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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Staatsminister v. Lindenau: Wäre Herr Ziegler Pri vatmann, gehörte er der ersten Kammer nicht an, so würde ich mit der von dem Hm. v. v. Mayer entwickelten Ansicht durch aus einverstanden sein. Aber so ist das Verhältniß ein ganz anderes. Wenn Herr v. Mayer bemerkt, daß tz. 109. zunächst von mündlichen Anträgen rede, so muß ich bemerken, daß die ' Überschrift dieses Abschnittes von dem Petitionsrecht der Stande spricht, daß die ß. 116. der Landtagsordnung deren schriftliche Einreichung vorschreibt, und daß von Zulassung einer mündli chen Petition in §. 109. der Verfassungsurkunde mir keinem Worte die Rede ist. Dann soll nach derselben §. entschieden werden, ob und wie die Petition in Erwägung zu nehmen ist und im bejahenden Falle der Beitritt der andern Kammer ver anlaßt werden. Wenn der Abg. Braun bemerkt, daß dann hinsichtlich des Petitionsrechts die Kammermitglieder einer gro ßem Beschränkung als Privatpersonen unterworfen sein wür den, so muß ich bemerken, daß, wenn jeder Abg. Eingaben an seine Kammer unbeschränkt zu machen befugt ist, dagegen aller dings ein unmittelbares Handeln einzelner Mitglieder der einen Kammer, in der andern durch die Verfassungsurkunde nicht gestattet wird. Es kann dies um so weniger als Beschränkung gelten, als es jedem Kammermitglied freisteht, die Anträge eines Mitglieds der andern Kammer zu den seinigen zu machen. Im vorliegenden Fall würde der anomalische Fall eintreten, daß während in der ersten Kammer ein Beschluß über den vorliegen den Antrag eines ihr angehörigen Mitgliedes dahin gefaßt wurde, daß die Eingabe bis zur Mittheilung aus der zweiten Kammer zurückgelegt werden soll, so würde hier schon über den Antrag des Herrn Ziegler selbst berathen, beschlossen, damit aber die ganze Lage der Sache verändert, der ersten Kammer vorgegriffen werden. Abg. V.v. Mayer: Ich kann mich mit der Auslegung des Herrn Staatsministers nicht einverstanden erklären. Die Ver fassungsurkunde lautet in der allgemeinen Überschrift dieses Kapitels: „ Wirksamkeit der Stände." Das ist die General rubrik, und nun kommt die Seltenrubrik zur §. Diese lautet allerdings in §. 109.: „Petitivnsrecht der Stände," d. h. also: Recht der Stande zu petitiomren. Da heißt die „Die Stände haben das Recht in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungs kreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen." Bemerken Sie, meine Herren! vorzulegen; das, ver steht sich, kann nur schriftlich geschehen. Ferner heißt es: „An träge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Lan desverwaltung oder Rechtspflege." Dann fahrt die Verfassungs urkunde fort: „Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen." Das ist nicht mehr vo rlegen, nicht mehr eine Petition ein reichen, nein, es mündlich anbringen. So ist es zu verstehen und der Entwurf der Landtagsordnung hat die Ver- fassungsurkunde auf eine Weise beschränkt, die von den Stän den nie genehmigt worden ist. Es ist zwar hie und da ein solcher Beschluß gefaßt worden namentlich in der ersten Kam mer; auch in der zweiten Kammer ist es geschehen, daß gesagt wurde, alle Anträge müssen schriftlich abgefaßt werden, aber in dem Wortlaute der Verfassungsurkunde liegt das nicht, und wenn irgend einmal eine definitive Landtagsordnüng berathen werden wird, so wird es sich zeigen, ob diese Ansicht festge halten werden wird. Staatsminister v. Lindenau: Ist in der Verfassungs urkunde die schriftliche Eingabe der Petitionen nicht ausdrück lich vorgeschrieben, so ist dies dagegen in der Landtagsordnung geschehen, die als provisorische Norm feststeht und von der willkürlich und einseitig nicht abgegangen werden kann. Wenn der Abg. V. v. Mayer den dritten Satz der tz. 109, „Eben so ist jedesrc." auf mündliche Anträge beziehen will, so muß ich darauf erwiedern, daß eine solche weder auf Sinn noch Wortlaut beruhende Auslegung nicht als eine doctrinelle, son dern als eine authentische der Verfussungsurkunde angesehen werden müßte; diese Wichtigkeit der Frage rechtfertiget meinen Antrag auf Verschiebung des Beschlusses. Abg.v.v.Mayer: Ich pelle keinen Antrag, und es ist mir nicht eingefallen, eine authentische Interpretation der Verfas sungsurkunde zu veranlassen. Ich habe nur die Gründe wi derlegen wollen, aus welchen der Staatsminister seinen Antrag gestellt hat. Wenn man das Vorbringen nicht absolut für das Einreichen einer schriftlichen Petition nehmen kann, so fällt das ganze Argument des Staatsministers zusammen. Es steht nicht in der Verfassungsurkunde, daß ein Ständemit glied einen Antrag in der andern Kammer nicht schriftlich ein bringen könne. Es heißt nur: er kann ihn in seiner Kam mer vorbringen; versteht man das zunächst vom mündlichen Anträge, so findet sich dann in der Verfassungsurkunde kein Grund für den Hauptsatz, den der Staatsminister an die Spitze seiner Argumentation gestellt hat. Aber ich stelle keinen Antrag. Vicepräsident v. Kiesenwetter: Rücksichtlich der vor liegenden Streitfrage scheint es mir, als ob das Wort befugt, welches in §. 109. der Verfassungsurkunde gebraucht ist, ent scheidend sei. Es heißt daselbst: eben so ist jedes einzelne Mit glied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anliegen in seiner Kammer vor zubringen; es hieß aber nicht: eben so ist jedes einzelne Mit glied verbunden, seine auf dergleichen Gegenstände sich be ziehenden Wünsche und Anträge nur in seiner Kammer vorzu bringen. Wären die letzten Worte gebraucht, dann würde ich der Ansicht des Herrn Staatsministers vollkommen beitreten, da aber das Wort befugt gebraucht ist, so scheint mir dieß den Sinn gänzlich zu verändern dadurch, daß Jemand zu etwas befugt ist, kann ihm ein Recht nicht abgeschnitten werden, das ihm aus einer andern Qualität zusteht. Abg. Sachße, der gleichfalls das Wort sich erbeten hatte, verzichtet darauf. Abg. Eisen stuck: Was das Materielle betrifft, so habe ich meine Ueberzeugung schon oft genug ausgesprochen, und
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