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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werden würden. Da dies nunmehr geschehen ist, da einige Einwendungen gemacht worden sind, so kann ich jetzt das Ver säumte nachholen und will wenigstens auf einige derselbeneinige wenige Worte erwiedern. Der erste Redner, welcher nach mir über diesen Gegenstand sprach, und sich für das Deputations gutachten und gegen das Separatvotum erklärte, war der Abg. Clauß aus Chemnitz. Er trat zuerst mir einer Auslegung der von mir angezogenen Stelle der tz. 109 der Verfassungsur kunde hervor, welche allerdings mit der meinigen in geradem Widerspruche steht, die aber, wie mir scheint, von dem Abg. Todt mit so siegreichen Gründen widerlegt worden ist, daß ich nichts weiter hinzuzufügen habe, und mich nur dem anschließen kann, was derselbe geäußert hat. Der Abg. Clauß hat aber auch ferner bemerkt, daß, wenn ein Ständemitglied in einer Kammer, welcher es selbst nicht angehöre, einen Antrag, eine Petition eingeben wolle, dieses Verfahren in seiner Kammer wider Willen Hervorrufen müsse. Ich habe schon in dem Se paratvotum bemerkt, daß es allerdings Regel für die Abgeord neten sein würde in ihrer Kammer ihre Anträge eiüzugeben. Indessen giebt es auch Ausnahmen, wo, wie auch der Abg. v. Thielau bemerkt hat, es wünschenswerth sein kann, daß sie ihre Petitionen in der andern Kammer abgeben können. Ich will meine Ansicht durch ein Beispiel erläutern. Es ist jetzt das Preßgesetz an die Standeversammlung gelangt. Die Re gierung hat es diesmal für angemessen erachtet, dieses Gesetz zuerst bei der zweiten Kammer einzugeben. Bei einer andern Gelegenheit hatte sie, was ganz in ihrem Rechte liegt, dieses Gesetz der ersten Kammer übergeben. Wäre dies auch jetzt ge schehen, so würde es mir wünschenswerth gewesen sein, wenn mir gestattet gewesen wäre, bei der Schwesterkammer in Be zug auf diesen Gegenstand eine Petition einzugeben, und darin die Gründe zu entwickln, aus welchen ich nicht annehmen kann, daß das Preßgesetz, wie es von der Regierung vorgelegt ist, den Zusicherungen der Verfassungsurkunde entspreche, und weshalb zu wünschen ist, daß das Gesetz verworfen,oder wesentlich modisicirt werde.. Ist einmal ein Gesetzentwurf in einer Kammer ange nommen worden, so ist es auch gewissermaßen prajudicicll für die andere Kammer. Es liegt in der Natur der Sache, daß ein solcher Beschluß ein hohes Gewicht haben muß; und es tritt nach der Verfassungsurkuüde noch der Umstand hinzu, daß, wenn die Kammern in Beziehung auf die Annahme eines Ge setzentwurfs gecheckter Meinung sind, bei der ablehnenden Kam mer eine Majorität von H THcil.der Stimmen vorhanden sein muß, bevor das Gesetz als abgelehnt zu-betrachten ist. Dieses Beispiel wird beweisen, daß es allerdings Fälle geben kann, wo es wünschenswerth und wesentlich ist, daß den Ständen gestat tet werde, Petitionen in derjenigen Kammer einzureichen, der sie nicht angehören. Im Lause der Berathung ist des Pcti- tionsrechtes im Allgemeinen gedacht worden. Ich gestehe auf richtig, ich wünschte, es wäre nicht geschehen; indessen da es einmal geschehen ist, so will ich auch hierüber einige Worte äußern. Wenn mein ehrenwerther Freund, der Abg. v. Frie sen, zuerst in seiner Rede äußerte, daß das Pecitionsrecht iyi Allgemeinen den Unterthanen nicht zustehe, so muß ich beken nen, daß ich darüber einen wahren Schreck empfand; indeß kam ich doch bald einigermaßen davon zurück. Ich wurde nämlich im weitern Verlaufe seiner Rede gewahr, daß seineWorte einigermaßen der Lanze des Achilles glichen, und die Wunden heilten, die sie selbst geschlagen hatten. Wenn er im Anfänge seiner Rede sagte, daß das Petitionsrecht den Unterthanen im Allgemeinen nicht zustehe, so bemerkte er doch, daß sie nach §. 111 der Verfassungsurkunde allerdings das Recht hätten, Bitten und Beschwerden anzubringen, was so viel zu beweisen scheint, daß sie in der Allgemeinheit das Petitionsrecht wirklich haben. — Nun, meine Herren, um Ihnen zu erklären und zu beweisen, daß es'wünschenswerth sei, die Sache hier zur Ent scheidung zu bringen, will ich mir erlauben, die Frage aufzu werfen: Was soll werden, wenn im Laufe der ständischen Ver handlungen noch einmal eine Petition eines Mitglieds der ersten Kammer eingegeben wird? Sollen wir sie annehmen, oder, wie die Regierung verlangt, sie als unannehmbar betrachten? Wenn wir unserem früheren Beschlüsse treu bleiben wollen, so müssen wir das Erstere thun. Dann aber kann die Negierung auch mit Recht erwarten, daß wir uns wenigstens hierüber erklären. Sie sagt im allerhöchsten Decret, daß sie das Ver fahren, welches die zweite Kammer bei Annahme der Petition des Herrn v. Ziegler eingeschlagen, mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde nicht vereinbar finde. Antworten wir nichts darauf, so kann die Regierung nichts Anderes glauben, als.daß wir damit einverstanden sind, und würde sich mit Recht darüber beklagen können, wenn wir eine Petition in Wider spruch mit ihrer Ansicht annehmen wollten. Wenn sich aber die Negierung damit einverstanden erklärt, daß Petitionen von Mitgliedern der ersten Kammer auch in Zukunft hier angenom men werden dürfen, so würde ich ebenfalls der Meinung sein, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Es ist auch von dem Seer. v. Schröder bemerkt worden, daß es bedenklich sei, diese Sache zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu bringen. Das ist auch meine Ansicht. Auch mir scheint die Sache nicht von der Bedeutung zu sein, daß die Entscheidung des Staats gerichtshofs zu wünschen ist. Ich habe eine solche nicht bean tragt; sondern meine Ansicht geht dahin, zu erklären, daß man bei der frühem Ansicht beharre. Es scheint mir, als wenn mehre Mitglieder der Standeversammlung ihre Ansicht, zu welcher sie sich bekannten, als sie sich für die Annahme der v. Ziegler'schen Petition aussprachen, aufgegeben hätten. Ich kann Niemandem das Recht absprechen, seine Meinung zu an dern; ich erlaube mir aber darauf aufmerksam zu machen, daß es kein günstiges Licht auf die Folgerichtigkeit der Kammer werfen würde, wenn sie vor einigen Wochen eine Petition an nahm, und nach einiger Zeit erklärt, daß sie mit der Ansicht einverstanden sei, nach welcher die Annahme der Petition mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde in Widerspruch steht. Ich glaube daher gerechtfertigt zu sein, wenn ich mich dahin ausspreche, daß die Kammer den Schlußantrag der ersten Deputation nicht annehmen, sondern vielmehr ihre Meinung
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