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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wird der Mißbrauch nicht so groß werden können, als wie, wenn das Uebergreifen in eine andere Profession durch das. Gesetz ohne Beschränkung und Bestimmung gestattet ist. Ist es ein mal hier so festgestellt, so kann-die Regierung, wenn sich ein großer Mißbrauch und ein großes Uebergreifen darlegt, es nicht einmal verbieten, daher müssen wir, wenn es wirklich un ser Ernst ist, nicht Alles in die Willkühr der Landgemeinden zu legen, das Concessionsrecht der Regierung ganz anheimge wenn wir einen Zusatz in das Gesetz aufnchmen, welcher ein solches Uebergreifen eines Handwerkers in den Arbeitsbezirk eines ganz andern Handwerks geradezu erlaubt und so einen Wider spruch gegen die vorstehenden Paragraphen des Gesetzes, welche die Kammer ja schon angenommen hat, wie z. B. h. 8, bildet, und diese indirect aufheben würde. Das ist es, weshalb ich wünsche, daß die Kammer diesen Zusatz nicht annehme. ben, das heißt: dep Regierung das Aufsichtsrecht vollständig erhalten und diesen Beisatz ablehnen. Es ist z. B. ein Schuh macher auf dem Dorfe. Das ist ein Handwerker, der nach §. 8 ohne Weiteres zu gestatten ist. Jetzt fällt es ilsin ein, zugleich ein Lohgerber werden zu wollen, der ohne Concession der Re gierung sich nicht auf dem Lande niederlassen darf, er wird also das Leder selbst als Lohgerber bearbeiten und könnte sich, wenn der-Deputationsvorschlag in das Gesetz ausgenommen würde, damit entschuldigen, es ist ein technisch verwandtes Arbeitsge biet, ich bedarf das Leder zu meinem Handwerk. Das Dorf bedarf es auch, also thue ich blos, was das Gesetz gestattet und ich halte mich ganz in den Grenzen des Gesetzes. Wenn die §. so gefaßt bleibt, wie die Regierung sie angegeben hat und es findet ein solches Beispiel statt, so kann die Regierung es ver bieten; aber nehmen wir den Deputationszusatz an, so kann sie nichts gegen einen solchen Mißbrauch thun. Da ich mich nun von der Ansicht nicht trennen kann, daß allen Mißbräu chen vorgebeugt werden muß, da in einem constitutionellen Staate das Gesetz herrschen soll, aber nicht die Willkühr, so kann ich diesen Beisatz der Deputation nicht billigen; er führt offenbar in dieser Hinsicht wieder zur willkührlichen Umgehung des im Anfänge der 10. §. angenommenen Concessionsrechtes der Regierung. Abg. Scholze: Es ist gesagt worden, wenn das Ueber greifen der Handwerker begünstigt wird, so müßte dieses in al ler Art auch gegen die Städte sehr nachtheilig werden; denn da würden dann Alle übergreifen wollen. Die Städter wollen uns ja nicht viele Handwerker geben, und wir wollen nichtgerne viele haben; darum ist dies sehr nothwendig. Denn wenn der Schmied Schlosserarbeit machen kann, so können wir den Schlos ser entbehren. Dasselbe gilt auch vom Zimmermann, wenn er Tischlerarbeit mit macht, was von den Schustern gesagt wor den ist, findet keine Anwendung hier, denn diese sind auf dem Lande in der Regel arm, und es ist selten- daß sie ihr Leder selber gerben könnten, denn die Zubereitung des Leders braucht bedeu tenden Zeit- und Kostenaufwand, wie z. B. das Sohlenleder; es giebt auch Gerber, die das Geschäft fabrikmäßig betreiben, ohne daß sie zünftig sind, das Uebergreifen auf dem Lande kann daher den Städten durchaus keinen Nachtheil zuziehen. Abg. Schmidt: Der Abg. scheint mich mißverstanden zu haben. Es ist zwar in der Discussion in der ersten Kam mer erwähnt worden, daß factrfch jetzt schon hier und da ein Uebergreifen über die Grenze der Handwerke in ein anders auf dem Lande stattgefunden hatte; etwas ganz anderes aber ist es, Abg. Sachße: Ich muß mich ebenfalls gegen dieAnnahme dieses Zusatzes erklären. Der Ausdruck „technisch verwandt" ist so unbestimmt, daß das Gesetz gänzlich umgangen werden kann. Jedes Handwerk, das Leder bearbeitet, und ebenso jedes Handwerk, welches mit Feuer getrieben wird, würde ebenfalls als ein verwandtes Handwerk von einem und demselben Meister aufdem Lande getrieben werden können. Ein Gerber, welchem zu Lohgerberei Concession ertheilt ist, würde sich auch aufWeiß- oder Sämischgerberei legen können. Alle beschränkenden Be stimmungen des Gesetzes wären aufgehoben, und bloße Willkühr und volle Gewerbefreiheit träte ein. Abg. v. Thielau: Der Abg. Schmidt Hatallerdings ein sehr weites Feld des Mißbrauchs. Unter diese Kategorie gehört auch das Recht des Gebrauchs der natürlichen Freiheit, sich die nothwendigen Bedürfnisse auf die wohlfeilste Art zu verschaffen. Ich lasse diese Erklärung dahingestellt sein. Es ist schlimm genug, daß man noch ein Wort darüber verlieren muß. Ich hoffe und erwarte von der Regierung, daß sie diesem Anträge ihre Genehmigung ertheilcn werde. Es ist nur noch eine Be stimmung im Gesetze, welche dieser gleichsteht. Ich sollte mei nen, man hatte das Land genug beschränkt, und Alles recht her vorgesucht, um es zurückzuhalten in den Grenzen, die ihm vor Jahrhunderten gesteckt worden sind. Ich glaube, man kann in der That auch zu weit gehen, und könne im Wechsellauf der Dinge das Hervorrufen, was man nicht hervorzurufen wünscht. Ich will mich darüber nicht näher aussprechen. Daß das Land ein Recht darauf hat, die Handwerker zu verlangen, welche noth wendig sind, liegt in Gleichheit der Rechte der Bewohner des Landes und der Städte, und in dem natürlichen Rechte. Wenn man diese nothwendigen Handwerker in der Art beschränkt, daß eineUngleichheit zum Rechte offenbar hervortritt, wenn die Land gemeinden genöthiget sind, ein Gesetz anzunehmen, was ihrem Interesse nicht entspricht, so müssen sie wenigstens erwarten, daß nicht noch mehr Beschränkungen hinzukommen, als jetzt vor Er lassung des Gesetzes bereits vorhanden sind. Ich glaube, es ist besonders nothwendig, daß man den Handwerkern auf dem Lande gestatte, in ein technisch verwandtes Handwerk überzu greifen. In der That, es ist eine eigenthümliche Befürchtung, daß deshalb ein Schuhmacher ein Lohgerber werden wird, oder ein Zimmermann ein Drechsler, oder irgend eine ungemessene Ausdehnung der Handwerker eintreten sollte. Zuviel beweisen heißt gar nichts beweisen. Ich sollte glauben, daß eine solche Befürchtung in der That gar nicht stattsinden könne. Was sollte es für einen Zweck haben, dergleichen Uebergriffe zu machen, die nicht gerade in der Natur des Gewerbes liegen? Daß ein
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