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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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graphen der diesen im Gesetzentwurf gegebenen Fassung sich wieder nähern sollte, der Beitritt zum Beschlüsse wegen An nahme dieser Paragraphe einem Bedenken nicht unterliegen. Gegen dieAufnahme der unter dernamlichenParagraphen zahl 12 (welche nun bis zur definitiven Redaction und Berich tigung der Paragraphenzahlen einstweilen in §. 12 b. zu ver wandeln sein wird) von der zweiten Kammer nach dem Vor schläge der Deputation beschlossenen Bestimmung in das Gesetz, daß die Handwerker auf dem Lande, wenn sie das Ar beitsgebiet ihrer Profession auf andere dieser verwandte Handwerke erstrecken wollen, darin nicht beschränkt sein sollen, hat sich zwar die erste Kammer nach dem Gutachten ihrer D e- putation hauptsächlich aus dem Grunde erklärt, weil da durch dem unbeschränkten Uebergreifen der Dorfhandwerker in die Gerechtsame fremden Innungen Thor und Thür geöffnet, und bei dem ungewissen Begriffe „verwandter Handwerke" zu mannichfachen Irrungen Veranlassung gegeben werden würde. Landt.-Act. Beil, zur II. Abthl. I. Samml. S. 168. - Jedoch ist von der ersten Kammer, gemäß dem auf der näm lichen Seite enthaltenen Gutachten ihrer Deputation, be schlossen worden, in der ständischen Schrift die Voraussetzung auszusprechen, daß es auch fernerweit bei dem zeitherigen Verfahren bewen den möge, nach welchem, unter gewissen Umständen, den Dorfhandwerkern die Bearbeitung eines, ihrem Metier ei-, gentlich nicht zuständigen Gegenstandes nachgelassen mordest sei, ohne daß dieserhalb von der Regierung eingegriffen, oder von einer betheiligten Innung Beschwerde erhoben wor- . den wäre. Abgesehen jedoch von der unbestimmten und daher unzu länglichen Fassung dieser Voraussetzung, ist es wohl allerdings zweckmäßiger, wenn dieAufnahme einer desfallsigenBestim mung in den Gesetzentwurf selbst erfolgt. Selbst in der ersten Kammer hat ein Mitglied derselben die Gründe dafür entwickelt, und darauf hingewiesen, daß eine bloße Connivenz, sobald ein neues Gesetz gegeben werde, nicht als sachgemäß erscheine, da, sobald man den Gewerbetreibenden auf dem Lande, auf eine gegen dessen Uebergreifen aus seiner Profession in ein dieser ver wandtes Gewerbe von einer städtischen Innung geführte Be schwerde, dabei schützen wolle, dazu eine gesetzlicheBestimmung gehöre, Falls aber die Meinung blos dahin gehe, daß die Staatsregierung in Beziehung auf ein solches Uebergreifen nur so lange ein Auge zudrücken solle, als sich die städtische In nung darüber nicht beschwere, sobald aber letzteres geschehen, ein Verbot zu erlassen habe, die Absicht nicht erreicht werden würde. Landt.-Mitthl. S. 699. Die Majorität der Deputation ist daher der Ansicht, daß bei der Aufnahme einer Bestimmung hierüber in das Gesetz zu beharren sein werde, hat jedoch, um den Bedenken zu be gegnen, welche theils gegen den Ausdruck „verwandte Hand werker" ohne alle nähere Bezeichnung als zu unbestimmt, theils dagegen aufgestellt worden sind, daß das Uebergreifen ohne alle Beschränkung auf den Bedarf der Dorfbewohner hierbei habe »erstattet werden sollen, eine veränderte Fassung der Para graphe, welche diese Bedenken beseitigen dürfte, in das in der Beilage .unter D enthaltene Gutachten gebracht, und empfiehlt diese neugefaßte Pragraphe der zweiten Kammer zur An- nähme. ir. 67. Diese tz. lautet so: „Die Handwerker auf dem Lande sind, wenn sie auch aus dem Arbeitsgebiete ihrer Profession in ein anderes, mit der er stem technisch verwandtes Handwerk, zu Befriedigung des nothwendigen Bedarfs der Dorfbewohner übergreifen, daran nicht zu behindern." Im Berichte wird fortgefahren: Die Minorität der Deputation verkennt zwar ebenfalls nicht die Vorzüge der Aufnahme einer desfallsigen Bestimmung in der nurerwähnten Maße in das Gesetz selbst; da jedoch von Seiten der Staatsregierung Landtagsmit'theilungen S. 405 ausdrücklich erklärt worden ist, daß über ein dergleichen Ueber greifen zeicher Beschwerden nicht erhoben worden, ein solcher Zustand sich auf dem Lande bereits ausgebildet habe, dem ent gegen zu treten man durchaus keine Veranlassung gehabt habe, und auch selbst von Seiten der Innungen eine Beschwerde in jenem Zustande nicht gefunden zu werden scheine, da hiernächst die Regierung ebensowohl als die erste Kammer der Aufnahme einer desfallsigen Bestimmung in das Gesetz abgeneigt sind, mit hin bei dem Beharren darauf eine Vereinigung schwer herbei zuführen sein möchte, da ferner allerdings das Bedenken wenig stens nicht ganz ungegründet erscheint, es könne die Aufnahme einer desfallsigen ausdrücklichen Bestimmung in das Gesetz die Dorfhandwerker zum Uebergreifen in andere Professionen in einem solchen Umfange verleiten, welcher in Mißbrauch dieser Gestattung ausarren würde, und da endlich dadurch, wenn des halb eine der Sache angemessene Voraussetzung in der Schrift ausgesprochen wird, in Folge des, nach der obigen Versiche rung der Staatsregierung, bereits factisch bestehenden Verhält nisses, der vorliegende Zweck ebenfalls erreicht werden dürfte, so hält die Minorität der Deputation dafür, daß es unbe denklich sein dürfte, der ersten Kammer in Beziehung auf den Wegfall einer desfallsigen Bestimmung beizutreten, sobald nur die in der ständischen Schrift auszusprechende Voraussetzung eine bestimmtere Fassung, und zwar dahin erhalt: daß es bei dem zeitherigen Verfahren, nach welchem Hand werker auf dem Lande, zu Befriedigung des nothwendigen Bedarfs der Dorfbewohner, auch Arbeiten, welche zu andern mit ihrer Profession technisch verwandten Handwerken ge hörig, gefertigt haben, auch fernerweit bewende, und etwa- nigen Beschwerden städtischer Innungen dagegen nicht Statt gegeben werde. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand bei dieser tz. zu sprechen? wenn nicht, so würde ich zur Fragstellung über gehen. Abg. Schmidt: Gegen diesen Zusatz, welchen die Depu tation vorgcschlagen hat, habe ich mich schon bei der früheren Discussion ausgesprochen. Die Deputation der ersten Kam mer hat in ihrem Berichte auch schon klar dargethan, wozu das führen müßte. Nun hat zwar unsre Deputation eine andere Fassung beliebt; diese aber wird immer nicht den Schaden, den die Deputation der ersten Kammer entwickelt har, und der dar aus hcrvorgehen müßte, verhüten. Denn wenn es den Hand werkern auf dem Lande durch das Gesetz selbst erlaubt wird, aus dem Arbeitsgebiete ihrer Profession in eine andre überzu greifen, so ist wirklich kein Maß und Ziel gesetzt. Bleibt es aber in der Hand der Negierung, diese Fälle zu beurthcilen, so 3*
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