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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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umfasse. Ich gebe derselben auch in ihrer Behauptung Recht, daß es wohl schwer sein möchte, den Glaubenseid völlig abzu schaffen; allein es ist (was auch in der ersten Kammer hervor gerufen wurde) nicht zu verkennen, und ich kann dem ersten Sprecher vor mir hierin nicht Recht geben, daß die meisten Meineide bei den Glaubenseiden vorkämen. Es wird nament lich bei den Ungebildeten beinahe unmöglich, denselben genau die Bedeutung dessen, was sie im Glaubenseide zu beschwören haben, begreiflich zu machen. Der Schwörende, wenn er glaubt, daß sein Wissen oder Nichtwissen mit seinem Glauben und Dafürhalten harmonire, erklärt sich zur Leistung des Cre- dulitätseides bereit; allein er bedenkt nicht, daß sein Glauben nur das Erzeugniß seines Wunsches ist. Er wünscht, daß die Sache so oder so sei, und dieser Wunsch verhilft ihm zum Glau ben. Ich habe einige Credulitatseide schwören sehen, hinsicht lich deren ich überzeugt war, daß der Schwörende einen Mein eid leistete. Mein deswegen konnte ihn mein Inneres des Meineids nicht beschuldigen; denn es war mir ganz klar, daß der Mann gar nicht wußte, was er beschwor. In einer Zeit, wo mit den Eiden oft wahrhaft gespielt wird, in einer Zeit, wo durch die Vervielfältigung derselben die Ächtung gegen sie ver weigert wird, in einer Zeit, wo das Verbrechen des Meineids, schon insoweit es äußerlich erkennbar ist, sich in einem bedenk lichen Grade vermehrt, in einer Zeit, wo so viel Stimmen sich für die Einschränkung der Eidesleistungen erheben, möchte wohl der Wunsch an seinem Orte sein, daß auch die Fälle, wo der Credulitätseid zu leisten, beschränkt werden möchten. Sehr erklärlich scheint aus diesem Wunsche der Antrag der ersten Kammer, nämlich der Antrag hervorgegangen zu sein: „daß die hohe Staatsregierung bei Bearbeitung des Entwurfs zu einer neuen Civilgerichtsordnung die Frage: ob und auf welche Weise es möglich sei, den Eid 6« ereäulltste gänzlich oder doch wenigstens für die Fälle, in welchen sogenannte Legaleide auf erlegt werden müßten, zu beseitigen, in sorgfältige Erwägung ziehen möge/' Ich finde in diesem Anträge durchaus nichts Verfängliches und werde daher aus den angegebenen Gründen demselben beitreten; zumal da man auch in andern Staaten be wiesen hat, daß der Gesichtspunkt, von welchem die Deputa tion in ihrem, nach meiner Meinung gut ausgearbeiteten Be richte ausgegangen ist, wohl ein anderer sein kann. Abg. Sachße: Ich bitte um das Wort nicht zur -Wider legung, sondern nur um eine Ansicht von meiner Behauptung zu berichtigen. Wenn der Abgeordnete äußerte, es sei von de nen, welche lange der außergerichtlichen Praxis sich gewidmet hätten, bei Eidesleistungen zwar die Ueberzeugung gehegt wor den, daß falsch geschworen worden sei, daß aber diese Fälle sich auf den Wahrheitseid beschränkten, so ist das mit dem, was der Abgeordnete selbst anführte, nicht wohl vereinbar; denn bei dem Glaubenseide kann man nie zu dieser vollen Ueberzeugung gelangen, weil eben da für Etwas, was Einer für seine Ue- berzeugung hält, der Glaubenseid geleistet wird. Der Glau benseid ist von einer solchen Beschaffenheit, daß man nie die volle, gewisse Ueberzeugung haben kann, es habe Jemand falsch geschworen, wenn man auch dafür die Vermuthung hegt. Allerdings stehen gewissenhafte Leute bei bem Glaubenseide sehr in Nachtheil. Allein, würde der Glaubenseid abgeworfen, oder auch nur vermindert, so würden gerade die gewissenhaften Leute noch in größere Nachtheile gerathen, weil der Eid des Nichtwissens in vielen Fällen von leichtsinnigen Personen viel eher beschworen werden kann, als der Glaubenseid.. Ich kann aber nicht absehen, wie eine weitere Beschränkung möglich sei, ohne den Leichtsinn zu begünstigen. Deshalb schließe ich mich der Deputation an. Abg. Brauü: Wenn Vermuthungen auf der Seite des Herrn stattfinden, welcher so eben sprach, und eben so auf mei ner Seite, so liegt zwischen uns eine Differenz vor, welche be greiflicher Weise hier nicht entschieden werden katui. Staatsminister v. Könneritz: Es ist vorzüglich von zwei Seiten darauf angetragen worden, möglichst auf Abschaf fung des Creduli'tätseides hknzuwirken. Der letzte Sprecher namentlich aus dem Grunde, weil bei dem Credulitätseid so leicht ein Meineid geschworen werden könnte. Ich will dieses nicht be zweifeln, aber wie wollte Man dem vorbeugen können, wenn man nicht den Eid überhaupt aus den Beweismitteln ausstreichen will. Wollte man den Credulitätseid verbieten, so würde entweder der Jgnoranzeid an dessen Stelle treten müssen, wobei eben so leicht und noch leichter ein Meineid vorkommen kann, oder man müßte in solchen Fällen jedesmal dem, der die Lhatsachebehauptet,die eidlicheBestärkung Nachlassen. Nun kann man aber doch unmöglich dem, der einen Anspruch verfolgt, ge statten, es sich selbst zuzuschwören. Aber abgesehen davon, wäre es auch dann nicht zu beseitigen, da es unmöglich ist, daß beide Theile von der Sache keine Wissenschaft haben;, denn es könnte ja der Kläger eben so gut ein Erbe sein, wie der Beklagte. Von Seiten des Abgeordneten v. v. Mayer wurde vorzüglich des halb dagegen gesprochen, weil für den Schwörenden dieser Eid schwer zu leisten sei. Es ist nicht zu leugnen, daß für den Schwö renden es nicht so schwer ist, einen Jgnoranzeid, als einen Glau benseid zu leisten. Ich gebe auch zu, daß der Richter überhaupt mehr nach formeller Wahrheit zu urtheilen hat. Kann man aber auf andere Weise zu Ermittelung der Wahrheit nicht gelangen als durch einen Eid, so ist es nothwendig, daß das Gesetz dafür sorgt, daß demjenigen, der sich dem Eidesantrage zu unterziehen hat, dieser Eid nicht zu leicht gemacht werde; denn sonst würde das formale Recht offenbar sogar in Unrecht übergehen. So viel muß vorausgesetzt werden, daß der, welcher den Eid zu schwören hat, denselben nicht ohne genaue Prüfung leisten wer de. Wenn in der ersten Kammer ein sehr gelehrtes Mitglied sich gegen den Glaubenseid aussprach, so muß ich freilich bemer ken, daß das wohl auf einer Verwechselung berührte; denn, wie ich bereits dort angeführt habe, kommt es hier nicht auf ein Be schwören von Meinungen an, sondern.'auf.eidliche Bestärkung einer Ueberzeugung von faktischen Thatsachen. Abg. Braun: Wie und auf welche Weise bet Nedu7i- tätseid einzuschränken sei , das kann ich natürlich für den Au-
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