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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wohlthätige Zweck in seinem vollen Umfange erreicht werden, so darf die Bedingung zur Ausweisung nicht über die gesetzlich festgestellten Grenzen ausgedehnt werden, da diese Maßregel einen in manchen Fällen zwar nottzwendigen, aber allemal har ten Zwang mit sich führt, der dann meistens den völligen Ruin und die völlige Verarmung des Ausgestoßenen zur Folge hat. Die neue gesetzliche Anordnung eines solchen Ausweisungsgrun des würde mir um so unzweckmäßiger und unpolitischer erscheinen, als gerade die Wohlthat des Unterrichts dem Kinde Bildung und Befähigung, also dasjenige gewähren soll, was ihm auf die ganze Zukunft seines Lebens die Mittel zum Erwerb und die Mittel gegen Verarmung versichert, somit aber einem Haupt zwecke des Heimathsgesetzes und einem Hauptzwecke des Staa tes überhaupt entspricht. Die Behauptung des Abg. Scholze, daß durch den Zwang zu Bezahlung des Schulgeldes mancher läßige Arbeiter zur Arbeit angespornt, und zum guten,gesitteten Familienvater geworden sei, mag in einzelnen Ausnahmssällen wahr und richtig sein; allein das Gegentheil wird dann eintre- ten, wenn der Erwerb das Bedürfniß nicht mehr zu decken ver mag, unddann häufig Fleiß und Anstrengung mit Muthlosigkeit und Schlaffheit wechselt. Wenn die Nothwendigkeit, ja der Zwang zu einer Bezahlung in gewisser Hinsicht als günstig und wohlthä- tig für den moralischen Zustand des Arbeiters geschildert wird, so läßt sich dies von uns, diewir, wiederAbg.Scholzeundich, mehr zu den Wohlhabenden als Armen gehören, wohl leicht sagen; allein etwas anderes ist es mit dem armen Arbeiter, dessen gan zes Capital in seiner Hände Arbeit besteht, von deren Ertrag eine zahlreiche Familie ernährt werden muß; soll dieser bei einem in den jetzigen Handclsverhaltnissen nicht leicht über 20— 30 Groschen ansteigenden Wochenlohn noch drei, vier und mehr Groschen Schulgeld bezahlen, so ist Zerrüttung seines Haus standes und Verarmung fast unvermeidlich. Wenn die Be fürchtung ausgedrückt wurde, daßdieBenutzung des freien Schul unterrichts gemisbraucht werden könne, so muß ich bemerken, daß es Sache der Behörden ist, nur diejenigen zu berücksichti gen, welche durch Verdienst, Sittlichkeit und Dürftigkeit auf diese Wohlthat einen gegründeten Anspruch haben. Nach al lem, was im Lauf derBerathung über diesen Gegenstand gesagt worden ist, möchte ich glauben, daß die verehrte Kammer mit der von der Regierung genommenen Ansicht um so mehr sich einverstanden erklären könne, als es sich keineswegs von der Be günstigung eines einseitigen Interesses, sondern von einer Stadt und Land gleichartig treffenden Bestimmung handelt. Abg. Braun: Auch ich theile ganz und gar die Ansichten, welche so eben ausgesprochen worden sind; auch ich glaube, daß keineswegs die Grundsätze des Deputationsgutachtens in den Principien des Heimathsgesetzes und namentlich in §. 16. be gründet seien, da der Begriff „Almosen" jedenfalls materiellen Gegenständen angehört und keineswegs auf rein geistige Gaben bezogen werden kann. Allein abgesehen davon, so finde ich einen Grund für den Negierungsentwurf auch darin, wenn ich mir die Frage vergegenwärtige, welche Folgen die Bestimmung des Gegentheils haben müsse. Es kommt viel darauf an, ob eine Anstalt, wie die Schule, in den Augen derjenigen, welche sie besuchen, der Kinder und der Eltern, welche ihre Kinder da hin zu schicken haben, günstig angesehen werde, oder nicht. Giebt die Schule irgend eine Veranlassung, daß die Familie, welche das nothwendige Schulgeld nicht aufzubringen vermag, aus dem Orte ausgewiesen wird, wo sie eine Zeit lang gelebt hat, so wird nicht nur die Familie, die dadurch betroffen wird, gegen das Institut eingenommen, welches die Ausweisung ver anlaßt, sondern auch die ganze Umgebung. Das Mitleid tritt ein und die Anstalt, welche nützen soll, wird dann gewiß in den Augen vieler als Zwangsanstalt betrachtet. Deswegen kann ich mich durchaus nicht mit dem Deputationsgutachten einverstan den erklären ünd ich spreche mich vielmehr für den Regierungs entwurf aus. Abg. Sachße: Ich bitte mir von der Deputation eine Erläuterung über ihre Ansicht aus, welche sie bei Ablehnung des Vorschlags der Regierung gehabt hat, ob nämlich die Auswei sung dann eintreten soll, wenn ein Armer nach Auspfändung wegen nicht entrichteten Schulgeldes als unvermögend, das Schulgeld zu entrichten, sich zeigt, oder ob er erst dann ausgewie sen werden soll, wenn er um Erlassung des Schulgeldes, also um freien Unterricht bittet? Referent Abg. Scha ffer: Um dem geehrten Abgeordne ten zu antworten, glaube ich, daß ke'n anderer Zeitpunkt zur Ausweisung angenommen werden könne, als der, wenn die 'Ortsarmencasse wirklich in Anspruch genommen wüd, daß die Kinder dieses oder jenes Vaters freien Unterricht erlangen sollen', der Vater mag selbst darum bitten, oder es mag der Fall sein, den der g'ehrte Abgeordnete sich gedacht hat, daß Sei ten der Behörden die Nothwendigkeit eintritt, nach vergeblich versuchter Execution den Kindern freien Unterricht zu gewahren. Also der Moment, wann die Ortsarmencasse eintritt, würde der Augenblick sein, von dem die Deputation sich gedacht hat, daß ein solcher ausgewiesen werde. Abg. Sachße: Um so bedenklicher halte ich die Ableh nung der denn ich glaube, daß das Schulgeld und die Ab gaben nach unsern Culturveihältnissen viele Aehnlichkeit haben. Wie die Abgaben in einem in der Cultur gestiegenen Lande höher steigen, so ist auch die Abgabe des Schulgeldes in einem höheren Culturzustande größer und nothwendiger. Die Ausweisung aber an die Möglichkeit der Nichterfüllung des Erfordernisses in Hinsicht des Schulgeldes zu knüpfen, halte ich eben so ungerecht, als wenn man Jemanden aus dem Orte ausweisen wollte, weil er die Abgaben nicht mehr bezahlt. Die Abgaben, um welche er vergeblich exequirt worden ist, müssen von dem Staate übertragen werden, ohne daß es der Einzelne nur merkt, und eben so muß billig das Schulgeld von dem Orte getragen wer den, in welchem der Arme sich befindet, welcher es nicht zu ent richten vermag. Die Ablehnung dieser Gesetzwürde in der That das uneheliche Leben begünstigen, es würde außeror dentlich das liederliche Zusammenleben der verschiedenen Ge schlechter befördern und ein Grund zur Unsittlichkeit sein; denn Mancher aus Furcht ausgewiesen zu werden, weil er als Vater
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