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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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meine Ueberzeugung, und ich müßte aus diesem Grunde gleich falls wünschen, daß man zu einem andern Verfahren überginge. Ein dritter Grund, weshalb ich mich mit dem vorgelegten Gesetz entwurf nicht einverstanden erklären kann, ist der: Das vorgc- schlagene Verfahren paßt nicht mehr zu unfern dermaligen Ver hältnissen, es paßt nicht mehr s) in Beziehung auf unser neues Eriminalgesetzduch; indiesem haben wir nicht mehr positive Stra fen, sondern es ist dem erkennenden Richter in Bestimmung der Strafen ein großer Spielraum gelassen, da sogar Fälle bestimmt sind, wo die Strafen von zwei Jahren bis zu lebenslänglichem Zuchthaus ansteigen. Der erkennende Richter muß doch, wenn er gewissenhaft ist, in großer Verlegenheit sein, wenn er den Gedanken faßt, wie ich ihn habe, (ob ihn Andere theilen, weiß ich nicht,) daß Acten nicht so vollständig sind, als sie sein sollen, um dem erkennenden Richter das Bild der Verhandlung voll ständig darzustellen. Soll er sich nun entscheiden für 10-, 20 jäh rige oder lebenslängliche Zuchthausstrafe? Das ist die Aufgabe, die höchst schwierig und für den gewissenhaften Richter höchst traurig ist; ich bin daher der Meinung, daß ein solches Ver fahren auch nicht mehr passend ist, schon wegen der Bestimmun gen unsers neuen Criminalgesetzbuches. Es ist aber auch un passend : b) weil unsere Einrichtungen nicht ausreichen, um das Richteramt allenthalben so zu besetzen, wie es der Entwurf ver langt, nämlich mit solchen Richtern, wie sie der Gesetzentwurf als solche bezeichnet, die aber mehr in der Idee als in der Wirk lichkeit zu finden sind; denn das werden Sie mir, meine Herren, wohl zugeben müssen, daß, um einen Untersuchungsrichter zu machen, nicht blos dazu gehört, daß man viel Rechtswissenschaft gelernt hat, sondern daß auch dazu gehört Lebenserfahrung und Bekanntschaft mit Lebensverhältnissen. Nun ist aber nach unserm Gesetzentwürfe bereits Jemand als Richter befähigt, sobald er die Specimina gefertigt hat und diese approbirt sind. Also — heute gehe ich von der Universität ab, bleibe ein Jahr bei einem Advocaten, fertige die Specimina, dann bin ich fix und fertig, um ein Richteramt zu übernehmen. Daß dies ein Uebelstand in Sachsen ist, kann ich versichern, und berufe mich auf alle practischen Juristen, die die Sache näher kennen. Die Sachen sind jetzt so vielen jungen Männern überlassen, daß man wirklich ängstlich wird, wenn man Acten sieht und wenn man weiß, wer sie führt. Der Gesetzentwurf ist demnach auch in dieser Beziehung unausführbar und fehlerhaft.— Dann habe ich ferner an dem Gesetzentwürfe auszusetzen, daß er zur Vertheidi- gung nicht die gehörigen Mittel darbietet. Ich halte es für einen großen Mangel, daß die Vertheidigung nicht eher zugelassen wird, bevor nicht die Acten geschloffen sind. Wenn nun ein Angeschuldigter in Haft ist, so ist das schon an sich ein großes Uebel; aber ein noch größeres Uebel ist es, daß während der Zeit der Hast der Angeschuldigte sich nicht einmal vertheidigen lassen kann, daß er sich also nicht schützen kann gegen unschul dige Haft, und die damit verbundene wenigstens einstweilige Entziehung seiner Ehrenrechte und zugleich der Ehre selbst, Ferner ist auch das ein Fehler, nach meiner Ansicht, daß der Ver- theidiger gar nicht in den Stand gesetzt wird, eine planmäßige und angemessene Vertheidigung zu führen; er bekommt nämlich die Acten, und diese erst, wenn sie geschlossen sind, und weiter nichts zu sehen. Wenn er auch mit dem Jnculpaten sprechen kann, wird ihm dies nicht viel helfen, da er nichts weiter erfährt, als was schon in den Acten steht; auch kann er manche in den Acten aufgenommene Mißverständnisse und falsche Ansichten nicht ab ändern. Es würde ihm auch nichts helfen, da die Acten einmal wider ihn sprechen und Erinnerungen contra scts nicht ange nommen werden. Uebrigens ist es auch ein Uebelstand, daß der Vertheidiger gewöhnlich den Angriffspunkt nicht kennen lernt, gegen den die Vertheidigung zu richten ist; denn unser Unter suchungsverfahren ist gewissermaßen Lumultuarisch, aus einem Verbrechen springt während der Untersuchung ein zweites, drittes und mehr heraus, diese werden allesammt zugleich verfolgt, und am Ende weiß man nicht, welches Verbrechen zur Strafe gezogen wird, was eigentlich erst in die Entscheidung des Referen ten gelegt wird, welcher das, was er für strafwürdig hält, her- vorhebt. Der Vertheidiger hat daher, wie gedacht, keinen An griffspunkt, wogegen er die Vertheidigung richten könnte. Alle diese Mängel, meine Herren, bleiben aber stehen; denn der Gesetzentwurf hat sich nur darauf beschränkt, den Uebelstän- den so viel als möglich abzuhelfen, die daraus entstehen könnten, daß das Protokoll nicht richtig abgefaßt würde. Aber auch selbst diese Garantie scheint mir nicht so beschaffen zu sein, daß man sagen könnte, man sei durch diese Vorbeugung hinreichend gesichert gegen alle Unrichtigkeit. Das Erste ist die Besetzung der Gerichtsbank durch zwei juristisch befähigte Personen, näm lich der Eine, ist der Untersuchungsrichter, der Andere der Proto kollant. ' Nun gestehe ich aufrichtig, daß ich dieses für keine Ga rantie halten kann. Die Protokollanten sind die Actuarien von den Beamten, von den Stadtgerichtes und von den Gerichtsver waltern, junge Leute, die mehr oder weniger von ihren Principa- len abhängig sind und denen nicht wohl zuzumuthen ist, daß sie große Erinnerungen gegen das Verfahren Vorbringen sollten, was ihre Principale legten. Auch muß der Richter nach einem gewissen Plane verfahren. Diesen Plan kennt der Protokollant nicht und er ist also gewissermaßen auf diese Weise blos dahin beschränkt, eine Maschine abzugeben und blos das niederzuschrei ben, was in dem Plane des Richters liegt. Es wird auch dem Richter nachgelassen, daß er dictiren kann. Allein überhaupt bin ich noch gar nicht überzeugt, daß darin ein Vortheil liegt, wenn Untersuchungsrichter und Protokollant getheilt sind. Meine Erfahrungen haben mir das Gegentheil bewiesen. Ich habe nämlich von jeher gesehen, daß da, wo Protokollant und Richter in einer Person verbunden sind, auch die Acten viel klarer und deutlicher und runder sind, als da, wo Theilung stattgefunden, hat. In vielen Gerichten, die mir bekannt sind, ist daher auch dieses früher angenommene Verfahren abgestellt und geradezu Inquirent und Protokollant in eine Person verwandelt worden. Weiter ist eine Garantie in Besetzung der Gerichtsbank und zwar durch Gerichtsbeisitzer, wie wir sie jetzt haben, gesetzt worden, denn die Vorschrift ausgenommen, daß sie unabhängig sein sollen, scheint mir es beim Alten geblieben zu sein. Wer die Gerichts-
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