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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gehen oder sich zu verbergen und zu entwischen, und der dar aus entspringende größere Reiz zu Begehung des Diebstahls in der Finsterniß am Abend eben so gut vorhanden als um Mitternacht, also ein Hauptgrund, warum eine geschärfte Strafbestimmung nach dem Artikel,230 eintreten soll. Der zweite Grund dieser festgesetzten Strafschärfung, die Gefahr für das Leben der Eigenthümer, findet an finstern Abenden eben so gut statt, als um Mitternacht. Wer bei sinsterm Abend sich in eingeschlichen hat und stiehlt, wird den, welcher ihm dabei entgegentritt, eben so leicht angreifen und tödten, als er zu einer spätem Zeit thun würde. Also die Hauptgründe, welche dafür sprechen, daß ein nächtlicher Diebstahl höher bestraft werde, als ein am Hellen Tage begangener, treten auch bei einem am finsteren Abend begangenen Diebstahl ein, und wenn auch da der eine Grund der Straferhöhung, die Nichtbewachung der Sachen während des Schlafes der Eigenthümer, fehlt , so müs sen wir doch nicht sowohl und allein darauf sehen, ob der Theo rie etwas zu nahe getreten wird, sondern vielmehr darauf, daß das Eigenthum der Staatsbürger, besonders der Landbewohner, welche den größten Theil der Staatseinwohner ausmachen, ge sichert werde. Wer so skrupulös im Begriffe und Namen des nächtlichen Diebstahls ist, braucht ihn ja nicht einen nächtlichen Diebstahl zu nennen; es sei ihm erlaubt, ihn einen abendli chen Diebstahl zu nennen. Aber der Diebstahl während der Finsterniß soll auch wahrend der Abendzeit höher bestraft wer den , damit für das Eigenthum und das Leben der Einwohner mehr gesorgt werde, und weil die Hauptgründe der einmal be liebten Strafschärfung bei der dunkeln Abendzeit eben so gut vorhanden sind, als in den spätern Nachtstunden. Die Ver handlungen in der ersten Kammer haben gezeigt, daß der Vor schlag, welchen die zweite Kammer angenommen hatte und der selbst der ersten Kammer durch ihre eigne Deputation empfoh len worden war, nur deshalb verworfen worden ist, weil die Idee, den abendlichen Diebstahl auch härter zu bestrafen, dem Verfasser des Gesetzes bei Abfassung desselben nicht vorgeschwebr habe, und er mit dem Namen nächtlicher Diebstahl nicht recht im Einklänge stehe. Darauf kann aber nichts ankommen. Es thut nichts, wenn auch der Ausdruck „nächtlich" auf die fin stere Abendzeit ausgedehnt wird. Es liegt darin keine Ver schärfung der Strafe. Dieselben Gründe, welche bei dem nächt lichen Diebstahle obwalten, die Gefahr des Lebensangriffs, die leichtere Verübung des Diebstahls, das leichtere Entwischen, walten an finstern Abenden ebenfabs ob. Die Gründe sind also am Abend eben so gut vorhanden, als um Mitternacht. Es ist auch nicht nothwendig, daß alle Beweggründe zur Strafer höhung nach dem 230. Artikel in jedem Falle wollständig ein treten müßten, um die erhöhte Strafe auflegen zu können. Es genügt, wenn nur mehre derselben vorhanden sind, wie ich ge zeigt habe. Wenn man aber den Satz „nächtliche Ruhe" ohne nähere Bestimmung aufnimmt, so wird eigentlich das, was der Abgeordnete Eisenstuck so besonders vermieden wissen will, die Casuistik, erst recht befördert. Nunmehr wird gefragt werden müssen: ist nächtliche Ruhe am Orte des Diebstahls und in dem Hause vorhanden gewesen ? Und wenn einer, wie der Re ferent sagt, in einem Ballhause oder, wie ich hinzufüge, in ei nem Gasthofs bei dem Kirmisfeste gestohlen hat, so ist dies ge wiß zur Zeit der nächtlichen Ruhe geschehen, aber doch sehr zu bezweifeln, daß es ein nächtlicher, während der Nachtruhe der Hausbewohner begangener Diebstahl sei. Die Bestrafung wird also nach der verschiedenen Ansicht der Urthelsverfasser ver schieden ausfallen, je nachdem bei ihnen der Begriff der Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe oder das Nichtvörhandensein der Ruhe im Hause in vorliegendem Falle prävalirt und darüber verschieden zu denken, kann bei so dunkler Fassung der Decision keinem Richter verboten werden, da es Sache seines Gewissens bei Auslegung der Gesetzesworte ist. Eben so verschieden wür den dann die Ansichten der Richter über das Anfängen und Aufhören der nächtlichen Ruhe sein und bleiben und Ungleich heit im Richtsprechen daraus nothwendig hervorgehen. Ist aber die Zeit fest bestimmt, so kann durchaus keine Verschieden heitobwalten, und kein Urthelsverfasser anders sprechen. Darauf ist besonders Rücksicht zu nehmen. Deshalb hat auch die Kammer den Vorschlag, eine feste Zeit zu bestimmen, mit so großer Stimmenmehrheit angenommen. Auf Festhaltung der dadurch bestimmten Anfangs- und Beendigungsstunden der Zeit, wo die Straferhöhung eintreten soll, oder Festsetzung anderer Stunden zu diesem Zwecke, wie man gewünscht hat, wird nichts ankommen. Aber darum möchte ich die Kammer sehr bitten, auf eine solche feste Zeitbestimmung zu halten, daß die Willkühr verhindert und dem Eigenthum bei finstern Abenden mehr Si cherung gewährt werde. Ich würde mich jedenfalls für den Vorschlag der Minorität mit' einer festen Zeitbestimmung ent scheiden müssen. Secretair v. Schröder: Der Abgeordnete, der zuletzt sprach, meinte, daß nichts darauf ankomme, ob man einen Diebstahl, welcher während der Abendzeit begangen werde, ei nen Nachtdiebstahl oder einen Abenddiebstahl nenne, daß aber vielmehr die Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs über den Diebstahl „zur Nachtzeit" auf den Diebstahl in den Abendstun den ausgedehnt werden könne. Das wäre aber eine ganz neue Bestimmung, welche von den gesetzgebenden Gewalten erst ge troffen werden müßte, aber keineswegs eine Erläuterung des Wortes „Nachtzeit", womit wir uns jetzt lediglich zu beschäf tigenhaben. Die von der hohen Staatsregierung uns vorgelegte Erläuterung hat nur den Zweck, den Ausdruck „zur Nachtzeit", welcher im Criminalgesetzbuche gebraucht ist, zu erklären, und man kann doch nicht sagen, daß es eine Erklärung des Wortes „Nachtzeit" sei, wenn, wie der Abg. Schmidt vorschlägt, man beschließt, die am Abend begangenen Diebstähle, wie die zur Nachtzeit begangenen, zu bestrafen. Abenddiebstähle sind keine Nachtdiebstähle. Abg. Schmidt: Das ist wohl nur ein Wortstreit. Der Zweck der Decision ist, die Verschiedenheit der Interpreta tion aufzuheben. Daß man aber unter die nächtlichen Dieb stähle auch füglich die bei Dunkelheit des Abends verübten rech-'
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