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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sothaner Handel bei 5 Lhlr. — — Jndividualstrafe zu un tersagen sei." Als darauf im Jahre 1837 die Strumpfwürker zu Oels- nitz wider die dasigen Handelsleute Carl Gottlob Kretzschmar und Carl Friedrich Schanz, welche übrigens bei der Differenz im Jahre 1831 nicht mit betheiligt gewesen, wegen Handels mit gewürkten Strumpfwaaren beschwerend austraten, ertheilte der dortige Stadtrath im Geiste obiger Regierungsverordnung einen Bescheid des Inhalts: „daß , weil dieselben dem Kaufmannsstande nicht angehörig, sie sich sothanen Handels in Gemäßheit der obangezogenen Verordnung der vormaligen königlichen hohen Landesregie rung bei 5 Thlr. Jndividualstrafe zu enthalten schul ¬ dig" und als im Jahre 1839 die Strumpfwürker gegen ernannten Kretzschmar und Consorten dieselbe Beschwerde wiederholten, erkannte der genannte Stadtrath: „daß, weil die letztem dem im vorgedachten Bescheide ent haltenen Verbote entgegen gehandelt, ein Jeder mit 5Thlr. zu bestrafen, sich auch des fernern Handels mit ge würkten Strumpfwaaren bei 10 Lhlr. Strafe zu ent ¬ halten uud die in der Sache erwachsenen Kosten ab - und zu erstatten schuldig." Gegen diesen Bescheid nun, ob er schon in Rechtskraft übergegangen war, wurde von den gedachten Handelsleuten Recurs ergriffen und auf solchen von der königlichen Kreisdi- rection zu Zwickau dahin entschieden: „daß es bei obigen Bescheiden nicht zu lasten, vielmehr Carl Friedrich Schanz und Carl Gottlob Kretzschmar mit Strafe zu verschonen, auch am Handel mit gewürkten wollenen Westen und Spencern nicht zu hindern, die Kosten aber ge gen einander aufzuheben seien." Der Grund dieser Entscheidung war, was beiläufig be merkt wird, daß den Innungen nur ein Verbietungsrecht we gen Fertigung ihrer Maaren, nicht aber wegen des Handels mit solchen zustehe und in dem fraglichen Falle dkeStrumpf- würkerinnung ein Verbietungsrecht gegen die Jmpetraten nicht beigebracht, welche, wenn schon sie den wirklichen Kaufleuten nicht beizuzählen, doch überhaupt zum Handel berechtigt wären. Gegen dieses Erkenntniß aber ergriffen wiederum die Strumpfwürker Recurs an das königliche hohe Ministerium des Innern, worauf Letzteres endlich dahin entschied: „daß es bei gedachter Verordnung der Kreisdirection nicht zulasten, vielmehr, obige Bescheide wieder herzustellen, die Recurskosten jedoch gegen einander aufzuheben." - Der hauptsächliche Grund, auf welchem diese letzte Ent scheidung gebaut, war die den obgedachten beiden Bescheiden erster Instanz zur Seite stehende Rechtskraft. Gegen diese Mi- nisterialverordnung erhoben nun Kretzschmar und Consorten Nichtigkeitsbeschwerde und das hohe Ministerium des Innern entschied darauf: 1) daß die fragliche Nichtigkeitsbeschwerde für unstatthaft zu achten, Kretzschmar und Consorten auch die dadurch verursachten Unkosten allein zu tragen verbunden, und 2) daß die genannten hierüber in Gemäßheit der alten Pro- ceßordnung von 1622 Ht. XXXVlll. tz. 1 wegen Uner heblichkeit der erhobenen Nullitätsklage mit einer Strafe von 40 Mfl. zu belegen. Die geehrte Kammer wird mit der Deputation, wel cher diese Petition zur Berichtserstattung überwiesen worden, sogleich erkennen, daß bei der vorliegenden Rechtskraft der in erster Instanz gegebenen Bescheide, in letzter Instanz gar nicht anders gesprochen werden konnte, auch hat Petent, wie bereits erwähnt, dies selbst gefühlt und eine Beschwerde hinsichtlich des erzählten Falles nicht führen zu wollen, ausdrücklich erklärt; vaher hat die Deputation von letzterm hier ganz abzusehen und wendet sich nun ohne Weiteres zu den eingangsberührten Gesuchen selbst, hinsichtlich deren sie Folgendes bemerkt: Zu 1. Der Grundsatz, daß die in dem ersten Erkenntnisse ausgesprochene Strafe in dem darauf folgenden Erkenntnisse nicht zu erhöhen oder die im ersten Urthel enthaltene Freispre chung eines Angeschuldigten von der Strafe in ein Strafer- kenntniß verwandeln dürfe, ist nur auf strafrechtliche Fälle und Polizeivergehen anzuwenden, nicht aber auf Civilsachen, wel chen die Administrativjustizsachen in dieser Beziehung gleichzu stellen, wo, wie in jenen, Parteien einander gegenüberstehen, und es sich nicht, wie bei Verbrechen und Polizeivergehen, um eine öffentliche Strafe handelt. Wollte man jenen Grundsatz auch auf Administrativjustizsachen, wozu die im Eingang des Berichts gedachte Rechtssache gehörig, anwenden, so müßte man folgerichtig ihn auch bei reinen Civiljustizsachen eintreten lassen, wenn in diesen oder jenen eine Contraventionsstrafe in Frage ist, dies würde aber den ersten Grundsätzen unsers Pro- ceßrechtes widerstreiten, den Jnstanzenzug aufheben und ent bindenden Entscheidungen, gegen welchen den Rechten nach, Appellationen oder Recurse ergriffen werden können, sofort Rechtskraft beilegen. Geht daher das Gesuch des Herrn Pe tenten in Verwaltungsstraffällen aller Art, den Grundsatz, „daß niemals härter zu erkennen sei," anzuwenden, wie nach der von ihm deshalb vorausgeschickten Geschichtserzählung, den Kretzschmarschen Fall betreffend, zu schließen, auch auf derglei chen Administrativjustizfälle, so erhellet aus Vorstehendem, daß solches nicht zu bevorworten; vpsteht derselbe aber unter Ver waltungsstraffallen nur die sämmtlichen der Entscheidung der Verwaltungs- oder Polizeibehörden unterliegenden Polizeistraf fälle, so ist dasselbe, was er wünscht, schon jetzt Rechtens, in dem bei Polizeivergehen eben so wenig, wie bei Criminalver- brechen härter erkannt wird. Aus diesem Grunde rathet daher die Deputation der Kammer an, hinsichtlich des ersten Gesuchs des Petenten „zur Tagesordnung überzugehen." Zu 2. Nach der Ansicht der Deputation, in ihrer Mehrheit, wird der bei den Verwaltungsbehörden bisher be folgte Grundsatz, daß die in der alten Proceßordnung 1'it. XXXVUI. 1 auf den Mißbrauch der Nichtigkeitsbeschwerde gesetzte Strafe von 40 Mfl. auch im Administrativjustizprocesse nicht in Folge analoger Anwendung, sondern auf den Grund ausdrück.icher Vorschrift anzuwenden sei, dadurch gerechtfertigt, daß in außerordentlichen oder summarischen Proceßarten, denen das Verfahren in Administrativjustizsachen beizuzählen, zur Aushülfe die Vorschriften des ordentlichen Proceffes anzuwen- den sind. Aus diesem Grunde ist, da in dem Gesetze vom 30. Januar 1835 v. tz. 19 das Verfahren in Adminiftrativjustiz- sachen betreffend, in dem Administrativjustizprocesse die Nulli tätsbeschwerde zugelassen worden, ohne Zweifel auch die in der angezogenen Stelle der alten Proceßordnung auf den Mißbrauch jenes Rechtsmittels angedrohte, wenn schon in jenem Gesetze ausdrücklich nicht wiederholte Strafe von 40 Mfl. gleichfalls im Administrativprocesse anzuwenden. Solchemnach ist die Anwendbarkeit einer Strafe in Administrativjustizfällen den Rechten nach nicht zu bezweifeln, und kann daraus, daß diese Strafe in dem Gesetze vom 30. Januar 1835 0. nicht aus-
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