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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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(Hier verliest nun Referent denLheil des Berichts, wie er in Nr. 3. S. 3A. enthalten ist.) ReferentVicepräsidentv.Carlow itz : Hier werde ich nutt für den Augenblick schließen." - .' ' Präsident v. Gersdorf: Es haben sich mehre Redner gemeldet. Erstens Herr Domherr v, Günther. Wollen Sie das Wort «greifens. ' - - - v- Friesen und Bürgermeister S chill bitten auch unr's Wort. > . , , , ' - Domherr v. Günther: Wir sind von der Regierung auf- gefordert worden, uns über das dem vorliegenden Entwürfe zum Grunde liegende Princip zu erklären, d. h. mit andern Wor ten: Wir sollen usts erklären/ ob wir bei dem künftig einzufüh- tenden Criminalproceß dem Principe der Nichtöffentlichkeit uNd Schriftlichkeit oder dem entgegenstehenden der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit den Vorzug geben. —- Hatten wir diese Frage nur im Allgemeinen ohne Bezug auf den vorliegenden Entwurf zu be antworten, so glaube ich, würde Niemanden von uns diese Antwort schwer fallen; denn es ist vorauszusetzen, daß bereits Jeder von uns, welcher dieser wichtigen Debatte beiwohnt, auch bereits seinen Entschluß darüber gefaßt hat, welcher von beiden Meinungen er beitritt. Es ist so viel über diesen Gegenstand in der letzten Zeit gedacht, geschrieben, gelesen und gesprochen wor den, daß nach meinem Dafürhalten gewiß Keiner von uns dar über im Mindesten in Zweifel ist. Allein wir sollen Uns nicht, sozusagen, in abstracto, sondern wir sollen uns in Bezug auf einen bestimmten uns vorgelegten Gesetzentwurf erklären, und hier tritt die Erwägung ein, daß in solchen Fällest das Princip des Processes schlechterdings im engsten Zusammenhänge mit dem Princip der Gerichtsverfassung betrachtet werden muß. Ist dies schon im Allgemeinen nöthig, so ist es aus mehren Gründen noch ganz besonders in den Verhältnissen nöthig, wie sie der malen stattsinden. Wir wissen bereits, daß nicht nur über das Proceßprincip, sondern auch über das Princip der Gerichtsver fassung eine sehr bedeutende Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Deputation der zweiten Kammer vor herrscht. Wir wissen ferner, daß die Frage des Proceßprincips sich wesentlich anders gestalten wird, wenn es gelingen sollte, die Regierung zu einet Aenderung der Gerichtsverfassung in dem Sinne zu bringen , in welchem ich einen Antrag an die Kammer zu stellen mir erlaube. Es'sei mir gestattet, damit ich mich in Meinen fernem Auseinandersetzungen darauf beziehen kann, Ihnen schon jetzt diesen Antrag vorzulegen. Ich werde nämlich darauf antragen: „Es möge der hohen Kammer gefällig sein, die hohe Staatsregierung zu ersuchen: ' Dieselbewolle, unter einstweiliger Aussetzung derD ebatte über den Gesetz en tw urf, denKam- mern einen Plan zu einer neuen Organisa tion der Criminalgerichte vorlegen, und den selben 1.4. ls. im Allgemeinen so einrichten: H.. daß die Criminalgerichte auch in der ersten Instanz!wirkliche Richterco liegst en bilden,welche die vor sie gehörigen Sachen nicht nur zu un tersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenversendung, selbst zu entscheiden befähigt Und ermächtigt wssrden; L. daß jedoch nur die größern und wichtigern Verbrechen dorthin gewiesen, dje Untersuchung und Bestrafung der geringern aber auch noch H ferner den bisherigen Gerichten belassen wer den. : II. Es molle die hohe Staatsregierung hier bei von der Ansicht ausgehen, daß die Crimi- nalgerichtsbarkeit, so weit es zum Behufs der . unter I. L» beantragten Einrichtung,nöthig ist, von den Patrimönialgerichtsherren und,andern Privatpersonen, in deren Händen sie sich der malen befindet, an den Staat werde abgegeben werden." Dies, meine hochverehrten Herren, ist der Antrag, den ich an Sie zu stellen und jetzt mit einigen Worten zu motiviren gedenke. —Darüber, glaube ich, darf ich allgemeine Uebereinstimmung so wohl der hohen Staatsregierung, als der hohen. Kammer voraus setzen, daß unser Criminalgerichtswesen, wie es jetzt beschaffen ist, im Argen liegt, — daß es einer totalen Md radikalen Verände rung bedarf, wenn es diejenige Gestalt erhalten soll, welche das vorgeschrittene Zeitalter verlangt. Und es ist unser Criminalge- richtswesen in diesemmnvollkommenen Zustande nicht etwa durch die Schuld der Richter. Vielmehr gereicht es zur höchsten Ehre des sächsischen Richterstandes, daß trotz mannigfaltiger- ja fast un zählbarer Möglichkeiten, welche in die Hand des Richters gelegt sind, seine Macht zu mißbrauchen, doch verhältnißmäßig nur we nige Beispiele, wo es geschehen wäre, vorkommen., Auch bezieht sich das, was ich über die Unvollkommenheit unsers Gerichtswe sens in Hinsicht auf die Criminalgerichtsbarkeit sagte, keineswegs etwa blos auf die Patrimonialgerichte; o nein , die Patrimo- nialgerichte sind im Gegentheile in gewisser, Beziehung sogar den andern Gerichten, namentlich den Amtsgerichten, vorzuziehen, Und insonderheit erfüllen die Schöppen bei den Patrimonialge- richten, die Landleute, welche als Gerichtszeugen fungiren, in vie ler Beziehung ihren Zweck weit vollkommener, als, die Schöp pen in den Justizämtern. Der Grund der Unvollkommenheit un sers Gerichtswesens liegt aber weit tiefer, — er liegt in der ei- genthümlichen Verfassung desselben, wie sich diese im Laufe der Jahrhunderte unter ganz besonderen Umständen ausgebildet hat- Die Mängel der gegenwärtigen Criminalverfaffung laffen sich auf zwei Hauptpunkte zurückführen. Der erste derselben ist, daß un sere ganze Criminalgerichtsbarkeit begründet ist auf das Institut der Einzelrichter, wodurch nun natürlicherweise diejenige Sicher heit hinsichtlich der faetischen Unterlagen des künftigen Erkennt nisses nicht gewährt werden kann, welche dann gewährt wird, wenn nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Collegium I*
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