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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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so nehme ich an, daß die Debatte geschlossen ist, und der Herr Referent würde noch das Wort zum Schlüsse haben. Referent v. Hartmann: Auf die Aeußerungen des Herrn königl. Commissars und einiger Abgeordneten habe ich Folgendes zu erwiedern. Wenn der erstere zuvörderst von der Ansicht ausgegangen ist, die von der Deputation vorgeschla gene Modisication werde nur da, wo Patrimonialgerichte exi- stirten, keineswegs aber bei Amtsdörfern und durch königliche Gerichte anwendbar und ausführbar sein, so kann ich hierbei von demjenigen absehen, was in Bezug auf die Gerichtsherr schaften bemerkt worden ist, da der Herr Commissar darauf selbst wenig Werth gelegt hat. Gestehen muß ich aber, daß es mir ganz neu und in dieser Kammer wohl zum ersten Male vor gekommen ist, daß man in Beziehung auf. solche Umstände, wie die hier vorliegenden sind, einem königlichen Gerichte we niger Umsicht und Brauchbarkeit zutraut, als einem Patrimo nialgerichte. Zch muß deshalb die königlichen Gerichte, meinen sonstigen Ansichten entgegen, in Schutz nehmen; denn ich sollte glauben, daß, wenn es lediglich darauf ankommt, den Ge meinderath mit seinem Gutachten zu hören, und die Sache so dann gehörig zu erwägen, so wird dies ein königliches Gericht eben so gut und vollständig zu thun vermögen, wie ein Patri- monialgericht. Wenn ferner gesagt worden ist: der Handwer ker habe in der hier fraglichen Beziehung zwar kein Recht, aber doch ein Interesse, und es müsse ihm daher frei stehen, die ihm zur Seite tretenden Gründe anzuführen, so habe ich mich auf dasjenige zu beziehen, was schon vorhin ein Deputationsmit glied geäußert hat, daß nämlich hier in Bezug auf die Landge meinden von dem Benesicko die Rede ist, Handwerker, deren sie benöthigt sind, sobald sie solche verlangen, bekommen zu kön nen. Da nun Benesicia bekanntlich nicht aufgedrungen werden können, so kann auch kein Dritter das Recht haben, seine Grün de dafür geltend zu machen, daß man den Gemeinden ein sol ches Bencsicium aufdringen müsse. Wenn weiter bemerkt wor den ist, es gehöre in formeller Hinsicht zu den Unmöglichkeiten, daß die Gemeinden gegen ihren Gemeinderath Beschwerde zu führen vermöchten, so gestehe ich, daß ich zwar für den Augen blick die Modisication, wie dies am füglichsten auf eine Weise zu bewerkstelligen sein wird, wodurch schnell zum Zwecke zu gelangen ist, nicht anzugeben vermag. Soviel ist aber gewiß, daß, wenn der Gemeinderath in corpore gegen die Gemeinde nicht pflichtmäßig handelt, ein Rechtsweg dasein muß, auf welchem die Gemeinde zu ihrem Rechte gegen denselben gelan gen kann. Wenn sodann eingewendet worden ist: die Oberbe hörde würde nach dem Vorschläge der Deputation, sobald Recurs in einem Falle ekngewendet worden sei, in welchem der Handwerker von derObrigkeitimEinverständniß mitderGutsherr- schaft und dem Gemeinderathe, also einstimmig, abgewiesen wor den sei, nichts weiter zu thun haben, als diesen Recurs zu reji- ciren, so muß ich dies bestätigen; ich sehe aber hierin etwas Be denkliches nicht, sobald einmal durch das Gesetz, ein solches Vo tum oogotivum für statthaft erachtet worden ist. Für dieOber- II. 67. behörde kann daraus um so weniger ein anstößiges Verhältniß entspringen, als sie sich in einem Falle der Art, sobald gegen die einstimmige Abweisung des Handwerkers Recurs eingewendet wird, auf die einfache Formel, daß die Entscheidung erster In stanz zu bestätigen und der Recurrent mit seinem Recurse ab zuweisen sei, zu beschränken hat. Wenn endlich behauptet worden ist, die Regierung werde keinen Falls Concession erthei- len, sobald der Gemeinderath im Einverständniß mit der Obrig keit und Gutsherrschaft erklärt und nachgewiesen habe, daß man des Handwerkers nicht bedürfe, so.möchte ich solches doch keines wegs für absolut gewiß annehmen. Eine ungerechte Re solution der Oberbehörde setze ich zwar keineswegs' voraus, wohl aber gehe ich von dem Gesichtspunkte aus, daß Fälle eintreten können, in denen die Abweisung des Handwerkers durch die Obrigkeit im Einverständniß mit der Gutsherrschast und dem Gemeinderathe erfolgt ist, obschon am Orte insoweit das Bedürf- niß zur Niederlassung des Handwerkers vorzuliegen scheint, als außerdem dessen Fabrikate in der nächsten Stadt erholt werden müssen. Wenn nun in einem solchen Falle die Ge meinde von der Befriedigung des Bedürfnisses zu Aufnahme eines solchen Handwerkers um deswillen vielleicht nicht Ge brauch machen will, weil sie befürchtet, daß ein solcher Hand werker später ihr zur Last fallen möchte, so ist sie zu dessen Auf nahme durchaus nicht zu zwingen. Die Regierungsbehörde könnte gleichwohl dabei von einer andern Ansicht ausgehen, und es wäre daher, ohne daß dieselbe etwas direkt Ungerechtes aus spräche, dennoch möglich, daß unter solchen Umständen eine für den Handwerker beifällige Entscheidung , ganz der Absicht der Gemeinde und Gutsherrschaft entgegen und von deren Gesichts punkte aus ihrem Interesse zuwider erfolgte. Von einem Abg. ' ist demnächst bemerkt worden, es könnten Bedürfnisse vorwalten, welche die Gutsherrschaft und die Gemeinde nicht unmittelbar und allein berührten. Ich kann das dahingestellt sein lassen, da Bestimmungen hierüber in gewerblicher Hinsicht Gegenstand einer allgemeinen Gewerbeordnung sein würden- nimmermehr aber in dieses Gesetz gehören, wo es sich nur um die Frage han delt : inwieweit das Bedürfniß der Gemeinden auf dem Lande an Gewerbetreibenden zu befriedigen sei, ein andres Kammer mitglied hat davon gesprochen, daß die A usnahme der Hand werker lediglich von den Gemeinden abhängen solle. Davon ist aber kein Wort im Deputationsvorschlage enthalten, sondern es ist in demselben nur davon die Rede, daß dieAblehnung , der Handwerker den Gemeinden freistehen soll. Das bloße Votum uoZkUivum beruht auf ganz andern Rücksichten, als die jenigen sind, welche in Frage kommen würden, sobald man den Gemeinden auch den Beschluß über die Aufnahme von Hanb- werkern unbedingt überlassen wollte, im letztem Falle wären die geäußerten Bedenken mindestens eher denkbar. Sobald übrigens die Entscheidung in erster Instanz lediglich auf das Befugniß zur Ablehnung des Handwerkers beschränkt wird, so kann auch die Befürchtung des Mißbrauchs dieses Befugnisses mit Grunde nicht geltend gemacht werden. Präsident 0 Haase:- Die §. IO wurde bei unsrer ersten S
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