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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Lhatsachen angeführt, die er weiß, und die bei dieser Sache von Einfluß sind; der Eid steht also im Widerspruch mit den Be hauptungen des Schwörenden; und gleichwohl kann ihn Nie mand von der Eidesleistung abhalten; spricht er aber zugleich seine innere Ueberzeugung aus, so wird der Widerspruch fallen. Kommt dies auch nicht bei allen solchen Eiden vor, so wird es aber doch in vielen Fällen vorkommen. Und deshalb scheint es mir sehr bedenklich, den Credulitätseid gänzlich zu verlassen. Besser wäre es allerdings, wenn man mit dem Eide stets die objective und absolute Wahrheit herausbringen könnte, besser als nur die subjektive; allein jene wird in der That selbst bei dem Veritätseide selten hervorgebracht. Denn in hundert Fallen der Leistung des Veritätseides wird doch der Gegner bei 99 behaupten und dabei bleiben, daß er dennoch Recht habe. Ich erinnere mich, daß der selige Ordinarius Wiener die Noth- wendigkeit des Credulitätseides in der imbecillims Imur-ms Sooeralis fand; nun, dies Erbtheil wird uns bleiben, und wenn wir alle Lage noch wer weiß was lernten. Deshalb glaube ich, daß der Credulitätseid nicht zu entbehren ist. So lange, als der Antragsteller nichts Besseres an dessen Stelle zu setzen vermag, ist es nicht räthlich, denselben zu verlassen. Der Jgnoranzeid aber ist, glaube ich, nicht geeignet, diese Lücke aus- zufiillen. Aus'diesen und den im Berichte angeführten Grün den, denen ich ebenfalls allenthalben beipflichte, schließe ich mich vollkommen dem Gutachten der Deputation an. Abg. a. d. Winkel: Wenn ich das Wort begehrt habe, um Einiges über den Gegenstand zu sagen, so kann es mir nicht in den Sinn kommen, mich als Laie auf eine juristische Unter suchung einzulassen. Zunächst glaube ich es mir schuldig zu sein, weil ich nicht weiß, wie ich darüber abstimmen werde, zu erklären, daß ich bei der Berathung dieses G genstandes in der Deputation durch Krankheit abgehalten war, daran Theil zu nehmen und daß mein Name blos aus einem Versehen der Kanzlei mit unter dieses Deputationsgutachten gekommen ist. Ich gestehe, obgleich ich erkläre, daß ich in juristischer Hinsicht durchaus keine Ansicht aussprechen kann, daß es mir doch nach meinem Gefühle sehr wünschenswerth erscheint, daß dieser Eid, so viel nur immer irgend möglich, beschränkt werde. Ich selbst bin in meinem Leben ein einziges Mal in dem Falle gewesen, einen solchen Eid schwören zu müssen. Ich weiß, daß ich mit wahrem Widerwillen geschworen habe, wenn ich auch die Ueber zeugung hatte, richtig zu schwören; aber doch war meine Ueber zeugung durchaus auf keiner festen Basis begründet, sondern nur auf Glauben, und einen Eid auf bloßes Glauben zu rich ten, ist wirklich eine eigene Sache, wie es überhaupt wohl sehr wünschenswerth ist, wie ich schon erwähnt habe, daß so wenig wie möglich mit Eiden gespielt werde. Aber ich gestehe, dieser Glaubenseid ist mir doch öfters eine Art Spielwerk, oder er wird von dem Gegentheil dazu benutzt, um demjenigen, der wohl vielleicht Recht in der Sache hat, aber wenn die Gegen partei weiß, daß er bedenklich ist und nichr gern einen leichten Eid schwört, denselben zuzuschieben, damit er vielleicht von der Sache abgehe und lieber Unrecht leide, als einen solchen Eid leiste. Ich gestehe, daß ich mich nur für die Meinung der ersten Kammer erklären kann. Natürlich muß es der Regie rung stets anheim gestellt bleiben, ob er gänzlich, oder in wie weit er abgeschafft werden könne; aber mein Wunsch ist und bleibt es, daß derselbe von Seiten der Regierung so viel als möglich beschränkt werde. Staatsminister v. Könneritz: Mit den Ansichten der geehrten Deputation kann sich das Ministerium nur voll kommen einverstanden erklären. Es sind die Ansichten, die ich vorläufig in der ersten Kammer bereits ausgesprochen habe, wenn auch nicht so ausführlich, da es ganz unschädlich ist, bei Entwerfung einer Civilgerichtsordnung den Gegenstand einer nochmaligen Erwägung zu unterwerfen. Inzwischen wird das Ministerium schwerlich zu einer andern Ansicht gelan gen können. Daß der Eid, welchen Jemand nicht aus eigner Wissenschaft schwört, es sei nun, daß er seine Nichtwissenschaft oder seinen Glauben beschwöre, immer etwas Mißliches habe, ist nicht zu leugnen; allein, zu entbehren ist er nicht. Wenn der geehrte Abg. a. d. Winkel sagt: Es möchte die Regierung darauf hinwirken, daß dieser Eid sowenig als möglich vor käme, so muß ich darauf erwiedern, daß das auch schon jetzt der Fall ist. Wenn zwei Parteien einander gegenüberstehen, und endlich nach geführtem Beweis oder Gegenbeweis das Resultat so schwankend ist, daß entweder der Beweisführer den Erfüllungseid oder der Gegner den Neinigungseid leisten muß, so wird das Gericht im Zweifelsfall dem Lheil den Eid zuerkennen, der nach eigner Wissenschaft schwören kann. Allein zu vermeiden ist er, wie der Eid überhaupt, in den Rechtsverhältnissen durchaus nicht. Wenn Jemand ein an deres Beweismittel für die Thatsache, aus welchem er einen Anspruch begründen will, nicht hat, so muß ihm unbenom men bleiben, den Beweis der behaupteten Thatsache in die Gewissenhaftigkeit des Gegners zu stellen. Ist nun der Gegner, der von der Thatsache selbst Wissenschaft haben könnte, gestor ben, oder ist ein anderer Besitzer eingetreten, so ist es, will man ihm nicht sein ganzes Recht entziehen, nicht anders möglich, als daß er diesem den Eid antragen kann, auch wenn er nicht aus eigner Wissenschaft schwören könnte. Ist dieser Eid für den Gegner, der ihn leisten soll, schwer, so muß es ihm überlassen bleiben, ob er den Kläger befriedigen oder ihm den Eid zurückgeben will. Das ist das Einzige, was die Gesetzgebung thun kann. Daß übrigens der Eid 6s creäu- litate, wie er bei uns geförmelt worden ist, der Wahrheit der Sache näher kommt, weil er auf die Thatsachen selbst ge richtet wird, das wird aus einem einzigen Beispiel einleuchten: Wenn z. B. Jemand gegen einen Andern aus Urkunden des Erblassers des Letztem klagen will, aus einem Schulddocu- mente, so muß er, leugnet er die Schuld, nach unserer Ge setzgebung den Eid schwören: daß, wie er nicht anders wisse, glaube und dafürhalte, sein Erblasser das Schulddocument nicht unterschrieben habe. Dies gewahrt gewiß eine größere Sicherheit, als der Jgnoranzeid: daß er nicht wisse, daß sein Erblasser diese Urkunde unterschrieben habe.
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