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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Maßen. Ich habe mir mehre Fragen gestellt, die ich mir be antworten will. , Die erste Frage ist: Welche Fehler und Mängel hat das in dem vorliegenden Gesetzentwürfe wieder aufgenommene zeitherige Verfahren in Untersuchungssachen? Dann zweitens : Ist diesen Mängeln durch den Gesetzentwurf abgeholfen worden? und endlich, wenn diese Frage mit Nein zu beantworten wäre, eine dritte: Wie ist diesen Mängeln abzuhelfen? — Was nun die erste Frage anlangt; welche Mängel und Fehler hat das zeithe- rige Verfahren? so werde ich. nur die herausheben, welche mir als die hauptsächlichsten erschienen sind und die mich vorzüglich bestimmt haben- mich gegen den Gesetzentwurf, wie er jetzt vor» liegt, zu erklären. Der erste Mangel scheint mir darin zu lie gen, daß das Richteramt, wie auch schon erklärt worden ist, zugleich mit andern Functionen verbunden ist, was auf jeden Fall eine Unnatürlichkeit und Anomalie zum Vorschein bringt. Der Untersuchungsrichter bei uns soll wesentlich Ankläger sein; man hat zwar dies jetzt bestreiten wollen, man behauptet, es wäre nicht so, es wäre anders, aber denken Sie sich die Sachen, wie sie sind, und Sie werden sich überzeugen müssen, daß der Untersuchungsrichter wirklich Ankläger ist. Ich bin ein großer Freund von Vergleichen, weil man sich da am leichtesten klar macht, und ich erlaube mir, eine Vergleichung aufzustellen. — Wir haben zweierlei Verfahren, eins kn Civilsachen, wo es sich um Mein und Dein handelt, ein anderes in Criminalsachen, wo höhere Güter des Lebens, Freiheit, Ehre, Leben und Tod auf dem Spiele stehen. In Civilsachen nun haben wir die natür liche Idee und Vorstellung vor uns; es müssen vorhanden sein Kläger, Beklagter und zwischen den Beiden der Richter stehn. Ich weiß in der Lhat nicht, was die Herren von mir denken würden, wenn ich Vorschlägen wollte, um Kosten zu ersparen, wollen wir das, was dem leitenden und erkennenden Richter zu kommt, dem Kläger, Letzterem also das Richteramt übertra gen. Sie würden mir mit Recht entgegensetzen: Freundchen, das geht nicht an! der Mann ist bei der Sache sehr interes- sirt und muß daher so gut weggewiesen werden, als ein Zeuge, welcher bei der Sache interessirt ist. Wer kann hier Unparteilichkeit erwarten? Dahingegen nehmen Sie unser Untersuchungsverfahren, was finden wir da? Die ganze Ano malie, eine Unnatürlichkeit, deren ich gedacht habe. Der Unter suchungsrichter stellt nämlich vorerst den Kläger dar, es wird zwar geleugnet, aber es ist so; denn sobald ein Verbrechen began gen wird, was thut unser Untersuchungsrichter? Er untersucht vorerst, ob ein Verbrechen vorliegt, und findet er ein solches, so sieht er sich nach dem Thäter um. Findet derselbe Anzeichen, welche andeuten, daß Der oder Jener des Verbrechens ver dächtig ist, so nimmt er ihn fest, beschuldigt ihn daher des Verbrechens, und von diesem Augenblick an nimmt er die Stelle des Anklägers ein, — das kann nicht zweifelhaft sein! Nach dem Gesetzentwurf soll er aber nun Alles thun, um den Angeklagten zum Gestandniß und zur Ueberführung zu bringen; thut er dies nicht, so hat er Tadel und andere Nachtheile zu er warten; er muß fürchten, für ungeschickt und unfähig gehalten zu werden, vielleicht gar erwarten, in Bezahlung der Untersu chungskosten condemnirt zu werden oder in Ordnungsstrafen zu verfallen. Auf der andern Seite muthet man derselben Person zu, sie solle auch Vertheidiger für den in Untersuchung Gerathe- nen sein; auch hier soll er mit Umsicht Alles thun und heraus suchen, was zu dessen Entschuldigung dient. Thut er es nicht, so treffen ihn alle die Uebel, wie bei der erstem Function, und in zwischen soll er auch noch das Verfahren leiten und nach Befin den selbst noch erkennender Richter sein, Daß hierin Conflict liegt und diese Functionen mit einander in Colliston kommen müssen, kann Niemand leugnen. Der Gesetzentwurf gründet sich hauptsächlich auf einen solchen Richter. Ich halte aber das Aufsinden eines solchen Mannes, weil wir allesammt schwache Menschen sind, für unmöglich. Der Gesetzentwurf stützt sich demnach auf einen un — (fast hätte ich gesagt un menschlichen, ich meine aber mehr als menschlichen Richter) auf einen Jdealrichter, einen Phantasierichter, einen Richter, der nicht existirt. Das ist meine volle Ueberzeugung, und dieser Punkt allein schon könnte mich bestimmen, das bishe rige Verfahren zu verwerfen und anzurathen, zum accusatorischen Verfahren überzugehen, wodurch allmälig die jetzige Unnatür lichkeit beseitigt wird. Das ist der erste Punkt. — Der zweite Mangel liegt, wie aus meiner vollen Ueberzeugung geht, darin: nicht öffentlich niedergeschriebene Acten können schon ihrer Natur nach, selbst dann, wenn man auch einen Jdealrichter, wie ihn der Entwurf voraussetzt, präsumiren wollte, ein voll kommen richtiges Bild von den Verhandlungen nicht geben. Gestatten Sie mir, auch ohne gelehrte Deduction hier aus dem gemeinen Leben Ihnen Beispiele zur Anschauung zu bringen. Geben Sie irgend Jemandem den Auftrag, er solle Ihnen eine Beschreibung eines andern Ortes schriftlich geben, und wenn Sie die Beschreibung erhalten werden, besehen Sie sich die Sache und den Ort selbst, und ich bin überzeugt, Sie werden Alles ganz anders finden. Woher entsteht das? Der Beauftragte hat seine individuelle Auffassung gehabt, und der, welcher den Auftrag gegeben, auch eine individuelle, aber eine ganz andere. Oder geben Sie einem auf, einen guten Freund abzumalen, und beschreiben Sie ihn von der obersten Spitze bis zur Fußzehe, und Sie erhalten bestimmt ein Bild, das nicht Aehnlichkeit hat; warum? Der Maler muß die Sache anschauen, um ein rich tiges Bild zu geben. Oder bestellen sie eine complicirte künst liche Maschine bei einem Maschinenbauer, er wird sie auf bloße Beschreibung nicht ausführen, sondern er wird noch Etwas ver langen, nämlich eine Zeichnung. Nach dieser erst wird er im Stande sein, den Auftrag auszuführen. Diese Zeichnung ist es aber, welche unserm schriftlichen Verfahren mangelt. Der erkennende Richter muß stets in Ungewißheit bei unfern Acten sein, ob er das richtige Bild der Verhandlung aufgefaßt habe; er weiß auch nicht, sind die Fragen der Sache gemäß gerichtet worden, er weiß nicht, ob das Niedergeschriebene die Meinung dessen ist, der gefragt worden ist; kurz, es ist sehr schwer und oft unmöglich, aus bloßen schriftlichen Acten dem erkennenden Rich ter die Verhandlungen getreu vor Augen zu stellen. Dies ist
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