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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Verdacht über den Verdächtigen herbeiführt, so häufig vor Au gen, daß er dadurch jede Stunde erinnert wird, dieses Nebel durch zu strenge Entscheidung nicht noch größer zu machen, sondern, so weit es in seiner Macht und mit seiner Pflicht ver einbar ist, zu mildern. — Man hat ferner behauptet, daß bei Richtercollegien eine unnütze Verwendung edler Kräfte, eine Zersplitterung derselben unvermeidbar sei. Man sagt, daß eine nicht unbedeutende Anzahl der in ihrer Gesammtheit den Unters» chungsproceß bildenden Handlungen, der Natur der Sache nach, nur von einer einzigen Person vollzogen werden könne, z. B. die Vernehmung des Angeschuldigten und die Be fragung der Zeugen und mehres Andere. Bei diesen Hand lungen, fährt man fort, würden die übrigen Mitglieder des Ge richtes immer nur als Gerichtszeugen fungkren, also auf diese Art ein Amt verwalten,,was besser von solchen verwaltet wird, denen nicht jene höhere Qualisication zugemuthet werde, welche von einem wirklichen Mtgliede eines Criminalgerichts erwartet werden müsse. Dem ist zu entgegnen, daß eine solche Zer splitterung der Kräfte nur eine scheinbare ist. Denn keineswegs sollen bei den Handlungen, bei denen nur ein Einziger das Wort führt, die übrigen Mitglieder stumme Zeugen sein; nein, sie sollen auch bei solchen Handlungen immer thatig sein als Richter, die einem College« die Wortführung übertragen haben; sie sollen also, nach Befinden der Umstände, wenn der die Unter suchung Leitende Etwas vergißt, ihn erinnern, wenn er unzweck mäßig fragt, ihn darauf aufmerksam machen u. s. w. Auf welche -Weise dies geschehen, ob man die Zeugen und den Angeschuldigten dabei abtreten lassen soll, oder wie sonst, das gehört nicht hierher. Man hat ferner — und das dürfte vielleicht das Wichtigste sein, was man dem von mir gemachten Vorschläge entgegenhält — man hat erwähnt, daß Entscheidungsgründe, die auf die Thatsache gerichtet wären, daß eine zweite Instanz nicht wohl möglich sei, wenn man Criminalgerichts einführe, die mit dem Angeschuldigten und den übrigen, bei dem Gericht zu befragenden Personen sich in unmittelbares Vernehmen setzten. Allerdings hat dieser Einwurf insofern etwas für sich, als man annimmt, daß bei diesem unmittelbaren Verkehr zwischen dem Richtercollegium und dem Angeschuldigten oder den Zeugen in der Persönlichkeit des Einen oder des Andern sich Momente finden könnten, welche die richterliche Ueberzeugung zu bestimmen geeignet wären, und hinsichtlich deren es doch unmöglich schiene, sie in die Entscheidungsgründe aufzunehmen, unmöglich, sie dem Protokolle einzuverleiben, und also auch unmöglich, sie einer höhern Instanz vorzulegen. Aber dieser Einwurf erledigt sich durch den Satz: Der Richter hat entweder ein klares Bewußt sein von dem Eindrücke, den er als Entscheidungsmoment be nutzen will, oder er hat es nicht. Hat er es, so muß er jenen Eindruck als Gedanken aussprcchen können; hat er es nicht, dann soll er einen solchen Eindruck auch nicht als Entscheidungs grund geltend machen wollen. — Dies, hochverehrte Herren, die Gründe, warum ich collegialische Verfassung der Gerichte als etwas Nothwendigcs und Wesentliches Empfehlen zu müssen glaube. Allein hier bietet sich eine andere Frage dar, nämlich die: Was soll zuerst festgestellt werden, das Princip deLProcesses oder das Princip der Gerichtsverfassung? Für Beides lassen sich Gründe anführen; es kann, da doch Beides nicht in einem und demselben Zeitmomente besprochen werden kann, sowohl dem Einen als dem Andern der Vorzug gegeben werden. Ich glaube den Satz so stellen zu müssen: Sobald von verschiedenen Proceßprincipien die Rede ist, welche nach einem und demselben Princip der Gerichtsverfassung nicht ausführbar sind, muß man sich zuerst über das Proceßprincip verständigen. Dagegen liegt es in der Natur der Sache, daß, wenn Proceßprincipien vor liegen, die, wenn auch dem Inhalte nach verschieden, doch unter ein und dasselbe Princip der Gerichtsverfassung subsumirt werden können, zuerst die Frage über Vie Form des Gerichts entschieden werden müsse. Uns liegen nicht viele in jeder Beziehung verschie dene Proceßprincipien vor, sondern nur zwei, das derOeffent- lichkeit und Mündlichkeit auf der einen und das Princip der Nichtöffentlichkeit und Schriftlichkeit auf der andern Seite. Beide, wie weit sie auch von einander abweichen, sind doch mit einer Gerichtsverfassung, wie ich sie geschildert habe, vollkommen vereinbarlich. Der, welcher für Deffentlichkeit und Münd lichkeit zu stimmen gesonnen ist, muß nothwendig die Ge richtsverfassung, wie sie von mir beantragt ist, wünschen. Es wäre außerdem ein Criminalverfahren, das aufOeffentlichkeit und Mündlichkeit gegründet sein soll, undenkbar. Aber noch weit mehr wird der, welcher nicht Dessentlichkeit, sondern das Gegentheil und damit verbundene Schriftlichkeit wünscht, sich mit einem Vorschläge einverstehen müssen, durch welchen der größte Lheil jener Mängel beseitigt wird, deren Vorhandensein eben den Wunsch nach einem ganz verschiedenen, neuen Proceß princip hervorgerufen hat. — Doch es kommen zu diesem allge meinen Grunde auch noch mehre specielle, aus unfern gegen wärtigen Verhältnissen entnommen. Bei allen Verhandlungen, zumal wenn sie von größeren Versammlungen geführt werden sollen, müssen zwei Hauptregeln auf das Sorgfältigste beobach tet werden. Die erste ist die, daß man unter den vielen etwa streitigen Punkten diejenigen vor allen Dingen aussondert, hin sichtlich deren man sich mit den anders Denkenden vereinigen zu können glaubt, damit man gleichsam auf ein neutrales Feld ge lange, einen Standpunkt gewinne, von wo aus die Verhandlun gen weitergeführt werden können. Die zweite Regel ist, daß man bei allen Zngeständnissen, welche man im Laufe der Verhand lung macht, zunächst die gewahrt, bei welchen die freieste Wahl hinsichtlich alles Uebrigen unbenommen bleibt. Gestatten Sie mir, diesen Satz auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Wir müssen wenigstens das Proceßprincip nothwendig als streitig ansehen, denn wir wissen, daß die Deputation der zweiten Kam mer die Oeffentlichkcit und Mündlichkeit beantragt, während die hohe Staatsregierung dieselben verwerfen zu müssen geglaubt hat, wogegen unsere geehrte Deputation der hohen Staatsregie rung beigetreten ist. Aber über die Frage des Princips der Ge richtsverfassung ist wenigstens noch nirgends etwas so Bestimm tes ausgesprochen, daß man diesen Punkt schon jetzt nothwendig als streitig ansthen müßte- Mir wenigstens scheint es, daß man
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