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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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.ausgegangen, so hätte sie gar nicht entscheiden können, wie es geschehen, sondern die Rechtskraft der bereits ertheilten Ent scheidung anerkennen müssen., Wenn aber eine Recursbehörde eine solche Nullität bereits anerkannt und die Parteien gewisser maßen darauf hingewiesen hat, so erscheint es sehr hart, wenn die über die Nullitätsquerel erkennende Behörde neben deren Abweisung auch noch auf Strafe besonders erkennt. Jn- -eß meine ich, daß es unnöthkg ist, hier durch die Gesetzgebung besonders nachzuhclfen, indem solches der Beurtheklung im con- creten Falle zu überlassen ist; und da überhaupt die ganze Sache im Gesetz vom 30. Januar 1835 begründet ist, weil in demselben ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß dann, wenn nicht besondere Borschriften für das Administrativjustizverfahren vor handen sind, die allgemeinen proceßgesetzlichen Borschriften zum Anhalten dienen sollen, so glaube ich, daß es eines beson der« Gesetzes über das Wesen der Nullitätsquerel in Admi- nistrativjustizsachen gar nicht bedürfe, sondern höchstens einer Einschärfungsverordnung durch das Ministerium des Innern. Ich würde mir daher auch erlauben, eventuell zu beantragen, daß das Wort „Gesetz" im Gutachten der Deputation in das Wort „Verordnung" verwandelt werde. Abg. Todt: Den Ansichten, welche der Abg. Oberländer ausgesprochen hat, könnte ich mich nur zum Theil anschließen, nämlich insofern, als es dem ersten Punkte gilt, und ich will also zugeben, daß in Bezug auf diesen ersten Punkt die Ansicht der Deputation Billigung verdiene. Dagegen kann ich in Bezug auf den zweiten Punkt dem Deputationsgutachten nur entge gen treten und zwar nicht allein insoweit, als sie die Gültigkeit der Nullitätsbeschwerde als gültig anerkannt hat, als auch darin, daß sie dies noch expreß ausgesprochen haben will. Wenn ich zunächst den vorliegenden concreten Fall, um den es sich zwar eigentlich nicht mehr handelt, ins Auge nehme, so ist die ausgesprochene Strafe von 40 Gülden wohl um deswillen nicht begründet, weil ein Mißbrauch der Nullitätsbeschwerde nicht stattgefunden. Die Proceßordnung sagt aber.ausdrück- lich: sie solle nur eintreten, wenn keine „erhebliche Ursache" zur Erhebung der Beschwerde da sei. Daß diese aber wirklich vor handen gewesen ist, hat, glaube ich, der Abg. Oberländer dar aus gnügend bewiesen, daß die Entscheidung der Kreisdirection der frühem Seiten der Unterbehörde und der später» des Mi nisteriums direct entgegen läuft. Wenn nun die eine Regie rungsbehörde zu Gunsten der Betheiligten erkannt hat, so möchten sie Grund genug gehabt haben, zu glauben, daß ein Jrrthum eben so gut auf Seiten der andern Regierungsbehörde, nämlich des Ministern, Statt gefunden habe und daß eine Nul litätsbeschwerde demnach begründet sei. Jndeß ich will auf diesen Fall, wie gesagt, jetzt nicht weiter Rücksicht nehmen, da zumal nach der Bemerkung der Deputation die Strafe bereits erlassen worden ist. Aber was diese Strafe im Allgemeinen anlangt, so kann ich weder anerkennen, daß sie inVerwal- tungssachen begründet sei, noch weniger möchte ich sie ausdrück lich ausgesprochen haben, und ich stütze meine Behauptung hauptsächlich auf zwei Gründe. Es ist nämlich erstlich im Eingänge des Gesetzes vom 30. Januar 1835 unter v. aus drücklich gesagt, daß die Vorschriften über den Gebrauch der Appellationen in Verwaltungssachen nun ihre Anwendbarkeit verlieren. Der Schluß des gedachten Eingangs zum Gesetze lautet: „Durch diese Trennung leidet zugleich das bisherige Verfahren in Streitigkeiten oder Straffällen, welche nach dem Gesetze über die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden zu den Verwaltungssachen gehören, un ter andern um deswillen eine wesentliche Abänderung, weil al les , was zeither insbesondere über den Gebrauch der Appella tionen in Verwaltungssachen und die Cognition der Justizbe hörden über selbige gesetzlich vorgeschrieben gewesen und beob achtet worden ist, durch die mit den obern Justiz - und Verwal tungsbehörden selbst eingetretene Veränderung seine Anwendbar keit verliert." Schon aus diesem Eingänge, glaube ich, läßt sich nachweisen, daß bei Erlassung des Gesetzes derSinn des Ge setzgebers durchaus nicht dahin gegangen sein könne, eine veral tete Bestimmung der alten Proceßordnung für die Verwaltungs sachen wieder aufzuwärmen. Ich glaube aber, es folgt dies so dann auch aus tz. 19 des Gesetzes selbst, denn der Schluß dieser tz. heißt: „gegen die auf angestellte Nichtigkeitsbeschwerde erfolgende Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig." Hier wird also die Nullitätsbeschwerde als Rechtsmittel aner kannt und ist dies der Fall, so kann man sie doch, so zu sagen, nicht in einem und demselben Athem auch zugleich wieder mit einer Strafe belegen, d. h. so gut wie aufheben. Ich werde demnach, wenn vielleicht auch in der Hauptsache dadurch nichts erreicht wird, wenigstens gegen den Antrag der Deputation stimmen. Beiläufig will ich nur noch bemerken, daß die Strafe nach der Verordnung hat eingesendet werden sollen, und es ist dies eine Anordnung, die, so viel mir bekannt, auch bereits von andern Ministerien getroffen worden ist. Hierin scheint mir aber eine Ungehörigkeit insofern zu liegen, als die Strafe doch zunächst den Inhabern der Gerichtsbarkeit zufallen sollte. Sonst ist dies gegen die Regel: xenes ynein sunt eom- moäa, xtzN68 «unäem eiism äebent esse iüeommocls. Ich weiß nicht, in wieweit diese Wahrnehmung auch von Andern gemacht worden ist, mir aber ist bekannt, daß die Einsendung der Strafe auch in andern Fällen verlangt worden ist, was mir, wie gesagt, mit dem angezogenen Grundsätze: wo die Pflichten und Lasten sind, müssen auch die Rechte sein, nicht vereinbar scheint. Endlich ist mir noch eine formelle Bemerkung übrig, die sich auf die Ueberschrift des Berichts der Deputation bezieht und die mich wenigstens zu einer Anfrage veranlaßt: Es hat nämlich die Deputation den Petenten „Justitiar" genannt, ob gleich er es nicht ist und sich auf der Petition selbst nicht so be zeichnet, sondern „Bürgermeister" genannt hat, was er auch wirklich ist. Nun wollte ich mir die Frage an die Deputation erlauben, was sie an den „Bürgermeistern" auszusetzen und warum sie den Petenten zum „Justitiar" gemacht hat? Soll das ein Avancement oder eine Degradation sein? Referent Ro t h e: Ich muß bemerken, daß das ohne alle Absicht geschehen, und mir von des Herrn Petenten Stellung
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