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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und ich glaube, die Nachtheile, die der Credulitätseid hat, hat ebenso der Jgnorayzeid, ja, er öffnet demjenigen, der mit einer mindern Gewissenhaftigkeit einen Schwur leistet, dazu noch mehr die Pforten. Es ist nichts leichter, als zu sagen, ich weiß es nicht. Denken Sie sich den Fall Praktisch, wo gewöhn lich Glaubenseide Vorkommen. Sie kommen vor bei Dienst barkeiten und Streitigkeiten darüber. Wie ost kommt ein Guts besitzer, der mit einem andern Gutsbesitzer in Streit gerath, in die Lage, daß er einen Eid leisten soll. Er soll beschwören, was sein Worbesitzer vor zehn, zwanzig, dreißig Jahren gethan -der gelitten hat und diesen Eid schwört er als einen Glaubens eid, wenn er sich um die Sache bekümmert, und davon so viel möglich unterrichtet hat. Er schwört ihn aber,gls Ignoranz eid, wenn er vor zehn Jahren noch nicht Besitzer war, und die sen Eid schwört er unbedingt.. Hat er den Glaubenseid zu lei sten, so liegt ihm ob, Erkundigung einzuziehen, seine subjektive Ueberzeugung in sich festzustellenunddas zu beschwören. Glaubt man nun, daß der Eid ein Mittel zur Erforschung der Wahrheit ist, so darf nichts unterlassen werden, was dazu dienen kann, hinter die Wahrheit zu kommen. Es ist ein übles Mittel, daß ein Eid als Beweis dient, aber ein doppelt schlüpfriges ist der Credulitätseid. Ich erkenne keinen Vortheil im Jgnoranzeid, weil ein einigermaßen leichtsinniger Schwören viel leichter den Jgnoranzeid schwören wird, als den Credulitätseid. Nun ist es wahr, ein gewissenhafter Mann wird mit gleicher Gewissen haftigkeit den Jgnoranzeid wie den Credulitätseid leisten. Ich führe nun noch einen Fall an, der bereits von dem Herrn Staats minister erwähnt worden ist. Es wird z. B. eine Urkunde pro- ducirt und daraus wird gegen die Erben eines Mannes geklagt. Nun ist die Urkunde nicht eine solche, woraus executiv geklagt werden kann; es wird also über dieselbe der Eid angetragen. Wenn nun der Beklagte die Urkunde ansieht, und aus der Ver gleichung der Schriftzüge die Wahrscheinlichkeit entnimmt, daß es die Hand des Erblassers sei, so wird er Bedenken tragen, den Credulitätseid zu schwören; aber den Jgnoranzeid kann Jeder darauf leisten; denn der Vater sagt es nicht seinen Kindern, was er für Schuldverschreibungen ausstellt. Ich wiederhole daher, daß-es eine sehr mißliche Sache ist. Könnte man den Eid ganz umgehen, so würde das sehr wünschenswerth sein; aber das kann man nicht, ohne den Rechtsschutz zu gefährden, in vielen Fällen, wo man Urkunden nicht hat, die den Eidesan trag entbehrlich machen. Ich glaube also, unter zwei Uebeln muß man dasjenige wählen, was den mindern Nachtheil verursacht, und das ist gegen den Jgnoranzeid gehalten der Credulitätseid. Abg. Sachße: Wohl den meisten, welche lange Jahre der Praxis gewidmet haben, wird der Fall vorgekommen sein, daß sie nach der Eidesleistung die Ueberzeugung hegen konnten, es sei ein Eid falsch geschworen worden. Es wird dieses nun zwar bei Glaubenseiden seltner als bei Wahrheitseiden vorkom men. In der Petition liegt allerdings ein richtiges Gefühl, und auch ich würde es aus den dabei angeführten Gründen wünschenswerth finden, es möchte der Credulitätseid nicht weiter statt haben. Allein diese Gründe sind für die Mehrheit nicht annehmbar; Gesetze aber müssen gleichwohl für die Mehrheit, nicht fürdie Einzelnen gegeben werden. Demjenigen, welchem eine hohe Gewissenhaftigkeit, ein besonderes Ehrgefühl beiwohnt, wird es in allen Fällen schwer werden, einen Glaubenseid zu leisten, während er einen Eid des Nichtwissens in den meisten Fällen unbedenklich wird schwören können; denn er schwört ihn mit dem vollen Bewußtsein, daß er schwören kann. Das ist aber nicht bei dem Glaubenseid; denn hier kann er nichtallemal wissen, daß z. B. eine Schuld von einem Erblasser nicht bezahlt worden sei. Er kann zwar eine Menge Umstände sich anführen und glauben, daß die Schuld entrichtet sei; es kann dies aus der bekannten Ordnungsliebe des Erblassers oder aus andern Verhältnissen hervorgehen. Genug, es müssen Umstände sein, die einen gewissenhaften Mann zu der Ueberzeugung bringen, es möchte doch wohl der Fall sein, daß die Schuld bezahlt sei. Den Glaubenseid nun, die Worte: ich glaube und halte dafür, würde er aber dennoch nicht schwören mögen; den Jgnorayzeid hingegen würde er, wenn er auch nur einigen Leichtsinn besitzt, einiger ihm aufstoßenden Bedenken ungeachtet der Form nach schwören können, ohne daß er sein Gewissen verletzt, denn er weiß von der behaupteten Handlung wirklich. Daß er sie ver machet, macht ihn nicht des Meineides schuldig- selbst wenn sein Gegner dies bewiese. Der gewissenhafte Mann aber wird aller dings auch dann, wenn er den Eid des Nichtwissens zu schwören hat, denselben nicht schwören, sohald er bloß einige Vermuthung, wennschon nicht dfe Ueberzeugung vom Gegentheil hat. Wenn geäußert wurde, es fei eine Beschränkung des Glauhenseides zu wünschen, so muß ich im Allgemeinen bemerken, es möchte der Eid überhaupt, so viel wie möglich, beschränkt oder aus dem Proceßgange verwiesen werden. Allein nach unfern Gesetzen und überhaupt nach dem Werhältniß der Dinge dermalen halte ich es eben so wenig für thunlich, die Eidesleistungen aus den Proceßordnungen zu verbannen, wie die Glaubenseide noch mehr zu beschränken, da diese Eide zur Entscheidung dienen, wo es kein anderes Mittel giebt. Die weitere Beschränkung wird darum nicht stattsinden können, weil sie dazu führen würde, daß der Kläger gegen jeden Erben zu dem Wahrheitseide gelassen werden müßte, und diesen, um auf das vorige Beispiel zurückzukommen, müßte schwören lassen, ob der Erblasser die Schuld bezahlt habe oder nicht. Es ist aber Grundsatz, daß derjenige, der als Kläger auftritt, oder Ausflüchte vorschützt, und statt Beweises den Eidesantrag braucht, den Gegner zum Glaubenseide lassen muß in allen den Fällen, wo er vorgeschrie ben ist. Außerdem würde er berechtigt sein, die Richtigkeit seines erhobenen Klaganspruchs oder feiner ablehnenden Be hauptung zu beschwören. In den Fällen aber, wo, wie der Herr Staatsminister anführte, eineWahl stattfindet, wird ohne hin stets der Wahrheitseid dem Glaubenseide vorzuziehen fein. Aus diesem Grunde kann ich nur dem Anträge der Deputation beitreten. Abg, Braun: Die Deputation hat nach yreiner Mei nung vollkommen Recht, wenn sie sagt, daß der Glaubenseid weiter gehe, als der Jgnoranzeid, indem der erste den letztem
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