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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Wir gehen zurTagesordnung über, undzunächstzurBerathung des Berichts über den Gesetzentwurf, den Wegfall des jährli chen Kanons für die Verleihung der Schriftsässigkeit betreffend, und ich ersuche den Hrn. Referent Eisenstuck uns den Vortrag zu geben. Referent Eisenstuck betritt die Rednerbühne und tragt zuvörderst das allerhöchste Decret vor: Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Stän den im Anschlüsse den Entwurf zu einem Gesetze über denWeg- fall des jährlichen Canons für die Schriftsässigkeit nebst einem die Motiven enthaltenden Aufsatze zugehen und sehen deren Erklärung darauf in Huld und Gnaden, womit Sie denselben wohl beigethan verbleiben, entgegen. Dresden, den 18. Februar 1840. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Der Gesetzentwurf lautet: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: Der jährliche Canon, welcher für die Verleihung der Schrift sässigkeit bisher an dieStaatskasse zu entrichten gewesen ist, soll ferner nicht erhoben werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unter schrieben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Die Motiven sagen: ' In dem Landtagsabschiede für die vorige Ständeversamm lung vom 3. Dec. 1837 (Abschn. I. L.b. Nr. 6) hat der auf den Grund einer Gesetzesvorlage erfolgte ständische Antrag, daß den Patrimoniälgerichtsinhabern, welche ihre Gerichte dem Staate entweder seit dem vorhergegangenen Landtage bereits angebo ten und abgetreten, oder bis zum nächsten Landtage noch an bieten und abtreten würden, der Pachtzins und Canon für die Gerichtsbarkeit und Schriftsässigkeit abgeschrieben werden möge, allerhöchste Genehmigung erhalten. Hierauf ist, nach der hierüber unterm 26, April 1838 er folgten Bekanntmachung tz- 3 (Gesetz- und Verordn.-Blatt S. 368) verschiedenen Gerichtsinhabern bisher bei Abtretung der Jurisdiction, wenn ihnen zugleich die Schriftsässigkeit ver liehen gewesen und sie dafür einen jährlichen Canon an die Staatskasse zu entrichten gehabt, diese Leistung für die Zukunft mit erlassen worden. Es haben aber auch schriftsässige Korporationen und Rit tergutsbesitzer, außer dem Falle der Jurisdictionsabtretung, eine gleiche Befreiung von dem gedachten Canon aus dem Grunde verlangt, weil die mit der Schriftsässigkeit sonst verbunden ge wesenen Vortheile und Bevorzugungen ihnen nach der neuen Verfassung und Gesetzgebung nicht weiter zu Theil würden. Da indeß die Aufhebung der Schriftsässigkeit zur Zeit ge setzlich ausgesprochen worden; so hat im Allgemeinen der Fiscus auf Fortentrichtung des Schriftsässigkeitscanons zu bestehen gehabt, woraus denn Differenzen entstanden sind, bei denen vorerst nur die Frage, in welchem Wege diese fiscalische Forde rung geltend zu machen sei, zur Erörterung gekommen ist. Insoweit nämlich die Abgabe auf einem Vertrag beruht, welcher an sich nicht bestritten wird, ist die Forderung an sich ir. 66. eine liquide und deshalb zur Verfolgung im Executionsproceffe geeignet. Dagegen wird auf der andern Seite von den Pflich tigen eingewendet, daß die für die übernommene Leistung be dungenen Vortheile jetzt nicht mehr gewährt würden, und daher auch der Grund zur Forterhebung des unter der Voraussetzung jener Gewährung bewilligten fortdauernden Canons wegfalle. Die Justizbehörden haben in einigen an sie gelangten Fällen diesen Einwand wenigstens insoweit beachten zu müssen geglaubt, daß sie den Executionsproceß, bis nach gegenseitigem Gehöre beider Theile erwogen und entschieden worden: welcher recht liche Einfluß der Einrede beizulegen sei? für unstatthaft er achtet, und den Fiscus zur rechtlichen Ausführung verwiesen haben. Hierdurch würde aber der Fiscus in eine große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden, welche mitdemOb- ject selbst insofern in keinem Verhältniß steht- als nicht nur der Canon in den einzelnen Fallen in sehr kleinen Summen besteht, sondern auch der Gesamtbetrag derselben sich nurauf343Thlr. 6 Gr. — jährlich beläuft. Und wenn demnächst der Fiscus auch den Rechtsweg betreten und mithin zuvörderst abwarten wollte, ob ihm das Befugniß zur Forterhebung aus Gründen des Rechts werde abgesprochen werden, so dürften doch jeden falls Gründe der Willigkeit. für den Wegfall jenes Canons sprechen. Das Privilegium der Schriftsässigkeit, ist es anch noch nicht gesetzlich aufgehoben, bietet doch jedenfalls die Vorzüge nicht mehr dar, worin das eigentliche Wesen desselben bestand, nachdem schon das Mandat vom 13. März 1822 dxn Instanzen zug bei Appellationen dahin geregelt hatte, daß auch von amt- sässigen Gerichten unmittelbar und mit Uebergehung der Aem- ter an dieOberbchörden zu berichten war; nachdem ferner durch das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände vom 28. Januar 1835 das Oberhofgericht als besonderes Schriftsassengericht, so wie die Bestimmung, daß zur Begründung des Gerichts standes der Schriftsassen vor den Aemtern in jedem einzelnen Falle Commission von der obersten Behörde auszubringen war, aufgehört hat, und die ihnen in Hinsicht auf die Eheilnahme an den landständischen Versammlungen vordem zugestandenen Berechtigungen in Folge der Verfaffungsurkunde und des Wahlgesetzes vom 24. September 1831 schon früher wegge fallen waren. Auch in anderen Zweigen der Staatsverwaltung ist der Unterschied zwischen Schrift- und Amtsassen immermehr ver schwunden,'wie denn zum Beispiel der Vorzug der schristsässigen Steuerstände, die Steuern nicht an die Amts - sondern an die Kreissteuereinnahmen einzurechnen, durch die Veränderung der Steuerbehörden weggefallen ist. Hiernach gewährt der Staat seiner Seits den vormaligen Contrahenten gegenwärtig das offenbar nicht weiter in seinem ganzen Umfange, was er ihnen gegen die dafür zugesicherte Leistung, nach der präsum tiven Ansicht derselben, gewähren sollen. Der Anspruch auf eine nichtsdestoweniger unveränderte Fortentrichtung dieser jährlichen Leistung läßt sich daher mit der Billigkeit nicht vereinigen, wennschon bei der Verleihung der Schriftsässigkeit eine ausdrückliche Garantie bestimmter Vortheile nicht zugesichert worden. Hierin ist auch weder der Umstand, daß die Erwerber sich in dem Genüsse der gesuchten Vorthelle bereits eine lange Reihe von Jahren vor. dem Eintritt der neuen Verfassung befunden, noch daß in dem Gesetz über privilegirte Gerichtsstände §. II die Jurisdictionsverhältnisse derSchriftfassen nurerst interimistisch, 1*
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