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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mathsbezirkes stehen, eine Einrichtung zu treffen, welche die Gemeindebeamten für die Zwecke des Armenwesens eines öftern Zusammenkommens überhebt. Für die Zweckmäßigkeit der Maßregel spricht übrigens auch noch die Einheit der Gerichtsbarkeit, welcher die sämmt- lichen Orte des genannten Bezirks untergeben sind; und es mögen die Beschwerdeführer doch nicht sagen, daß sie der Ge genpartei so gar fremd seien, da sie mit ihr doch bisher schon in einem Armenversorgungsverbande gestanden haben, insofern nämlich als, wie schon erwähnt, sämmtliche Graupziger Ge richtsorte eine gemeinsame Armenkasse hatten. , Werden aber die Begüterten und übrigen Angesessenen in der reclamirenden Gemeinde etwas mehr für die Zwecke der Armenversorgung angestrengt werden, als es voraussetzlich ge schehen möchte, wenn sie für sich blieben; haben sie selbst er wähnt und eingeräumt, daß bei ihnen selten einArmenver- forgungsfall eintrete, so mußte dieserUmftand für dieBe- hörden gerade ein recht trifftigerGrundsein, im Geiste des Gesetzes die reclamirenden Orte dem Graupzig-Mutzschwitzer Bezirke zuzutheilen. Hat Leippen ein besonderes Armenhaus, so wird dieser Umstand ihm keinen Nachtheil bringen, da es diesem Orte, wie ihm auch von der obersten Instanz zu erkennen gegeben wurde, unbenommen bleibt, seine Armen auch künftig dort unterzubringen. Denn es besteht die ministerielle Anordnung, daß in combinirten Hcimathsbezirken jeder einzelne Ort sein Armenhaus, das er hat, blos für seine Armen behält, die übrigen Orte, die ein eigenes Armenhaus nicht haben, ihre Armen entweder einmiethen oderzum Reihezuge erhalten müssen. Erwächst hierdurch ein Aufwand, z. B- ist ein Miethzins zu bezahlen, so ist nur der es, welcher als gemeinschaftlicher Auf wand aller Heimathsorte von ihnen sämmtlich übertragen wer den muß. Eine solche Verpflichtung aber für imparitätisch und un gleich auszugeben, wie die Reclamanten thun, widerstreitet offenbar dem Begriffe der Gemeinschaftlichkeit in Uebertragung der Armenversorgungslast, die ja eben im Zwecke des Gesetzes begründet ist. Befürchten hiernächst die Beschwerdeführer von der bei ihnen bestehenden Observanz, daß die Armenversorgung sich nach dem Hufenfuße regelt, besondere Nachtheile, so steht ihnen jaimmer frei, bei der Behörde um Vermittelung eines ange messenem Beitragsfußes einzukommen. Findet die Behörde in der bestehenden Mitleidenheit wahre Unzuträglichkeiten und Prägravationen, so wird sie ermessen, ob eine Vereinigung für eine bessere Organisation der Beitragspflicht der verschiede nen contribuirenden Klassen zu versuchen , oder etwa eine pro visorische Anordnung amtshalber zu treffen sein werde. Daß aber von derBerpflichtungzurMitleidenheit bei derArmenversorgung auch das Rittergut GrauP- zig nicht ausgeschlossen sein könne, versteht sich nach§. 5desHeimathsgesetzesvon selbst. Es können daher Besorgnisse muthmaßlicherPrägravation in der Art und Weise der Mitleidenheit oder der Umstand, daß ein Theil noch gar nicht milleidend war, oder verschiedene Ob servanzen einander gegenüberstehen, keineswegs als ein Grund angesehen werden, aus welchem die Behörde sich veranlaßt finden durfte, von der getroffenen Bezirksabgrenzung abzu stehen. Der Leippen-Graupziger Heimathsbezirk ist übrigens we gen eines über das Hospitalgestlft zu Leuben, wohin Graupzig mit Neugraupzig eknßepfarrt ist, obschwebenden Protestes noch gar nicht unabänderlich festgestellt. Dieses Gestift hat ein Vermögen von 40—50,000 Thlr. und von dem Ausgang des Protestes hangt es ab, ob seine Erträge den Ortschaften der Parochie Leuben für die Ar menversorgungszwecke zufallen werden. Es ist demnach mög lich, daß es den Reclamanten in Zukunft begegnet, von der Verbindung mit Graupzig und Neugraupzig befreit zu werden. Angenommen aber auch, daß dieser Fall nicht eintrete, und der Leippen-Graupziger Heimathsbezirk so bliebe, wie er gebildet worden ist, die Reclamanten also keineAussicht hätten, von der ihnen so mißfälligen Verbindung mit der „armseligen Eolonie von Neugraupzig" loszukommen: so mögen sie aus den Motiven zum, Heimathsgesetze eine Stelle vernehmen, die wesentlich dahin lautet: „daß, abgesehen von allen in Betracht kommenden religiös sittlichen Verpflichtungen derBürger eines christlichen Staates, sich die Mittel zur Armenversorgung nur dadurch? herbei schaffen lassen, daß die wohlhabendem mit den ärmern Be wohnern der nächsten Umgebung in Verbindung treten." Die Deputation findet nach dem allen die von der Be zirksamtshauptmannschaft angeordnete höher» Orts bestätigte Abgrenzung des Leippen - Graupziger Heimathsbezirks dem Sinne und Geiste des Heimathsgesetzes so ganz entsprechend, daß sie der geehrten Kammer nur anrathen kann, von der gebetenen Vermittelung, daß die Orte: Leippen, Schänitz und das Lindichtgut einen besonder« Heimaths bezirk bilden, abzusehen. Die Reclamation wird übrigens, da sie an die Stände-- Versammlung gerichtet ist, noch an die erste Kammer abzu geben sein. Abg. Scholze: Ich will mir doch das Wort über die- en Gegenstand erbitten, denn mir scheint es, daß eine jede Gemeinde gezwungen werden kann, mit andern Gemeinden in einen Heimathsbezirk zu treten, wie das hier der Fall ist. In dem neuen Armengesetz, was uns jetzt vorliegt, wird auch schon darauf hingewiesen, daß größere Heimaths- oder Armen bezirke sollen gebildet werden, warum soll das nicht immer gelten, was in dem Heimathsgesetze gesagt worden ist, daß der Heimathsbezirk in der Regel auch der Gemeindebezirk sein soll? Nun frage ich Sie, meine Herren, warum sollen die Gemeinden, wo sich der Einzelne etwas Vermögen erworben, oder wo die örtlichen Verhältnisse es gestatten, daß sie etwas Gemeindeeinkünfte halben, warum sollen diese andere oder ärmere Gemeinden mit übertragen, und deren Armen mit ver sorgen? Ich finde das nicht richtig, daß dieses die Regel sein sollte. Ich habe Gesetze aus andern Ländern gelesen; da hieß es; jede Gemeinde ist verbunden, ihre Armen zu versorgen, aber nicht die aus andern Gemeinden. Sind die Gemeinden wirklich so arm, und nicht im Stande, ihre Armen zu ver sorgen, dann mußte dort der Staat eintreten, weil alle Arme auch dem Staat angehören, und nicht nur den größer» oder vermögendem Gemeinden, wie der Referent angedeutet, daß sie in der Regel dann von andern Gemeinden übertragen werden sollen. Es sind Petitionen aus der Oberlausitz in der Kammer
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