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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Resolution auszuschließen, nämlich das übereinstimmende Ur- theil dreier Gewalten, in der Unterinstanz, hier mangelt. Es ist ferner in den Gründen bemerkt, der Gewerbtreibende selbst, welcher die Aufnahme wünsche, sei kein Betheiligter in dem Sinne, daß er die Aufnahme zu verlangen ein Recht habe. Nun allerdings ein Recht hat er nicht, aber nach Befinden ein star kes Interesse, und in Verwaltungssachen ist derjenige, der ein Interesse bei einem Gegenstände hat, eben so gut zu hören, wie in Rechtssachen der, der ein Recht hat. Dieser Ansuchende kann doch vielleicht Umstände anzuführen im Stande sein, die gegen die Richtigkeit der ertheilten Resolution der Unterobrigkeit, der Gutsherrschast und des Gemeinderathes, sich wohl dürften hören lassen. Wo soll er nun hingehen und Abhülfe fin den , als hohem Orts? Und ich wüßte nicht, wenn die Sache sich doch so herausstellte, daß die Resolution der Unterbehörde nicht richtig sei, warum ihm nicht von der Regierung durch Ertheilung einer Concesfion Gehör sollte gegeben werden, die ihm, trotz dem, daß ein Bedürsniß vorhanden war, von der Unterbehürde abgeschlagen ward. — Ferner heißt es: „Hatte der Gemeinderath durch unlautere Absichten das Interesse der Gemeinde benachtheiligt, so würde er dadurch seine Pflicht ver letzt haben, und deshalb von letzterer gegen ihn im Wege der Beschwerde eingeschritten werden können." Hier will ich mir die Frage erlauben, wie es dieLandgemeindeAnfängen soll, gegen den Gemeinderath Beschwerde zu führen? Dxr Ge meinderath ist ja ihr einziges Organ, durch welches sie handelnd auftreten kann; es kann sich nicht die ganze Gemeinde viritim geriren, sondern nur durch den Gemeinderath, und folglich kann die Gemeinde von Seiten des Gemeinderathes einer Be drückung ausgesetzt sein. Endlich hat zwar die Deputation in den Worten: „Solchenfalls hat die obere Behörde die dagegen versuchten Recurse, unter Bestätigung der Bescheidung erster Instanz, zurückzuweisen", gewissermaßen sich mit der ersten Kammer vereinigt, und den Recurs offen gelassen; allein nur scheinbar, denn es ist damit nichts weiter gesagt, als: es kann zwar gegen eine solche abfällige Bescheidung Recurs eintreten, aber eine andere Resolution, als eine abfällige, darf nicht er folgen. Nun da muß ich bekennen, dieses Princip, welches den Recurs zu einer bloßen Formalität macht, würde der Stellung der Oberbehörden gegenüber den Unterbehörden eine ganz eigne Gestalt verleihen, indem diese nicht berechtigt wären, gegen die unteren Instanzen abfällig zu erkennen. Also weder eine Kreisdirection, noch selbst das Ministerium dürfte es sich her ausnehmen, die Resolution eines untergeordneten Justizbeam ten, die er einem Gewerbtreibenden im Einverständnisse mit dem Gemeinderathe gegeben, und wodurch er diesen abgewiesen hat, zu reformiren, sondern sie würden beide gehalten sein, auf den Grund dieser Bestimmung es'unbedingt bei der Entschei dung des Justizbeamten, wenn sie gleich unangemessen wäre, bewenden zu lassen. Das kann doch unmöglich statuirt wer den, daß eine Einrichtung, wodurch ein untergeordneter Beamter von der Oberaufsicht seiner vorgesetzten Behörde und nach Befinden einer nothwendigen Reform seine Resolution durch das Gesetz entbunden wäre, in's Leben träte. Wenn es dabei bewendet, was die erste Kammer in den Worten beschlos sen hat: „Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten, Gemeinde, Gutsherrschaft, Handwerkern der Recurs an die höhere Behörde frei," so glaube ich doch, daß man dadurch ge sichert sein wird, es werden nicht Concessionen im Widerspruch mit der Entscheidung der Unterbehörde gegeben werden, die auf nichts gegründet wären. Es ist mir in einer Reihe von Jahren kein Fall vorgekommen, daß im Widerspruche mit der ausdrück lichen und gegründeten Behauptung einer Gemeinde, daß sie eines Handwerkers nicht bedürfe, Concesfion für einen solchen ertheilt worden wäre. Wenn das übereinstimmende Gutachten der Unterobrigkeit und des Gemeinderathes vorliegt, daß das Bedürfniß eines Handwerkers nicht stattsinde, so ist es noch keiner Regierungsbehörde eingefallen, dagegen Concesfion zu ertheilen. Und nun sollte es erst geschehen, nachdem durch das Gesetz ausdrücklich erklärt werden wird, daß das Fundamental- princip der Concessionsertheilung das Bedürfniß der Landge meinden sei, das ist undenkbar, und es spricht ein Mißtrauen gegen den Verstand und den guten Willen der Regierungsbe hörden aus, das ich bei der Kammer nicht voraussetze, und hoffe, daß sie sich auf diese Bestimmung nicht einlaffen werde. Abg. v. v. Mayer: Nach der jetzigen Erklärung des Hm. königl.Commissars scheint freilich die Sache weniger ein Rechts punkt als ein Ehrenpunkt werden zu wollen. Es scheint, der Hr. königl. Commissar legt das meiste Gewicht hierbei auf das nicht Wohlanständige, was angeblich darin liegen soll, daß die Oberbehörde nicht im Stande sei weder einen Recurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz entgegenzunehmen, noch weniger etwas dem Entgegengesetztes zu verfügen. Ich muß aber bei dieser Sache zunächst auf die Absicht des Gesetzes zu- rückkommen; die Absicht des Gesetzes ist ausgesprochenermaßen die, das wirkliche Bedürfniß desLandes zu befriedigen. Aus diesem Grunde hatte die Deputation früher vorgeschlagen, die Beurtheilung des Bedürfnisses allein und selbstständig in die Hand des Gemeinderathes und der Obrigkeit zu legen, weil diese ganz gewiß die besten Richter darüber sein würden, ob eine Maßregel zum Besten des platten Landes ergriffen werden müsse, ob dieses derselben bedürftig sei. Dieser Grundsatz hat den Beifall der Kammer gefunden, ist aber von der ersten Kammer nicht angenommen worden, und wird von der Re gierung fortwährend bekämpft. Nun hat sich die Deputation auf einen andern Standpunkt gestellt, sie hat zugegeben, daß die hohe Staatsregierung die Cognition in der fraglichen Sache haben solle, eine Entscheidung aber nicht weiter, als innerhalb der Grenzen, die das Gesetz selbst vorschreibt. Die §. 9 des Entwurfs der Regierung sagt ausdrücklich: „zu Niederlassung eines Handwerkers ist erforderlich die Erlaubniß der Obrig keit und die Zustimmung des Gemeinderakhes." Wenn also diese erforderlich ist, so folgt daraus, daß die Concesfion nicht gegeben werden kann, wenn jene Erlaubniß nicht einge- treten ist. Ein anderes kann um so weniger zulässig sein, als
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