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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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in den Motiven zu tz. 9 geradezu erklärt worden ist, daß aller dings den Obrigkeiten das Rech t zukomme, die Aufnahme ab- zulehnen. Auf diese Basis hin muß man nun auch anneh men, daß, wenn zur Aufnahme eines einzigen Hand werkers die Genehmigung derObrigkeit erforderlich ist, der Ge- meinderath und die Obrigkeit nicht gezwungen werden können, sich zwei, drei und m e h r e Handwerker wider ihren Willen aufdringen zu lassen. Das scheint so klar zu sein, daß ich glaube, nicht erst nöthig zu haben, weiter auf die Ressort verhältnisse beim Rccurs zurückzukommen. Ich will aber darauf ei'ngehen, und da muß ich denn zuerst leugnen, daß die Deputation ausgesprochen habe, es solle kein Recurs möglich sein. Sie findet es nur nicht nöthig, es ausdrücklich in die hineinzusetzen, daß gegen eine solche Bescheidung Recurs zulässig sei; es versteht sich ganz von selbst, daß gegen alle Administrativhandlungen, welche von einer Unterobrigkeit aus gehen , Recurs eintreten kann; aber etwas anderes ist es recur- riren, und etwas anderes darauf eine abändernde Entscheidung erlangen. Der Hr. Commiffar meint, es sei nicht denkbar, daß es irgend ein Verhältniß geben könnte, wo eine Obrigkeit nicht auf Recurs eine andere Entscheidung geben könnte. Ich muß aber bemerken, daß das überall und allemal da der Fall ist, wo das Gesetz einer andern Entscheidung entgegen steht. Weder die Mittel - noch die Oberbehörden sind im Stande, die Entscheidung eines Untergerichts zu andern auf Recurs, wenn die Aenderung gegen die ausdrückliche Bestimmung eines Gesetzes laufen würde. Dies nun angewendet auf den vor liegenden Fall, so ist die Sachlage einfach die: das Gesetz will, daß nur für den Fall eines von dem Gemeinderathe und der Obrigkeit anerkannten Bedürfnisses und mit ihrer Er- laubniß Handwerkern die Concessi'on gegeben werden soll; folglich kann der Recurs keinen Erfolg haben, denn er wäre gegen das Gesetz. Um dies zu flxiren und deutlich herauszu heben , welche Stellung diese §. der 9. tz. gegenüber einzuneh men habe, hat die Deputation es nöthig gefunden diesen Grund satz in dem Zusatze auszusprechen. Sie stimmt mit der Ansicht überein, daß sich das ganz von selbst verstehet; es kann in Fällen der tz. 10 nicht weniger Rechte der Obrigkeit und den Gemeinden zustehen als in Fällen der tz. 9. Alle Anstands bedenken verschwinden doch vor dem ganzen Zwecke des Gesetzes! Wie oft ist gesagt worden: durch dieses Gesetz solle keine Ge werbefreiheit hergestellt, sondern nur das Bedürfniß des Landes gedeckt werden, es solle demLetztern nur eine Wohlthat erwiesen werden, denn in der That hat man das Gesetz als eine Wohl that geschildert. Nun wohl, wenn es eine Wohlthat ist, so ist es auch ein weltbekannter Grundsatz: benellois oon obu-n- llkmwr. — Wenn die, welche die Wohlthat bekommen sollen, dieselbe zurückzuweisen Ursache haben, so kann sie ihnen doch nicht von der Regierung aufgedrungen werden. — Die Gründe des königl. Commkssars scheinen daher mehr auf einer gewissen Ambition, als auf Rechtsprincipien zu beruhen. Je ner, kann ich aber keine Bedeutung beilegen, denn in hundert Fallen ist die Oberbehörde nicht im Stande auf Recurs et was Anderes zu verfügen, als von der Unterbehörde gesche hen ist. Secretairv. Schröder: Was der geehrte Abgeordnete sagte, würde sehr richtig sein , wenn die Kammer auf meinen Vorschlag eingegangen wäre; aber da das nicht geschehen ist, da die Obrigkeit auch in persönlichen Verhältnissen des Ansu chenden Abweisungsgründe finden kann, gegen die ein Rechts mittel nicht nachgelassen wird, so scheint seine Antwort nicht passend zu sein. Abg. v. v. May er: Ich bin gegen das Schröder'sche Amendement nicht, ich bin auch nicht gegen den Grundsatz, Vexationen abzuschneiden; allein man kann wohl auch in die hohe Staatsregierung bei speciellen Fällen das Vertrauen setzen, daß sie, wenn ein Handwerker aus persönlichen Gründen abgewiesen wird, — vielleicht weil er ganz mittellos ist, eine zahlreicheFamilie hat und der Gemeinde später zur Versorgung anheimzufallen scheint — und ihr vorgestellt werden würde, daß statt dessen der Sohn eiyes Eingeborenen sich binnen einem Vierteljahre niederlassen wolle, solchen Gründen entgegen, den Ersteren der Gemeinde nicht aufdringen würde. Aber so wie von der Regierung vorausgesetzt wird, daß die Gemeinderäthe und Obrigkeiten ihr Recht mißbrauchen können, so muß freilich auch andererseits die Befürchtung erlaubt sein, daß auch die Re gierungsbehörden. verleitet werden können» Sie werden zwar gewiß niemals ihr Recht mit Absicht mißbrauchen, aber sie kön nen durch die Unterorgane, ebensowohl wie es in andern Dingen der Fall ist, zu Maßnehmungen,verleitet werden, wogegenspä ter weniger Hülfe geschafft werden kann, als wenn der Grund satz gleich von vorn herein fest steht. Secretairv. Schröder: Auf meinen Antrag kann nicht mehr eingegangen werden, da er wegen einer fehlenden Stimme nicht für unterstützt angesehen worden ist. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: In Be zug auf die) sogenannte Anstandsfrage habe ich zu bemerken, daß die Staatsregierung allerdings ein besonderes Gewicht darauf legt und legen muß. Sie kann es nicht schicklich und würdig finden, wenn man die Regierungsbehörden in eine Stel lung versetzt, vermöge welcher sie zwar sich nicht würden ent brechen können, Recurse der Betheiligten anzunehmen, jedoch unter allen Umständen darauf eine abfällige Bescheidung zu er lassen. Hierin liegt gewissermaßen eineTäuschung derBethei- ligten, deren sich Vas Gesetz schuldig machen würde und eine Zu rücksetzung der Behörde. Abg. v. v. Mayer: Nur ein einziges Wort zur Wider legung des Herrn Staatsministers. In den Vorschlägen der Deputation steht von Recurs kein Wort.. Staatsminister Nosti tzm ndJanckendorf: Allerdings; denn es ist im Deputatkonsberichte ausdrücklich gesagt: „sol chenfalls hat die obere Behörde die dagegen versuchten Re-
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