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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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manche Behörden solche Anordnungen, ohne auf die Umstande Rücksicht zu nekmen, und da kommt so etwas heraus. Bürgermeister Starke: Im Allgemeinen stimme ich dem Anträge des Herrn Bürgermeister Hübler bei, erlaube mir aber noch eine Anfrage an den Herrn Referenten. Die Deputation hat der 38. §. eine veränderte Fassung gegeben; es ist aber da bei nicht bemerkt, ob die königlichen Herren Commissarien sich damit einverstanden erklärt haben, und nach der eben entwickelten Ansicht des Herrn Staatsministers scheint das nicht der Fall zu sein. Zweitens bitte ich, mir einen wenigstens scheinbaren Wi derspruch zu lösen. In §. 38 ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß der V.rmächtnißnehmer ipso jurs ein Recht, auf Sicher stellung anzutragen, haben solle. Dies Recht aber ist mehr und weniger wieder durch §. 45 beschränkt, weil hiernach das Recht an die Bedingung geknüpft wird, daß der Testator angeordnet habe, daß eine Hypothek gestellt werden solle. Referent Bürgermeister 0. Gross: Aus die erste Frage habe ich zu erwi.dern, daß die königlichen Commissarien mit der beantragten Abänderung nicht einverstanden sind; wäre es der Fall gewesen, würde es im Berichte erwähnt worden sein. Hin sichtlich der zweiten Bemerkung habe ich zu erwähnen, daß bei tz. 45 ein Zusatz im Einverständnisse mit den königlichen Com missarien beantragt worden ist, nach dem Worte „Gläubiger" einzuschalten: „außer den in §.38 erwähnten Fällen", da die in 8- 45 gegebene Bestimmung auf die in der §.38 enthaltene Bor schrift nicht zu beziehen ist. Domherr v. Günther: Ich muß mich dennoch für die von der Deputation vorgeschlagene Modifikation verwenden. Man sagt, die Legatarien bedürften einer Sicherstellung; allein wenn ihnen eine solche gewahrt werden soll, wie sie ihnen auf Grund der erläuterten Prcceßordnung gewahrt worden ist, und wie sie in diesem Gesetze erneuert werden soll, so werden die Legatarien begünstigt zuvörd.rst vor den abwesenden Miterben eines anwe senden Erben, um die sich, wenn sie nicht etwa unmündig sind, kein Mensch bekümmert, — sodann vor den Gläubigern. Denn Niemand sorgt in Bezug auf die Gläubiger für die Bestellung einer Hypothek; — den Legatarien aber soll sie bestellt werden. Zn dieser Ungleichheit scheint schon ein sehr wichtiger Grund zu liegen, jene Begünstigung der Legatarien abzuschaffen. Ferner werden, wenn Hypotheken ex ollk i<> für die Legatarien bestellt werden sollen, die Legatarien eines Grundstücksbesitzers wiederum begünstigt vor denen, welche Legatarien eines Mannes sind, welcher kein Grundstück besitzt. Das ist eine zweite Jnconve- nienz. Dagegen werden gerade diejenigen Legatarien, die ganz vorzüglich des Schutzes der Gesetze bedürfen, vollkommen ohne Schutz gelassen, nämlich diejenigen, welche in Cod'cillen, die im Woraus in einem Testamente bestätigt sind, und die in der Schublade des Erblassers liegen, mit einem Vermächtnisse be dacht sind. Diese Codic'lle kann der Erbe nehmen und sie in die Lasche, oder, was noch sicherer ist, in den Ofen stecken, und der Richter erfährt gar N chts davon. So finden Sie mehr fach: Ungleichheiten und noch mehre sonstige I iconvenienzen. Hierzu kommt noch, daß das, was wegen der ex ollkiu den Lr- gatarien zu bestellenden Hypothek theils in dem früheren Gesetze gesagt, theils in dem jetzigen wiederholt wird, dem Principe deS letztem Gesetzes entgegentritt, daß keine Hypothek anders bestellt werden soll, als auf eine bestimmte Summe. Sehr häufig aber tritt der Fall em, daß Legate nach Summen nicht bestimm bar sind, sondern daß sich Modalitäten vorgeschrieben finden, die sich auf eine bestimmte Summe nicht berechnen lassen. Z. B. es sagt Jemand: „Es soll meiner Nichte jährlich eine Summe von LOV LHalcrn bis zu ihrer Vcrheirathung ausgezahlt werden." Kein Rechenmeister ist im Stande, nach irgend einer Theorie der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu berechnen, wenn sich die Niece verheirathen wird. Diese Erwägungen reichten wenigstens für mich hin, um mich zu bestimmen, dem Deputationsgutachten beizupflichten. Staatsministerv. Könneritz: Die Gründe, welche das geehrte Mitglied ansührt, beweisen nach meinem B.dünken zu viel; sie würden auch gegen den Antrag der Deputation gehen, der dahin gerichtet ist, daß man ihnen gesetzlich ein Recht ein räume, Hypothek zu verlangen. Er erwähnte der Ungleichheit mit den Gläubigern, für welche auch eine Hypothek nicht bestellt würde. Aber auch nach den Vorschlägen der Deputation bleibt diese Ungleichheit, da die Gläubiger des Erblassers kein gesetzliches Recht auf Bestellung einer Hypothek erhalten sollen. Er er wähnte ferner der Ungleichheit zwischen Legatarien von Grund stücksbesitzern und den Legatarien von Unansässigen. Diese Ungleichheit läßt sich nicht vermeiden; sie liegt in den Verhält nissen, weil man nicht jedem Vermächtnißgeber ein Grundstück geben kann. Aber auch für die Sicherheit der Legatarien nicht ansässiger Erblasser soll der Richter durch Caution sorgen; cs wird aber bei Grundstücksbesitzern nicht gesagt, daß nothwendig die Sicherheit durch Hypothek gewährt werden müßte. Wenn der Herr Secretair einen Fall angezogen hat, wo sofort mit der Hypothekenbestellung vorgegangen sei, während durch Deponi- rung des Betrags in Staatspapierett hatte Caution gestellt werden können, so ist das höchstens eine unangemessene Anwen dung des Gesetzes, und der Richter weiter gegangen, als er zu gehen nöchig hatte. Er erwähnte der Ungleichheit mit Legata rien in Codicillen, die im Privatbesitz geblieben wären und von den Erben verbrannt werden können. Was der Richter nicht weiß, dafür braucht er auch nicht Sorge zu tragen, und wenn die Existenz des letzten Willens nicht erwiesen oder sichergestellt werden kann, kann freilich auch für Sicherstellung der Zahlung nicht gesorgt werden. Ferner erwähnte er die Schwierigkeiten, wenn man bei einem Vermächtniß nicht weiß, wie hoch sich die Summe belaufen könne. In diesem Falle wird allerdings der Richter ex aeguo et bono eine ungefähre Summe annehmen müssen, wie z. B. bei der Caution oder der Hypothek eines Vormundes. Prinz Johann: Auch ich kann micb nur für das Depyta- tionsgutachten verwenden. Die Einwürfe des Herrn Staats ministers gegen die Bemerkungen des Domherrn Günther muß ich im Allgemeinen als richtig anerkennen. Es scheint aber al lerdings zwilchen Gläubigern und Legatarien ein Unterschied zu sein. D.r Gläubiger kann sich sicher stellen, wenn er das Dar-
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