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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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cation ungestempelter Karten vorgeschrieben ist, auf den vor liegenden Fall Anwendung erleiden. Hierzu kommt aber noch, daß hier der landesherrliche Stempel gefälscht war. Denn Gegenstände von Fälschungen dieser Art unterliegen schon nach allgemeinen Grundsätzen der Consiscation. Daher möchte das Recht der Behörden, Karten, deren Stempel gefälscht war, wegzunehmen und an sich zu behal ten , nicht zu bezweifeln sein. Behaupten dagegen die Beschwerdeführer, daß einige der ihnen weggenommenen Karten aus Böhmens Fabrik, auf welchen keine Schuld habe gebracht werden können, erkauft gewesen, ja will sogar der Beschwerdeführer Gärtner gesehen haben, daß Böhme eine Frau mit dem Auftrage, Karten stempeln zu lassen, abgeschickt habe, so ist sowohl zu berück sichtigen, daß aus diesem Anfuhren noch keineswegs der Um stand der Richtigkeit des Stempels hervorgeht, als auch zu erwähnen, daß der von einer Gerichtsbehörde ausgegangenen Behauptung des Gegentheils ein größeres Gewicht, als jenem unbescheinigten Anführender Antragsteller-jedenfalls beizu legen ist. Ebenso hat die Ansicht derselben, daß der Staat für die Thaten und Unthaten der concessionirten -Kartenfabrikanten einzuflehen habe, nur in Jrrthum ihren Grund. Der Act der Concessionsertheilung gewährt nur dem Concefsionar die rechtliche Befähigung, Dies oder Jenes thun und unternehmen zu können. Gegen den Staat bringt dieser Act keine Rechtsverbindlichkeiten hervor, es fehlt hier für Entstehung eines, einer solchen Verbindlichkeit gegenüber flehenden Rechts eines Dritten jedes Causalitätsverhältniß zwischen dem Letztem und dem Staate. Der Concefsionar be findet sich zum Staate in keinem Verhältnisse eines Angestell ten, oder eines Mandatars oder sonst eines Organs. Bei dem Mangel eines solchen Verhältnisses kann daher die rechtliche Verpflichtung der Vertretung der Concessionarien Seiten des Staates keinenfalls behauptet werden. Wendet man diese Sätze auf den vorliegenden Fall an, so ergiebt sich daraus, daß die Beschwerdeführer wegen der Betrügereien der mehrgenannten Kartenfabrikanten keinen Anspruch an den Staat, sondern nur ihren Regreß an die, von welchen sie rem haben, kurz an die Kartenfabrikanten, die ihnen durch ihr Delict geschadet, geltend zu machen, be rechtigt sind. Deshalb sieht sich die vierte Deputation bewogen, jedoch unter der Bemerkung, daß die vorliegende Beschwerde, da sie an die Standeversammlung und nur zunächst an die zweite Kammer gerichtet worden, noch an die erste Kammer abzugeben ist, der verehrten Kammer vorzuschlagen: Sie wolle den Antrag der Beschwerdeführer auf sich be ruhen lassen. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat ihr Gutach ten dahin gestellt, man möge die Petition auf sich beruhen, aber der ersten Kammer noch zugehen lassen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Haase: Nun ist noch ein Bericht der vier ten Deputation übrig, welcher die Reclamation des removirten Advocaten v. Diedemann betrifft, und den Abg. Wieland zum Referenten hat. Der Bericht wird vorgetragen. Der von der juristischen Praxis removr'rte Advocat und Gerichtsdirector v. Diedemann zu Leisnig, ist mittelst Schrei ben vom 20. v.M. bei der zweiten Kammer mit einem Gesuche eingekommen, in welchem er eine im Wesentlichen auf Wieder zulassung zur juristischen Praxis gerichtete Reclamation in Erin nerung bringt, die er bereits am vorigen Landtage bei der zwei ten Kammer angebracht hatte, und um deren Erledigung er dringend bittet. Er bemerkt dabei, daß er im vorigen Jahre sich unmittelbar an Se. Majestät den König gewendet und um Wiedcraufhebung der wider ihn ausgesprochenen Remotion, sowie um Erlaß der noch rückständigen, beim Zustkzamte Colbitz schuldigen Untersuchungskosten gebeten, das hohe Ministerium der Justiz aber ihn mit seinem, an selbiges ge langten Gesuche ohne Weiteres abgewiesen habe. Er legt daher, wie er am Schluffe seiner neuesten Eingabe sagt, sein Schicksal in die Hände der hohen Ständeversammlung, deren Verwen dung bei der hohen Staatsregierung für den bemerkten Zweck der Wiederzulassung zur juristischen Praxis er dringend in An spruch nimmt. Bei voriger Ständeversammlung konnte die Sache wegen des damals bevorstehenden Landtagsschlusses nicht mehr zum Vortrage kommen. Es beeilt sich daher die Deputation, welche die An gelegenheit des Bittstellers geprüft hat, hierüber Bericht zu er statten. Am 20. December 1833 nämlich übernahm der Advocat 0. Diedemann zu Leisnig die Verwaltung der Gerichte zu Böhlen und mittelst des dabei geleisteten Verpflichtungseides gelobte derselbe unter andern an: mit allen ihm anvertraut werdenden Sachen und Geldern bei Vermeidung der im Mandate vom anvertrauten Gute vom 23. März 1822 gesetzten Strafe getreulich umzu gehen. Als Gerichtsverwalter zu Böhlen lag nun dem 0. Diebe mann, wenn auch die unmittelbare Einnahme, doch mindestens die alljährliche Berechnung der von den dasigen Angesessenen zu entrichten gewesenen Schvcksteuern und Cavalerieverpflegungs- geldern ob, und vom Monat August bis December 1834 hat derselbe die zur Einsendung an die damalige Leipziger Kreis steuereinnahme an ihn abgelieferten 137 Thlr. 5 Gr. H Pf. be tragenden Localsteuern in Empfang genommen, davon jedoch nur 81 Thlr. 20 Gr. 10A Pf. zur erwähnten Kreissteuerein nahme eingesendet, und sonach 55 Lhlr. 9 Gr. 2 Pf. an sich behalten. Die nächste Veranlassung dieses Defectes oder vielmehr der Verschiedenheit der vom v. Diedemann wirklich eingenom menen und der an die Kreissteuereinnahme abgesendeten Summe berührte auf folgendem Umstand: Es hatten 13 begüterte Einwohner zu Böhlen im Laufe des Sommers 1834 Hagelschlag erlitten, weshalb ihnen eine einjährige Steuerbefreiung zugestanden worden war. Diese Begüterten hatten siedoch bis mit dem September ü 834 die Steuern vollständig bezahlt und nur erst mit dem October 1834 den erwähnten Erlaß genossen. Gleichwohl wurde die Rech nung über Schvcksteuern und Cavalerieverpflegungsgelder für das Rittergut Böhlen auf das Jahr 1834 in der Maße vom v. Diedemann gefertigt und vollzogen, daß jener Erlaß auf die im Laufe des Jahres 1834 einzusenden gewesenen Steuern vollständig abgerechnet, mithin die ganze Erlaßsumme als den Interessenten auf das Jahr 1834 zu gute gegangen darge stellt wurde, obschon den betheiligten Steuerpflichtigen das jenige, was sie, wenn man den ihnen verwilligten Steuererlaß auf das Jahr 1834 vollständig abgerechnet hätte, zurückerhal-
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