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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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in der Maße aussprechen möge, wie das Separatvotum bean tragt, was keinesweges zur unmittelbaren Folge haben wird, daß die Entscheidung des Staatsgerichtshofes eintreten muß. Secretair 0. Schröder: Ich wollte auf die aufgewor fene Frage nur die Antwort geben, daß ich , wenn und so oft künftig noch eine Petition von einem Mitglieds der ersten Kam mer zu uns gelangte, dieselbe jedenfalls zu der meinigen machen würde, damit sie bei unserer Kammer zur Berathung gelan gen könnte. Dasselbe würden gewiß auch andere Mitglieder der Kammer thun. Auf diese Weise wird die Anfrage des Hm. Abg. v. Watzdorf beantwortet sein. Was den Wider spruch anlangt, den der ehrenwerthe Abgeordnete zu finden meint zwischen dem Gutachten der Majorität der Deputation und dem frühem Beschlüsse der Kammer, so kann ich ihm auch darin nicht bektreten, und verweise ihn nur auf die Gründe, welche die Deputation in ihrem Berichte aufgestellt hat. Daraus wird derselbe sehen, daß bei dem damals vorgelegenen Falle noch ganz andere Gründe dafür gesprochen haben, daß die Petition nicht zurückgewiesen werden könnte. ' Abg. v. Watzdorf: Was die Meinung des Secretair I). Schröder betrifft, daß, wenn von einem Mitglieds der ersten Kammer wiederum eine Petition an,uns eingegeben wird, sich immer ein Mitglied der zweiten Kammer finden würde, welches die Petition zu der seinigcn machte, so scheint das nicht ganz unbediingt anzunehmen zu sein. Es kann eine Petition auch verschiedenen Inhaltes sein; ich kann ihn nur thcilweise ge gründet halten, ich kann glauben, daß er zum Thcil meine Be vorwortung verdient, ihn andernthcils aber nicht dazu geeignet halten. In diesem Falle müßte es mir bedenklich scheinen, eine solche Petition zu der meinigen zu machen, weil ich dann auch unbedingt vertreten muß, was darin enthalten ist. Aus die sem Grunde scheint der Ausweg, welchen der Secr. v. Schröder angiebt, kein angemessener zu sein, er scheint nicht das Recht der Kammer entbehrlich zu machen, die Petition eines Mitgliedes der Ständeversammlung anzunehmen, auch wenn dieses der andern Kammer angehört. Secretair v. Schröder: Dieses Bedenken dürfte sich dadurch erledigen, daß der Fall schon ost vorgekommen ist, daß Abgeordnete Petitionen zu den ihrigen gemacht haben, mit de nen sie nicht überall einverstanden waren. Abg. v. Watzdorf: Was aber einmal vorgekommen ist, könnte doch nicht als Regel gelten. Abg. v. Friesen: Es ist mir der Vorwurf gemacht wor den, als hätte ich das Petitionsrecht der Unterthanen schmälern und in Zweifel stellen wollen, wenn ich die Meinung geäußert habe, in der Verfassungsurkunde selbst liege es nicht. Ich muß hierauf erwiedern, daß, wenn eine Einschränkung des Petitionsrechtes der Unterthanen überhaupt für nöthig gefun den werden sollte, dies nicht in Folge der von mir geäußerten Ansicht geschehen würde, die überhaupt von zu wenig Einfluß ist, sondern nur in Gemäßheit der Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde geschehen könnte. Wenn übrigens die Staats regierung, wie sie so eben erklärt hat,, den Unterthanen das Pe- titionsrecht nicht streitig machen will, und wenn die Kammer selbst und die bisherige Kammerpraxis es ihnen zugestsht, so fallt es mir nicht ein, es ihnen entziehen zu wollen. Allein eine Ansicht habe ich über diese Sache haben müssen, und da ich sie mir aus der Verfassungsurkunde selbst gebildet, so war ich auch berechtigt, sie auszusprechen. Staatsminister v. Könneritz: Nachdem ich bereits er klärt habe, daß die Regierung aus dem jetzigen Beschlüsse der geehrten Kammer über §. 109 der Verfaffungsurkunde keine Consequenz für das Petitionsrecht der Unterthanen ziehen wolle, so glaube ich mich über dieses Recht weiterer Aeußerungen ent halten zu müssen; nur so viel muß ich zur Berichtigung bemer-. ken, daß ich eine Aeußerung der Art, wie der Abg. v. Friesen sie mir unterlegte und wonach ich erklärt haben sollte, -daß die Negierung das Petitionswesen nicht beschränken wolle, nicht ge- than habe. Der Abg. v. Lhielau bemerkte in dieser Beziehung noch, es habe die Auslegung von §. 109 nur in Beziehung auf das allgemeine Petitionsrecht Interesse für die Negierung und es könnte hieraus scheinen, als ginge der Abgeordnete von der Ansicht aus, das Ministerium wolle indirekt durch die Aus legung der §. 109 künftig Entscheidungsgründe gegen das Pe- titionsrecht der Stände ableiten. Das ist aber nicht die Absicht der Regierung, wie ich schon erklärt habe. Die Regierung hat ihre Ansicht über die Petitionen überhaupt in den Motiven ausgesprochen und ich bin weder ermächtigt noch geneigt, sie zu rück zu nehmen. - Glaubt aber die Negierung, die Ansicht wei ter verfolgen zu müssen, so wird sie damit offen gegen die Kam mer hervorlreten. Ich beschranke mich daher nur auf die Auslegung der §.109, und erlaube mir, Ihnen zu zeigen, daß die Ausle gung, wie die Negierung sie giebt, eben so richtig als der Sache angemessen sei. Ich werde dabei den Gegengründen derHerren Separatvotanten folgen. DieVerfassungsurkunde zeichnet be stimmt alle Befugnisse auf, welche sowohl die Ständever- ammlung, als jedes einzelne Mitglied derselben hat. Nach H. 79 der Verfassungsurkunde kann sich die Ständeversammlung nur mit den in der Verfassungsurkunde bestimmt bezeichne ten Gegenständen befassen und nach §. 78 hat sie nur in den durch die Verfassungsurkunde bestimmten V erhältnissen jene Befugniß geltend zu machen. Wenn nun auch §. 109 der Verfassungsurkunde jedem einzelnen Stande das Recht giebt, Anträge auf Abstellung von Gebrechen in der Landesverwaltung und Rechtspflege — das sind die sogenannten Petitionen — in seiner Kammer vorzubringen, so verstehtsich von selbst, daß er dies nicht in der andern Kammer vorbringen kann, denn ein weite res Befugniß, als das Z. 109 der Verfaffungsurkunde erwähn te, in seinerKammer Anträge zu stellen, 'ist ihm in der Ver- ' - mssungsurkunde nichtertbeiltunddoch kann er nur die Befugnisse in Anspruch nehmen, die ihm die Verfaffungsurkunde ausdrück lich zuspricht. Es bedurfte daherauch gar nicht des Wortes n u r.
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