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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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fassungsurkunde anbringen können; z. B. 117 der Verfas sungsurkunde würde sie auch erfordern, wo es heißt: „der Kö" nkg eröffnet und entlaßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person oder durch einen dazu bevollmächtigten Commis- far". Da könnte man sagen, er könnte sie auch auf andere Weise entlassen, weil vor dem Worte entweder „jedoch nur" fehlt; eben so in tz. 113 müßte nach den Worten: „Im Ableh nungsfälle": „jedoch nur" stehen, außerdem hätte die §. nicht den gehörigen Sinn oder eine andere Deutung. Das ist der Gesetzessprache nicht angemessen. Solcher Flickwörtchen'be darf es nicht. Die Stelle, wie sie in der Verfassungsurkunde enthalten ist, ist nicht minder klar und deutlich; eben so ist, wenn: „vorbringen" lediglich auf schriftliches Vorbringen ge deutet wird, ebenfalls wider den Sprachgebrauch. Vorbringen wird häufig im Geschäftsstyle von schriftlichen Eingaben ge braucht, wie es auch im gemeinen Leben keineswegs das schrift liche Vorbringen ausschließt und keineswegs lediglich vom münd lichen Vorbringen verstanden werden kann. Ein interimistisches Gesetz ist in seiner Wirkung einem Gesetz, welches auf lange Zeit gegeben wird, ganz gleich. Bedürfte es nach dem Gesagten noch einer authentischen Auslegung der fraglichen Stelle der §. 109 der Verfassungsurkunde, so würde die Landtagsordnung wohl eine solche sein; denn die Ständeversammlung hat sie als Gesetz angenommen. Dieser zweite Grund würde also ebenfalls nicht gelten. Uebrigens ist auch in der Lhat keinerlei Unglück, wenn ein Stand nur in seiner Kammer eine Petition einreichen darf. Es ist schon vielfältig gezeigt und besonders von dem Abg. Clauß entwickelt worden, wie es der Klugheit eines Stan des angemessen sei, die Petition in seiner Kammer einzureichen. Ich sehe also nicht ab, welchen Verlust die Ständeversammlung an ihren Rechten erleide, wenn die h. nach dem Sinn - und Wortlaut, nach welchem sie die Staatsregierung verstanden wissen will, angenommen wird. Abg. Braun: Ich kann und muß mich nur im Sinne des Abg. v. v. Mayer aussprechen. Obgleich ich der Erklä rung der Z. 109 der Verfassungsurkunde treu bleibe, obgleich ich dem Grundsätze, welchen die Deputation in ihrer Majorität an die Spitze gestellt hat, nämlich, daß die Verfassungsurkunde Z. 109 nach dem Buchstaben und Wortlaut dafür spreche, daß das Petiüoysrecht des einzelnen Kammermitgliedes nur auf dasAnbringen in seiner Kammer beschränkt sei, durchaus meine Zustimmung versagen muß, obgleich ich ferner nicht einsehe, wie man aus dem in §. 109 der Verfassungsurkunde ausgespro chenen Rechte eine Verbindlichkeit heraus interpretiren will, wenn man nicht die Begriffe Recht und Verbindlichkeit unter einander mengen und mit einander verwechseln will, so muß ich dennoch bekennen, daß ich dem Schlußantrage der De putation in ihrer Majorität beitrete, und zwar aus dem Grun de, weil erstens der Fall, welcher Veranlassung zu dem gegen wärtig vorliegenden Decrete gegeben, mir allerdings nicht wich tig genug scheint, als daß man wünschen könnte, es möchte deswegen eine Discussion zwischen der Regierung und den Standen nebst den mit einer solchen nothwendig verbundenen, der Kammer nur unangenehmen Consequenzen herbeigeführt werden, und zweitens, weil mir durch den Antrag der Deputa tion in ihrer Majorität durchaus dem Grundsätze, um den es sich hier handelt, nicht präjudicirt scheint. Denn die Kammer stimmt, wenn sie den Antrag der Majorität der Deputation annimmt, nur dem Vorschläge bei, daß die Sache auf sich be ruhen solle, sie erkennt aber deswegen nicht die Richtigkeit des Princips an, welches die Deputation an die Spitze ihrer Mo tiven gestellt hat. Daher werde ich für die Deputation in ihrer Majorität stimmen, um so mehr, als ich auch nicht einsehen kann, wie man aus dem im Berichte der Separatvotanten aus gesprochenen Grundsätze, qui tackt, cooseMirö viäetur, eine nachtheilige Folgerung wider die Kammer ziehen könne. Es ist in dem Berichte erwähnt, daß die Kammer nicht aufgefor dert worden sei sich zu erklären. Ist sie aber zur Erklärung nicht aufgefordert worden, so kann auch aus ihrem Stillschwei gen nichts Nachtheiliges für sie gefolgert werden, denn jener Grundsatz gilt bekanntlich nur dann, wenn der Betreffende, aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, dies unterläßt. Hier bei kann ich eine Bemerkung nicht unterlassen, zu welcher mir der Vortrag des Abg. v. Friesen Veranlassung giebt. Ich be- daure in der Lhat, daß man neuerdings dem wichtigen Peti tionsrechte eine Beschränkung geben will, an welche weder der vorige, noch der vorletzte Landtag gedacht hat, und welche zu genehmigen weder die Regierung noch die Stände jemals erklärt haben. v. Thielau: Der Sprecher, welcher eben sprach, hat er klärt, daß weder die Regierung noch die Stände auf eine Ab änderung des Petilionsrechrs hätten eingehen wollen. Es ist aber allerdings von dem Petitionsrechte der Unterthanen die Rede gewesen und Erwähnung geschehen, daß es nicht in der Verfassungsurkunde stehe. Ich gestehe, daß ich in dem An träge der'Deputation die größte Gefährde desselben erblicke. Jetzt nimmt man das Petitionsrecht der Stände, und dann das Petitionsrecht der Unterthanen, welches meiner Ueberzeugung nach weniger begründet ist, als das Petitionsrccht der Stände. Es wird dann gar kein Petitionsrecht mehr bestehen. Ich habe diese Meinung vorhin ausgesprochen und muß mm Vorbehalten — die Kammer mag beschließen was sie will — zum Anträge der Deputation, wenn er angenommen werden sollte, noch ein Amendement zu stellen, und zwar nach den Worten: „auf sich möge beruhen lassen" den Zusatz aufnehme: „jedoch daß sie die Motiven des Gutachtens nicht anerkenne." Ich wünsche, daß das Recht der Stände gesichert, insoweit gesichert werde, daß nicht später durch die Erklärungen über h. 111 das Petitions recht vollkommen zusammensinke. Abg. Schmidt: Ich hatte schon vorhin um das Wort zur Widerlegung gebeten. Präsident v. Haase: Ich muß den Abgeordneten bitten, sich naher zu eMaren, welche Rede er zu widerlegen Willens sei, da nur zur Widerlegung der letzten Rede das Wort vor-
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