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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Antrag, daß die Eintragung nur auf Anmeldung erfolgen solle, Habe ich nicht gestellt. Ich habe nur gesagt: „Es gibt bei Entwerfung der Hypothekenbüchcr nur zwei Wege, entwe der daß die Betheiligten für sich selbst sorgen, oder daß der Rich ter die Eintragung zwar Amtshalber besorge, aber im letzter» Falle muß er auch vor Vertretung gesichert sein, wenn er seine Schuldigkeit in gesetzlicher und vorgeschriebener Maße erfüllt hat. Ich erwähne dies ausdrücklich, um weitere Einwendun gen gegen meine Aeußerung abzuschneiden. Uebrigens will ich noch erklären, daß, wenn ich Richter wäre und ich wüßte, daß meine Kaufbücher, meine Confensbücher, Appellationsregi- strande und dergleichen in Ordnung wären, so würde ich viel lieber die Eintragung Amtshalber besorgen, als auf die Anmel dung der Betheiligten zu warten,' weil ich dann wüßte, daß die Arbeit richtig gemacht würde; aber dann würde ich auch verlan gen müssen, daß ich vor Vertretung sichergestellt würde, wenn ich Etwas übersehen hätte, was aus menschlicher Schwachheit leicht geschehen könne, und Etwas unvollkommen bliebe, was ich aber nicht verschuldet hätte. Ich glaube, wenn man die §. 229 anders faßt, in der Art, daß, wenn der Entwurf fertig ist, alle diejenigen, welche eingetragen oder nicht eingetragen sind, die Interesse an dem Grundstück haben, vorgeladen wer den, um Einwendungen zu machen, so würde ich zufriedenge stellt sein. Doch müßte der Zusatz hinzugefügt werden, daß, wenn diese Anmeldung erfolgt, und von dem Richter Alles ge schehen ist, wozu er verpflichtet ,war, nicht nur alle Ansprüche gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, sondern auch gegen die Hypothekenbehörde gänzlich aufhören. Wenn ich die Worte des Herrn Staatsministers richtig verstanden habe, welche er beantragt, so ist mein Wunsch vollkommen erreicht; ich bitte aber daher, sie nochmals zu verlesen. Staatsminister v. Könne ritz liest die Fassung noch mals vor. v. Welck: Ich kann diese Worte nicht anders verstehen, als daß festgesetzt wird, daß, wenn durch Versehen der Ge richtsbehörde, oder aus Mangelhaftigkeit der frühem Nachrich ten ein dingliches Recht übersehen worden ist, demungeachtet der Richter nicht verantwortlich gemacht wird. Wenn das der Fall ist, so treffen sie meinen Sinn und ich würde mich auch damit einverstanden erklären. Präsident v. Gersdo rf: Ich würde mir den Vorschlag an die Herren Antragsteller erlauben, ob bei diesem Stande der Sache nicht der Weg eingeschlagen werden könnte, daß man in der Berathung fortführe, und die Paragraphen, welche Sie ausgesetzt zu sehen wünschten, nur eventuell annehme, bis man bei der §. 229 sich über den Gegenstand, der dort zur Sprache käme, gefaßt haben wird. Staatsministerv. Könneritz: Dürste ich nicht Vorschlä gen, daß man über den Satz, den das Ministerium vorgeschla gen hat, abstimmte, und wenn man ihn annimmt, dies mit der Bemerkung geschehe, daß er der Z. 229 angeschloffen würde? Präsident v. Gersdorf: Ich bin bereit, darauf einzu gehen. . - Viceprasidentv. Carlowitz: Soll über den Antrag deS Ministern jetzt abgestimmt werden? Präsident v. Gersdorf: Ein ministerieller Antrag wird gleich ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung gebracht. Vicepräsident v. Carlowitz: Das war nicht der Grund meiner Anfrage. Mir ging noch ein kleines Bedenken bei; doch kann ich mich irren, wie es leicht möglich ist, wenn eine so wichtige Frage so unerwartet und unvorbereitet begutachtet werden soll. Ich weiß nicht, ob. die Fassung Alles umfasse, was man berücksichtigt zu sehen wünscht. Ich setze den Fall, daß ein hypothekarischer Gläubiger sich dagegen auflehnt, daß vor ihm eine andere hypothekarische Forderung eingetragen worden sei, rücksichtlich deren zwar früher keine Erinnerung erhoben worden ist, von der sich aber ausweist, daß sie entweder gar nicht be gründet sei, oder die ihm wenigstens hätte nachstehen müssen. Wird dieser Fall durch die Fassung getroffen? Das ist die Frage. Staatsminister v. Könneritz: Das würde in der Allge meinheit schon liegen; in der Aufforderung ist es aber auch in dem Nachsatze enthalten; denn es heißt ausdrücklich: „auf den Grund, daß ein dingliches Recht nicht oder nicht gehörig berück sichtigt worden." Wenn ihm eine Hypothek vorgesetzt worden ist, die ihm nachgehen müßte, so wäre seine Hypothek nicht ge hörig berücksichtigt, oder wenn eine Hypothek vor ihm eingetra gen worden, die schon cassirt ist, so würde seine Hypothek eben- falls nicht gehörig berücksichtigt sein. Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn man glaubt, daß dies darin liege, so habe ich Nichts zu erinnern. Es wird daraus aber soviel folgen, daß, wer sich von der Richtigkeit des Buches in seinem Interesse überzeugen will, Nicht nur die eigenen For derungen , sondern auch die der andern eingetragenen Gläubiger ein sehen und prüfen muß. Bürgermeister Wehner: Die Bedenken des Herrn Vice präsidenten sind in den letzten Worten der §. gehoben; denn dort steht, daß die Einwendungen verlustig gehen sollen gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte.' Ist also Einer falsch eingetragen, und wird Nichts dagegen erinnert, so muß er sich gefallen lassen, daß alle diejenigen, die vor ihm eingetragen sind, .den Vorsprung haben, weil er sich nicht meldete. v. Polenz: Wenn man den Zweck hat, in dem letzten Satze der §. 229 die Behörden sicherzustellen, so wird nach der neuen Fassung, die der Herr Staatsminister vorgeschlagen hat, auch das Gericht gesichert werden. Es würde Alles mit einem einzigen Wort getroffen werden, wenn man sagte, „daß sie außer dem aller Einwendungen verlustig gehen würden." Das dürfte sowohl das, was beide Herren Antragsteller fordern, erfüllen, als das, was der Herr Viceprasident befürchtet/ beseitigen. Ich weiß nicht, warum der Herr Staatsminister die Abänderung auf umständlichere Art bewirkt hat? Es wird hierzu gewiß ein Grund vorhanden sein. Staatsminister v. Könneritz: Der Grund liegt darin, daß man durchaus kein strengeres Präjudiz stellen wollte, als un bedingt nothwendkg ist für die Grund- und Hypothekenbücher.
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