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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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über gegeben worden sind, daß und in welchen Fallen die Bor schriften des ordentlichen Protestes auch im Vcrwaltungspro- cesse statt haben sollen. In der 7. Z. des Gesetzes vom30. Jan. 1835 v. ist z. B. die Vorschrift enthalten, daß auch in Admini- strativjustizsachen die Legitimation der Sachwalter und Par teien nach den Regeln des ordentlichen Protestes beurtheilt wer den sollen. In der 29. §. desselben Gesetzes heißt es, daß das Crecutions- und Zwangsverfahren sich auch in diesem Proteste nach den Vorschriften des ordentlichen Protestes zu richten ha be. In der 41. und 43. §. findet man in Bezug auf die Voll ziehung der Strafen und rücksichtlich des Kostenpunktes glei che Bestimmungen ausgesprochen. Namentlich heißt es in der letzteren §.: „Die Entscheidung über Ab - und Erstattung oder Compensation der Kosten rc. beruht auf allgemeinen proceß- und strafrechtlichen Grundsätzen, und sind diesfalls die in den Proceßgesetzen darüber gegebenen Vorschriften analog in Anwendung zu bringen". Hatte nun die damalige Ständever sammlung gewollt, daß auch in der §. 19 die Nichtigkeitsbe schwerde im Administrativjustiz-Processe nach den allgemeinen proceßgesetzlichen Vorschriften beurtheilt werden sollen, so hätte das gleich wie die so eben vorgetragenen übrigen derartigen spe- ciellen Bestimmungen in das Gesetz selbst mit ausgenommen werden müssen.. Zudem kommt noch, daß in der letzten §. des mehrerwähnten Gesetzes alle älteren Gesetze, Verordnungen und Observanzen über das Verfahren in Verwaltungssachen auf gehoben worden sind, und es würde demnach, wenn auch die ältere proceßgesetzlicheBestimmung früher beachtet und Jemand wegen einer Nullitätsquerel auch in Verwaltungsangelegenhei ten, wo solche früher freilich gar nicht vorkommen konnte, mit 40Mfl. Strafe belegt worden wäre, diehierfragliche Ge- setz-tz. nichts andres besagen, als daß dieseStrafejetzt nichtmehr stattzusinden habe, eben darum, weil sie im Gesetze vom 30. Jan. 1835 unter v. nicht ausdrücklich mit ausgenommen worden ist. Abg. Braun: Nur ein Wort zur Widerlegung will ich mir erlauben. Ich glaube, daß die Deputationsberichte die jenige Fundgrube sind, aus der man die besten Materialien zur Erklärung der Gesetze ausbeuten könne. Aus den Deputa tionsgutachten geht in der Regel soviel hervor, wie sich der Gesetzgeber die Sache gedacht habe. Ist in dem angezogenen Berichte von den Vorschriften des gemeinen Rechts die Rede, so ist darunter jedenfalls das sächsische Recht zu verstehen, und dieser Voraussetzung, welche die damalige Deputation aufge stellt hat, ist weder hier noch in der ersten Kammer widersprochen worden, und eben so hat auch die hohe Staatsregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt. Ich sollte daher meinen, daß die Intention der Gesetzgeber damals darauf hinausgegangen sei, die fragliche Bestimmung als einen Theil des diesfalls bestehen den Rechtes nicht auszuschließen. Hatte hier etwas Anderes disponirt werden sollen, so würde gewiß eine derartige Voraus setzung in das Gesetz selbst ausdrücklich mit ausgenommen wor den sein. Secretair 0. Schröder: Wie ich schon erwähnt, kann ich durchaus mich nicht davon überzeugen, daß Deputations berichte für das Publicum und die Parteien eine Borschrift ab geben, sondern daß sie lediglich zur Erläuterung solcher Bor schriften dienen können, welche in das Gesetz selbst wirklich mit ausgenommen worden sind, was hier nicht der Fall ist, da sogar aus dem Gesetze selbst, wenn man eine Vergleichung der einzelnen Bestimmungen desselben anstellt, wie ich gezeigt habe, das Gegentheil gefolgert werden kann. Abg. K li nger: In dem vorliegenden Deputationsbe richte ist davon die Rede, daß eine Majorität und eine Mino rität in der Deputation selbst sich gebildet habe. Ich bin mir schuldig zu erwähnen, daß ich mich zu der Minorität geschlagen habe, und zwar aus denselben Gründen, welche bereits vyn den beiden geehrten Abgg. Todt und v. Schröder hervorgehoben worden sind. Ich.gehe davon aus, daß diese 40 Meißnische Gülden eine wirkliche Strafe seien ; eine Strafe nun aber nur dann erkannt werden könne und dürfe, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Disposition deshalb vorhanden, wenn die Strafe im Gesetz selbst ausdrücklich angcdroht ist. In dem Administra- tiv-Justizgesetze von 1835 finde ich jedoch nicht eine einzige Bestimmung, in der bemerkt worden wäre, daß 40 Gülden Strafe demjenigen zuzuerkennen sei, der die Nullitätsbefchwerde ergriffen habe, und damit nicht durchgekommen sei. Wenn von dem geehrten Abg. Braun erwähnt worden ist, man habe bei ursprünglicher Berathung des Gesetzes in dem damaligen Deputationsgutachten die Meinung niedergelegt, daß man bei dem Verfahren in Administrativjustizsachen die gemein-rechtlichen Bestimmungen überall da gelten lassen wolle, wo nicht aus drücklich Etwas anderes disponirt worden sei, so würde das noch nicht beweisen, daß auch von demMimsterio des Innern, als oberster Administrativ-Justizinstanz, auf die 40 Meißnische Gülden zu erkennen sei; wenigstens wird man zugestehen müssen, daß hier ein Mangel in der Redaction des Gesetzes stattsinde, weil Strafen nirgends verhangen werden dürfen, wo nicht eine ausdrückliche Disposition solche anordnet. Zeigen sich nun aber solche Mängel, werden darüber erhebliche Zweifel erhoben, die auf dem Wege der doctrinellen Auslegung nicht zu beseitigen sind, so muß die authentische Erklärung von Regierung und Ständen eintreten. Wie schon erwähnt, glaubte ich mir schuldig zu sein, dies bemerken zu müssen, weil ich in diesem Punkte mich von der Ansicht der Deputation trennte. Ich habe zwar dem Schlußantrage der Deputation beigestimmt, jedoch nur aus dem Grunde, weil ich ebenfalls derselben Ansicht bin, wie der geehrte Abg. Braun, daß nämlich damals die Kammern die Meinung haben aussprechen wollen, daß die 40 Gülden Strafe auch in Administrativ - Justizsachen Platz zu ergreifen habe, wenn die Nullitätsbeschwerde ohne Noth ergriffen wor den sei; obschon aus dem Gesetze selbst dies nicht zu erkennen, daher ein Mangel vorhanden ist, dem abgeholfen werden muß. Abg. Eisenstuck: Ich würde die Ansicht der Deputation bei dem zweiten Punkte auch nicht zu der meinigen machen kön-
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