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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grund stücke nicht zu folgern," ä) „sondern es kann der Zunftzwang nie weiter ausgedehnt werden, als er bei Erlassung dieses Gesetzes erweislich be reits ausgeübt worden." Beschluß der ersten Kammer: Zu §. 2. zu») Beizutreten. zu d) Ist man in der Fassung: „ausdrücklich eingeräumt, zuerkannt und in Anse hung derselben hergebracht ist," jedoch mit Wegfall des Wortes: „ausdrücklich" so wie unter Verwandlung des Wortes: „und" vor den Worten „in Ansehung" in: „oder" beigetreten, hat hingegen den Zusatz: ' . „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit be steht" ingleichen die Zusätze zu«), sowie zu ä) abgelehnt. Gutachten der-Deputation: Zu Z. 2. zu b) Beizutreten, was den Wegfall des Wortes: „ausdrücklich" so wie die Verwandlung der Worte: ,und in Ansehung" in „oder in Ansehung" betrifft. Desgleichen den Zusatz: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht" aus der §. 2 zwar ausfallen zu lassen, dagegen aber in der ständischen Schrift auszusprechen: „daß man voraussetze, es könne und werde der in Z. 2 er wähnte, etwa früher eingeräumte zuerkannte oder herge brachte weitere Umfang der fraglichen Gewerbebefugnisse nur ' insoweit Berücksichtigung finden, als derselbe noch gegen ¬ wärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht." zu ch bei dem Zusatze zu beharren. zu ü) beizutreten. Im Berichte heißt es dazu: Zu tz. 2. Zu b., dürfte das Wort „ausdrücklich" ohne Nachtheil für die Deutlichkeit desjenigen Satzes, worin dasselbe enthalten ist, wegfallen können, auch die Verwandlung des Wortes: „und" vor den Worten: „in Ansehung" in „oder" zu genehmigen sein, weil allerdings dadurch das Disjunctive der hier in Frage kommenden Bestimmungen besser herausge hoben wird. Auch möchte sich der Wegfall der Worte: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht," um deswillen als unbedenklich darstellen, weil nicht nur diese Bedingung, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt worden, als nothwendig und bestehend vorauszusetzen sein wird, sondern auch in der ersten Kammer solches keineswegs bestritten, sondern nur die ausdrückliche Aufnahme in die Paragraphe um des willen abgelehnt worden ist, damit nicht etwa, Falls eine solche erfolgte, aus diesem Grunde dem Berechtigten deshalb die Be weislast aufgebürdet werde. Um jedoch für den Fall, daß der fragliche Satz in die Pa ragraphe nicht mit ausgenommen werden sollte, etwanigen Zweifeln über diesen Punkt vollständig zu begegnen, dürfte in der ständischen Schrift die in dem Gutachten angedeutete Vor aussetzung auszusprechen sein. Zu e. Dagegen wird, nach der Ueberzeugung derDepu - tation, bei dem hier erwähnten Zusatze zu der Paragraphe zu beharren sein. Die Gründe für diesen Zusatz sind in dem früheren Depu tationsberichte Landt.-Act. Beil, zur III. Abth. 1. Samml. S. 53 flg. ausführlich dargelegt, auch nach dem Dafürhalten der Depu tation von der ersten Kammer (deren Deputation in ihrem Berichte dem diesseitigen Beschlüsse beigetreten) Landt.-Act. Beil, zur H. Abth. 1. Samml. S. 161 flg. nicht gnüglich widerlegt worden. Die Beibehaltung des Zu satzes stellt sich aber in Folge der Verhandlungen der ersten Kam mer hierüber um so nothwendiger dar, als dieselbe bei den deß- fallsigen Berathungen zu Motivirung ihres Beschlusses gerade das Gegentheil von demjenigen aus dem Inhalte der §§. 13 und 15 der allgemeinen Städteordnung hat folgern wollen, was in dem vorangezogenen diesseitigen Berichte aus diesen Gesetzesstellen abgeleitet worden ist, nämlich daß darnach die in die Stadtgemeinden aufzunehmenden ländlichen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke in alle städti schen Verhältnisse, und daher auch in alle Rechte und Pflich ten der Stadtbewohner, namentlich auch hinsichtlich des Zunftwesens, ohne weiteres eintreten sollten, und daß in jenen Stellen der Städteordnung für den Fall einer Vereini gung solcher ländlichen Bezirke re. mit dem Stadtbezirke bloß eine Verhandlung über die Vermögensverhältnisse der Ge meinde vorgeschrieben worden sei. Lndt.-Act. II. Abth. I. Bd. S. 203 flg. Jener Zusatz kann also nunmehr um so weniger wegblei ben. Denn es muß dadurch einer Auslegung der fraglichen Stelle der allgemeinen Städteordnung in der nur angegebenen Maße begegnet werden. Die diesseitige, von der zweiten Kammer gebilligte Aus legung dieser Gesetzesstelle giebt aber zugleich Veranlassung zu ä., den Beitritt zum Beschlüsse der ersten Kammer we gen Hinweglassung des früher diesseits beabsichtigten, unter diesem Buchstaben in der Beilage unter (D- aufgeführten Zu satzes anzuempfehlen. Denn der für dessen Wegfall von der Deputation der ersten Kammer in ihrem Berichte Landt.-Act. Beilage zur II. Abth. 1. Samml. S. 162 angeführte Grund, daß durch denselben jeder freien Vereinigung einer städti schen Gemeinde mitden, ihrem Bezirke erst einzuverleibenden, früher zum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirken, und Grundstücksbesitzern, und der nach Z. 13 der allgemeinen Städteordnung eintretenden Administrativregulirung vorge griffen werden würde, beruht in vollständiger Richtigkeit, und die zweite Kammer
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