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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und endlich spätere Anträge nicht ausgeschlossen bleiben, so ist die Depula tion der Ansicht, daß die Erlassung eines beson deren Gesetzes hierüber dermalen nicht weiter zu beantragen sei, sondern schlägt der Kammer vor: den Gegenstand auf sich be ruhen zu lassen. Präsident U. Haase: Begehrt Jemand bei diesem Punkte das Wort? Abg. Rothe: Ich erlaube mir die Anfrage, ob es nicht räthlich und zweckmäßig erscheine, die ersten Instanzen anzu weisen, sich beim Rechtsprechen nach diesen Grundsätzen zu richten, da häufig der Fall vorkommt, daß z. B. die Juristen- facultät andere Grundsätze befolgt hat, welche verschiedenartige Rechtssprüche zur Folge gehabt haben, weshalb die Parteien zum Rechtsmittel der Appellation ihre Zuflucht haben nehmen müssen. Mir wenigstens scheint es daher sehr räthlich, die Unterbehörden und Spruchcollegien anzuweisen, diesen und ähnlichen Rechtsgrundsätzen bis zur Erscheinung eines Gesetzes Folge zu geben. Präsident v. Haase: Beabsichtigt der Abg. einen An trag, so würde ich bitten, denselbeneinzureichen, damit ich ihn zur Unterstützung bringen kann. . Dies geschieht. — Der Antrag lautet so: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß die Juristenfacultät zu Leipzig beim Rechtsprechen zu ebenmäßiger Befolgung so wohl der gegenwärtigen, das Auszugsverhältniß betreffenden, als aller künftigen Rechtssätze, dafern solche nicht in Form ei nes Gesetzes ins Land ergehen, angewiesen werde." Präsident v. Haase: Unterstützt die Kammer diesen An trag? — Wird ausreichend unterstützt.— Referent v. v. Mayer: Dieser Antrag dürfte leicht wei terführen, als der Antragsteller beabsichtigt. Es handelt sich darum, daß die Juristenfacultät angewiesen werde, wie sie rechtsprechen soll. Nach der Verfassung sind die Juristenfacultät und die andern Spruchbehörden im Rechtsprechen unabhängig und folgen nur den Gesetzen und ihrer eigenen Ueberzeugung. Wohin sollte es führen, wenn die Staatsrcgierung von den Ständen ersucht würde, zu befehlen, wie die Behörden entschei den sollen ? Ich wünschte nicht, daß der Staatsrcgierung ein Verfahren an die Hand gegeben würde, welches sie selbst dcsa- vouirt, und wovon sie sich zcither bis auf die leiseste Andeutung völlig frei gehalten hat. Schon aus diesem Grunde allein er scheint mir der Antrag ganz unzulässig. Zwar laßt sich dafür allerdings anführen, daß es zweckmäßig sei, wenn die Grund sätze der rechtlichen Entscheidungen in den Instanzen nicht wech seln; allein auch dieser Grund scheint unzulänglich. Es läßt sich zuvörderst wohl erwarten, daß die Facultär den bekanntge machten Nechtssätzen des Oberappellativnsgerichts gemäß spre chen werde. Geschieht es aber anders, und spricht sie aus Ue berzeugung anders als das Oberappellationsgericht, so darf dies nicht gehindert werden. Es ist ja möglich, daß auch das Dberappellationsgericht sich einmal irrt. Wenn es nun von der Juristenfacultät Urthel bekommt, welche mit Ueberzeugung und Klarheit eine andre Rechtsansicht entwickeln, so steht zu erwar ten , daß das Dberappellationsgericht die Rechtsfrage nochmals auf das genauste prüfen, und es ist möglich, daß es selbst seine Meinung ändern werde. Wenn aber Regierung und Stände sich hineinmischen wollen, so wird jeder Fortschritt behindert und wir räumen obendrein dem Dberappellationsgericht die Initiative in der Gesetzgebung ein, und das ist nicht die Absicht des Antragstellers. Es ist vielmehr wünschenswerth, daß die Rechtssätze des Oberappellationsgerichts, wie sie herausgegeben sind, zur Zeit noch keine Gesetzeskraft erhalten, damit die darin behandelte Lehre durch die Erfahrung geprüft, bewahrt und nach Befinden geläutert werde. Bleibt, wie vorauszusetzen ist, das Dberappellationsgericht in seinen Entscheidungen längere Zeit hindurch bei den publicirten Nechtssätzen, so wird sich die Praxis aller Instanzen von selbst bald darnach richren; denn die Grundsätze sind bekannt und aus der Natur und dem Wesen des Auszugsverhältnisses, so wie aus allgemeinen Rechts- principien abgeleitet. Ich wünschte aber nicht, einen ständischen Antrag zu vertreten, wodurch die von der Verfassungsurkunde garantirte Unabhängigkeit der rechtsprechenden Behörden offen bar gefährdet werden würde. Staatsminifter v. Könneritz: Der Zweck des geehrten Antragstellers ist gewiß lobenswerth; allein ich muß dem bei treten, was bereits von dem Referenten dagegen bemerkt wurde, und, wenn durch diesen AntragdemMinisterium eine Befugniß in die Hand gelegt werden sollte, diese Ermächtigung depreci- ren, weil das Ministerium nach der Verfassungsurkunde hier von keinen Gebrauch machen kann. Es ist in vielen Staaten versucht worden, wie man der Verschiedenheit im Rechtspre chen begegnen solle. Man hat in mehren Staaten den ober sten Gerichtshof das Recht gegeben, gewisse Rechtssätze festzu setzen, welche als Gesetz zu befolgen sind, bis etwas Anderes angeordnet wird. Etwas Aehnliches schlug die Regierung vor bei dem Gesetz über die höheren Justizbehörden. In dem Ge setz vom Jahre 1835 über die höheren Justizbehörden ist be stimmt, daß das Dberappellationsgericht die Rechtssätze, die es seinen Entscheidungen unterlegt, öffentlich bekannt machen dürfe — aber cs war von der Regierung ein Entwurf, um der Verschiedenheit im Rechtsprechen zu begegnen, daß dieseRechts- satze so lange als Gesetz gelten sollten, bis etwas Anderes be stimmt sei. Die Stände fanden dieses damals bedenklich und es ist weggeblieben. Es würde daher gegen dieses Gesetz und die Verfassungsurkunde laufen, wenn das Ministerium die rechtsprechenden Behörden anweisen wollte, sich nach diesen Nechtssätzen zu richten. Es muß dies der freien richterlichen Erwägung anheimgestellt bleiben. Der Antrag würde auch zu eng sein. Ich sehe nicht ein, warum blos die Juristenfa cultät angewiesen werden sollte, sich nach diesen Rechtssätzen zu richten, und nicht auch die Appellationsgerichte und Unterge richte, welche selbst Entscheidungen fällen. Ich kenne nur ein Mittel den Zweck zu erreichen, wenn die Stande nämlich dar auf antragen, daß diese Rechtssätze interimistisch zum Gesetz er hoben werden möchten, so daß bekannt gemacht würde, sie soll-
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