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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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neu. Betrachtet man die 40 Gülden Strafe, und geht auf de ren Ursprung zurück, so findet sie sich in der alten Proceßord- nung von 1622 aufgeführt; gleichzeitig hat man aber die Suc- cumbenzgelder hei Appellationen eingeführt, diese aber in der neuern Gesetzgebung aufgehoben, und fast möchte ich sagen, es wäre zweckmäßig gewesen, wenn man auch diese 40 Gül den Strafe aufgehoben hätte, und zwar um deswillen, weil ein wesentlicher Erfolg davon nicht abzusehen ist. In den meisten Fällen, wo diese Strafe eintritt, sind die Querulanten solche, die das Armenrecht haben, dann aber war es bei solchen, die im Stande waren, sie zu bezahlen, bisher gewöhnlich der Fall, daß bei dem frühem Appellationsgerichte und jetzt bei dem Oberappellationsgerichte diese 40 Gülden erlassen wurden. Also war diese Strafe nur ein Schreckbild, von dem man ab nehmen konnte, daß es nicht abschrecken würde, weil man die Ansicht damit verband, es werde diese Strafe erlassen werden. Uebrigens bin ich der festen Ueberzeugung, daß die Nullitäts querel bis hierher nur zu den Seltenheiten gehört hat, und daß sie auch späterhin nur zu den Seltenheiten zu rechnen sein werde. Diese Hoffnung dürste aber vernichtet werden, wenn man nach dem Vorschläge der Deputation eine besondere gesetzliche Be stimmung darüber erlassen will, daß das Recht der Nullitäts beschwerde auch in Administrativ-Justizsachen Platz zu greifen habe. Ich glaube, daß, so wie in manchen Lheilen des Lan des die Nullitätsquerelen in Justizsachen hauptsächlich durch die frühere gesetzliche Bestimmung sind hervorgebracht worden, dieselben nunmehr auch in Administrativ-Justizsachen häufiger stattsinden werden. Es ist mir bedenklich, an die Verfech tung des Rechtsschutzes Geldstrafen zu knüpfen, und besonders ist mir dies bedenklich, wenn die Parteien diese Strafe zahlen sollten. Bei unsrer dermaligen Gesetzgebung ist es in der That den Parteien nicht anzumuthen, daß sie wissen sollen, ob die Nullitätsquerel zulässig sei oder nicht; die Parteien sollen nun, wenn ihr Sachwalter hierin einen Verstoß begeht, dies mit 40 Gülden büßen. Ich finde darin eine Ungerechtigkeit, und will man ja etwas thun, so könnte man hier, eben so wie bei dem Mißbrauch des Rechts der Appellation, nur eine ge ringere Geldstrafe eintreten lassen. Diese 40 Gülden Strafestam» men her aus dem siebzehnten Jahrhundert, und zwar sind sie in die sächsische Gesetzgebung übergegangen aus der Reichsgesetz gebung; in der vormaligen Reichskammergerichtsordnung wird sich meines Wissens eine solche Bestimmung auffinden. Wie schon erwähnt, glaube ich, ist die Wahrnehmung, daß Nulli tätsquerelenhäufigvorgekommen wären, nicht gemacht worden; der Grund hiervon dürfte jedenfalls der sein, daß die Erfah rung gelehrt hat, wie in den meisten Fällen auf eine Nullitäts beschwerde ein obsiegendes Urthel nicht hervorgegangen ist, also dürste schon aus diesem Grunde eine so hohe Strafe nicht am rechten Orte sein. Daß übrigens die Behörden mit solchen Querelen etwas belästigt werden, will ich zugeben. Läßt man nun die Sache hingehen, wie sie jetzt bestanden hat, so wird sie bald wieder den alten Weg cinnehmen, und man wird im Publiko am Ende sich daran gewöhnen, wenn nicht durch ein neues Gesetz die Sache wieder besonders in Anregung gebracht wird. Alte strafgesetzliche Bestimmungen wieder hervorzusu chen , scheint mir bedenklich und gegen die wahren Grundsätze der Rechtspflege zu sein. Präsident I). Haase: Als Leputationsmitglied kann ich mir erlauben, einige Bemerkungen zu machen. Daß Nullitäts querelen noch jetzt angebracht werden, darüber kann kein Zwei fel sein, und die hohe Staatsregierung wird das Zeugniß ge ben, daß gerade in neuerer Zeit eine Menge solcher Querelen stattgefunden haben; es würde daher auch durch ein Gesetz, wie es die Deputation beantragt hat, das Publikum nicht erst von dem Dasein des Rechtes, eine solche Querel führen zu können, in Kenntniß gesetzt werden. Wollte man ferner die Strafe der 40 Gülden, die in der alten Gesetzgebung geordnet und in das neue Gesetz meiner Ansicht nach übergegangen ist, nicht mehr eintreten lassen, diese vielmehr ganz wegnehmen, so würde man geradezu, wie schon der Hr. königl. Commifsar bemerkte, mindestens vier Instanzen Herstellen, was weder mit der Absicht der Stände, noch mit dem Sinne der neuern Gesetzgebung übereinstimmen dürste. Wenn weiter gesagt worden ist, man möge der Partei eine solche Strafe nicht auferlegen, sondern dem Sach walter, so glaube ich, daß dadurch gerade dem Publikum der größte Nachtheil zugefügt werden wird. In vielen Fällen, ja in den meisten Fällen, dürfte dann der Advvcat sich weigern, eine solche Klage anzustellen, denn er würde fürchten müssen, da der Ausgang einer solchen Klage doch immer zweifelhaft ist, die 40 Gülden Strafe zu bezahlen. Wenn hingegen von der an dern Seite her bemerkt worden ist, daß der Antrag der Deputa tion überflüssig erscheine, so glaube ich, zeigt gerade die heutige Discussion, wie nothwendig es sei, daß über diesen Punkt ein Gesetz erscheine, denn selbst in unsrer Kammer sind mir sehr ver schiedene Meinungen darüber entstanden, ob diese Strafe der 40 Gülden auf Administrativjustizsachen Anwendung zu leiden habe oder nicht. Stellt es sich demnach heraus, wiewünschens- werth es sei, daß das Publikum die richtige Ansicht von der Sache erhalte, so ist mir das der größte Beweis, wie nöthig ein solcher Antrag sei. Einer der geehrten Abgg. hat gesagt, es würde diese Frage auf dem Wege der Verordnung beseitiget werden können; das glaube ich aber nicht. Es zeigt die Dis cussion, daß eine bereits vorhandene gesetzliche Bestimmung zwei felhaft erscheint, und für diesen Fall muß, wenn die doctrinelle Interpretation nicht ausreicht, die authentische eintreten, folg lich eine Decision erlassen werden, was nur im Gesetzeswege ge schehen kann. Ein anderer Sprecher schien darin ein Bedenken zu finden, daß das beantragte Gesetz vielleicht künftig nicht Bil ligung finden könnte. Dies würde hier gar nicht der Fall sein. Sind wir darüber einig, daß bekannt zu machen, es sei die Strafe der 40 Gülden in Administrativjustizsachen anwendbar, so ist nun eine Ermächtigung der hohen Staatsregierung auszuspre chen, dies bekannt zu machen und diese Bekanntmachung würde als Gesetz ohne Weiteres von der hohen Staatsregierung erlas sen werden können.
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