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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vergl. S. 12 der Beschwerdeschrist, das gehe daraus hervor, daß das Direktorium sich das Recht ableitc, mit aller weitern Erörterung verschont zu werden, so bald nur einmal die Taxe erfolgt sei, und daß die Straßenbau commission die Ansicht ausgesprochen habe, alle Einwendungen gegen die Taxe gehörten nicht in den Verwaltungs-, sondern in den Rechtsweg. vergl. S. 200 der Beschwerdeschrist. 16) „Das Directorium habe die Claffe, zu welcher sein, . HänelvonCronenthalls,Arealgehöre,gekanntundsolches rntwerthet", vergl. S. 12 der Beschwerdeschrist, denn es habe durch ihn, Hänel von Cronenthall, von Erwerbung seiner Besitzung als Baustellen Kenntniß erlangt und sei auch davon sonst und durch die Bemerkung der Taxatoren unterrichtet worden und hatte dennoch die Abschätzung nicht nach dem Werthe städtischer Grundstücke erfolgen lassen, vergl. S. 205 slg. der Beschwerdeschrist. 17) „Die Kreisdirection hätte die Rechte des Grunveigen- thums nach administrativem Ermessen geordnet", vergl. S. 12 der Beschwerdeschrist, welches Hänel von Cronenthall dadurch darzuthun glaubt, weil die Kreisdirection in ihrer Entscheidung angeführt habe: daß der von dem Stadtraths zu Leipzig unter ganz andern Verhältnissen festgestellke Bauplan sich aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten zu modisiciren und daher nicht mehr in der beabsichtigten Maße zu ge statten sein würde, denn wenn die Kreisdirection zu einem solchen Ansinnen das Recht hätte, so wäre es auch ihre Pflicht gewesen, dahin zu wirken, daß der Donnersche Bauplan nicht genehmigt worden wäre, was jedoch gegen die Bestimmung Z. 27 der Verfassungs urkunde laufen würde, welche die freie Gebahrung mit dem Eigenthume keiner Beschränkung weiter unterwerfe, als die sei, welche das Gesetz und Recht vorschreibe. Vergl. S. 208 sl. der Beschwerdeschrift. 18) „Des Kreisdirectors und Negierungscommiffars Be nehmen bei der aufgetragenen Vermittelung und dessen sowohl als bas des Directorii und des Ministern er scheine ihm, Hänel von Cronenthall, was die Inter pretation der §. 8 und 10 der Ausführungsverordnung anlange, nicht im Gesesetz begründet", vergl-S. 12 der Beschwerdeschrift, denn es habe der Kreisdirector gegen ihn, Hänel von Cronen thall, erklärt, daß man von der zwischen der Stadt und dem Bahnhöfe gelegenen Windmühlengasse für die sächsisch-bayersche Eisenbahn, soviel als man erforderlich fände, nachexpropriiren könne und darüber das Urtheil des Oberingenieurs als ent scheidend zu betrachten sein würde, damit stimme auch das Directorium und das Ministerium überein. Das streite jedoch gegen die Vcrfaffungsurkunde §. 27 und 31 und gegen §. 8 und 10 c der Vollziehungsverordnung. vergl. S. 210 b flg. der Beschwerdeschrift. - 19) „Das Ministerium vergelte seine schonende Hand lungsweise mit entgegengesetzter Art." vergl. S. 12 b der Beschwerdeschrist. !. 88. Zu dessen Begründung führt Hänel von Cronenthall an, er habe dem Unternehmen der sächsisch-bayerschen Eisenbahn vom Anfänge herein nicht nur kein Hinderniß entgegengestellt, sondern sei solchem vielmehr förderlich zu sein bemüht gewesen, denn er habe». dieBebauung seiner Besitzungen im Jahre1840, wo solche beginnen sollen, ausgesetzt, l>. in der Voraussetzung, daß die Eisenbahngesellschaft auf seine Grundstücke reflectiren könne, durch öffentliche Blätter andere Baustellen gesucht, c. einen Verkauf, wodurch er 1 Lhlr. 15 Ngr. für die Quadrat elle habe erhalten können, abgelehnt, 6. Unterhandlungen wegen Abtretung seines Eigenthums mit der Eisenbahngesellschaft, jedoch ohne Erfolg einzuleiten gesucht, und e. ohne Erfolg des- fallsige Vorschläge zu einer Bereinigung gemacht, auch k. als er noch im Besitz seines Grundstücks sich befunden, letzteres ohne alle Entschädigung zur Ablagerung von Schwellen und Bruch steinen überlassen. Für diese Berücksichtigung sei er aber in entgegengesetzter Art behandelt worden, man habe seine auf das Gesetz begrün dete Vertheidigung seines Eigenthums für unstatthaft erklärt, über solches unbedingt verfügt und seine, Hänel von Cronen- thalls, häusliche und finanzielle Verhältnisse dabei völlig un- berücksichtigt gelassen. ' Derselbe bemerkt ferner, er fei hart behandelt worden, gegen eine aus Speculanten und Börsenmännern bestehende Gesellschaft, welche nur Gewinn erziele, und bei der die Staats regierung selbst interessirt fei, da sie mit 32,000 Stück Aktien, also mit dem dritten Lheile des gesammten Aktienkapitals be- theiligt sei, nach den Statuten das Recht habe, die ganze Eisen bahn für sich zu acquiriren, auch §. 7 der Statuten der Aktien gesellschaft gegenüber wirklich als Theilhaber des Actienunter- nehmens völlig anerkannt sei, und demnach mit letzterem in einem Associationsverhältniß stehe. Diese Angelegenheit, welche vom Anfänge herein nur eine Privatsache gewesen, gestalte sich aber unter diesen Umständen zu einer Lebensfrage für alle Staatsbürger Sachsens, denen die freie Gebahrung mit dem Grundekgenthum §. 27 der Ver fassungsurkunde zugesichert sei, weil das gegen ihn beobachtete Verfahren gegen das Staatsprincip, welches die Sicherheit des Grundeigenthums als Pfeiler aller Staaten, als Palladium aller Eigenthumsvrrhältniffe aufstelle, gänzlich entgegen sei, und weil durch solche Verfahrungswcise die Stellung der Gründ- eigenthümer den Äctienunternehmern gegenüber höchst bedenk lich sei. " Gesetze und Verordnungen seien in dieser Beziehung noch dunkel und ließen beliebige Interpretation zu, erforderten daher Revision, und das glaube er als eine Lebensfrage ständischer Prüfung anheimsteüen zu müssen. vergl. S. 218 flg. der Beschwerdeschrift, Diesen resp. Beschwerden, Betrachtungen und Bemer kungen fügt aber Hänel von Cronenthall folgende wörtliche Schlußbitte bei: „daß die Ständeversammlung, nachdem sie sich von der Richtigkeit der vorgetragenen Beschwerde überzeugt haben werde, diese für die Sicherheit des Grundeigenthums und Aufrechthaltung der Zusicherungen der Verfassungs urkunde so wichtige Lebensfrage der Prüfung würdigen und nach §.109 die gerügten Mängel absteüen lassen, auch darauf hinwirken wolle, daß nach §. 36 der Verfassungs urkunde sowohl, als nach Z. 88 der Statuten der sächsisch- 2
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