationen auch nur im Allgemeinen zu gedenken als des Mit tels, sich gegen Nachtheile der in §. 22 angegebenen Art provi sorisch aufeinemitderOeffentlichkeit des Grund-und Hypotheken buchs verträgliche Weise zu schützen. Die D e p u t a t i o n hat Folgendes bemerkt Zu§.23: Es ist in den Motiven zu dieser §., S. 94 sg., angeführt, -aß nach dem Princip und der Einrichtung des Grund - und Hy pothekenbuchs Prötestationen vor demselben zugelassen werden müssen- und sich ebenso verschiedene solche Protestationen denken lassen, als verschiedene Einträge in das Grund- und Hypotheken buch vorkommen, weshalb nach der Verschiedenheit des Gegen standes auch die formelle Behandlung der Protestationen verschie den sein muß, worüber dienöthigen Vorschriften im M. Abschnitte, §.144-145,146 gegeben sind. Zu Vermeidung von Mißver ständnissen ist zu bemerken, daß hier nur von solchen Protestatio nen die Rede ist, durch welche ein zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch geeignetes und bereits erworbenes Recht, -essen wirkliche Eintragung wegen eines noch entgegenstehenden, jedoch möglicherweise zu beseitigenden Hindernisses zur Zeit nicht erfolgen kann, gegen Benachtheiligung durch spätere Eintra gungen in Bezug auf dasselbe Recht gesichert werden soll, (§. 145) wogegen die in §. 146 erwähnten Protestationen eine an- derweite in der Bestimmung der vorliegenden §. nicht begriffene Art von Eintragungen bilden. Präsidentv.Gersdyrfr.Wennüber die §. nicht gespro chen wird, so frage ich sofort! ob die Kammer sie annimmt? — Einstimmig Ja.— ,I§r24. Die Wirkung einer solchen Protestation besteht darin, daß von ihrer Eintragung in.das Grund- und Hypothekenbuch an. Nichts zum Nachtheil des Rechts geschehen kann, dessen Siche rung durch die Protestation bezweckt wurde (Z. 23). Diese Wirkung dauert so lange fort, bis die Protestation im Grund- und Hypothekenbuch wieder gelöscht ist. DieMotive sagen Zu §.24: Eine Gattung der Protestationen ist die Vormerkung (Prä notation) - >von welcher aber, da sie sich nur auf hypothekarische Forderungen und das Pxioritätsverhältnißb.ezieht, erst im Wei ten Abschnitt die Rede sein kann. Da die bloße Vormerkung, wie dort (§. 51) gesagt ist, nicht die. Wirkungen der förmlichen Eintragung hat,-also kein dingliches Recht hervorbringt,so.k.ann sie auch,..wie hieraus folgt, nicht zum Nachtheil eines andern Rechts- dessen Sicherung durch eineProtestation bezwecktwurde, I. 29. gereichen, und wenn also in §.24 die Wirkung-der Protestatio» dahin zu bezeichnen ist, daß von ihrer Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an Nichts zum Nachtheil des Rechts gesche hen kann, dessen Sicherung durch die Protestation bezwecktwürde, so ergibt sich daraus weiter- daß die bloße Vormerkung einer- Forderung im Grund - und Hypothekenbuch durch diese Wirkung einer in das Grund-und Hypothekenbuch eingetragenen Prote station gegen Verpfändung, des Grundstücks, mit andern Wor ten gegen die förmliche Eintragung einer Forderung auf,das Grundstück nicht ausgeschlossen ist. Von der Deputation ist bemerkt Zu §,24: .Nach der zu der vorhergehenden §. gemachten Bemerkung ist nicht zu bezweifeln, -aß von der Eintragung der Protestatio» an eine dem dadurch gesicherten Rechte nachtheilige Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch gar nicht vvrgenommen werden kann, obwohl auch spätere Verhandlungen immer per sönliche Ansprüche unter -eg Betheiligten begründen werden. Um dieses noch bestimmter zu bezeichnen, beantragt die Deputa tion , die Worte: „daß von ihrer Eintragung an Nichts zum Nach theil des Rechts geschehen kann", zu vertauschen mit den Worten: „daß von ihrer Eintragung indasGrund- undHypotheken- buch an Nichts weiter -arm zum Nachtheil des Rechts auf- . genommen werden kann." Die königlichen Commissarien haben sich hiermit einver standen erklärt. Präsident v. Gersdorfr Wenn auch die Kammer damit einverstanden ist, so frage ich: ob man mit dieser Veränderung von Seiten der Deputation die §. selbst annimmt? — Ein stimmig Ja. H-25. Ausschließung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wiedereinsetzung in.-den vorigen Stand findet, gegen die Unterlassung der Eintragung eines Rechts in das Grund-und Hypothekenbuch oder einer Löschung in demselben und gegen die daraus entstandenen Nachtheile (§§. 21,22) nicht statt. In den M oti v en ist gesagt Zu §.25: Der Grundsatz derOeffentlichkeit des Grund-, und Hypo thekenbuchs würde verleugnet, mithin die Zuverlässigkeit des Grund-und Hypothekenbuchs selbst und das Vertrauen auf das selbe erschüttert werden,'wenn es möglich wäre,, daß ein Dritter, welcher Nach den im ,Grund- und. Hypothefenbuch befindlichen Einträgen und im guten. Glauben handelnd Rechte, erworben hätte, die er durch die geschehene Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch für vollkommen gesichert halten darf, dieser Rechte wieder entsetzt werden und verlustig gehen könnte in Folge einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche einem An dern gegen die Unterlassung,der Eintragung.semG mit jenen in Widerspruch stehenden Rechts ertheilt würde. Daher wird auch in andern Gesetzgebungen eine solche Wiedereinsctzung in den vorigen Stand mit Recht nicht zugelassen> vergl. das württem- bergsche Pfandgesetz vom 15. April 1825, Art.89unddasgroß- herzogl,weimarische Gesetz über das Recht an Faustpfänden und Hypotheken vom 6. Mai1839, §,338. , Von der D eputation ist Nichts dabei bemerkt. 2*
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