Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. 68. Dresden, den 12. April. 1840. Ein und sechszigste öffentliche Sitzung am 8. April 1840. (B esch lu ß.) Fortsetzung und Schluß der and erw e iten Berathung über den Gesetzentwurf, den Gewerbebetrieb auf demLande betreffend. — Referent v. Hartmann: Wir sind gestern bis zur 13. h. gekommen, mit welcher daher heute der Vortrag zu beginnen sein wird. Im Gesetzentwürfe heißt sie so: §. 13. Die in Z. 8 genannten Dorfhandwerker haben es mit der nächsten städtischen Innung als Meister zu halten. Die zweite Kammer hatte beschlossen, sie so zu fassen: „Die in Z. 8 genannten Dorfhandwerker ebenso, wie die nach §.9 aufzunehmenden Handwerker haben es mit einer dernächsten städtischen Innungen als Meister zu halten." Die erste Kammer hat ihr folgende Fassung gegeben: „ Die in §. 8 genannten Dorfhandwerker ebenso, wie die nach §. 10 und 12 aufzunehmenden Handwerker haben es mit der nächsten städtischen Innung als Meister zu halten." Im Bericht ist von der Deputation Folgendes darüber ge sagt worden: Zu §. 13 glaubt die Deputation der zweiten Kammer das Beharren bei ihrem frühem Beschlüsse anempfehlen zu müs sen. Denn der in den Motiven zu dieser Bestimmung LandtagS-Acten I. Abthl. 1. Bd. S. 28 angegebene Zweck wird auch erreicht, sobald nur der Handwer ker auf dem Lande es mit einer der nächsten städtischen Innun gen zu halten hat, und in dem letztem Falle kann er theils et- wanige Jnconvenienzen vermeiden, welche doch für ihn aus der unbedingten Verweisung an die Innung der nächsten Stadt hervorgehen könnten, theils werden auch Differenzen entfernt, welche daraus entstehen könnten, wenn mehr als eine Stadt in gleicher Nähe gelegen sein sollte. Die Aenderungen der angezogenen Paragraphenzahlen in der von der ersten Kammer beschlossenen Maße wird übrigens erforderlich, sobald die §§. 9 bis 12 nach dem vorstehenden De putationsgutachten gefaßt werden. Präsident k). Haase: Wünscht Jemand bei dieser tz. das Wort? Wenn das nicht der Fall ist, würde ich die Frage an die Kammer stellen: ob sie bei der von ihr früher angenomme nen Fassung der §. 13 stehen bleiben und dieselbe beibehalten wolle, jedoch mit Veränderung der Paragraphenzahl 9 in 10 n. 68. und 12. Ist die Kammer hierin mit der Deputation einver standen? — Einstimmig Ja. — Referent v. Hartmann: §.15 heißt im Gesetzent würfe so: §. 15. Die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (§.2) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Maaren dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbe nommen , sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf handwerkern fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei ein- geiretenen größer« Feuersbrünsten in Städten den Abgebrann ten zu »erstatten, sich zumWiederaufbau ihrer Häuser auswär tiger, auch auf Dörfern wohnender Maurer - und Zimmermei ster, oder anderer Bauhandwerker zu bedienen. Die zweite Kammer beschloß, sie so zu modisiciren: „Die gedachten Handwerker dürfen, mit Ausnahme der aufdenDörfern wohnenden, wie aller üb r.ig en städtischen Maurer- und Zimmermeister, als wel chen die Uebern ahme von Bauen in Accord in allen Städten gestattet sein soll, weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (§. 2) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Maaren dahin einführen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenommen, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorf- wie von auswärtigen städtischen Handwerkern fertigen und sel bige abholen oder auch von ihnen sich abliefern, nicht weni- gerdie ausBestellung von denDorf- oder andern iädtischen Töpfern gelieferten Oefen von diesen ich setzen zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt ein bringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte Bestellung nachzuweisen. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei ein getretenen größern Feuersbrünsten in Städten den Abgebrann ten zu »erstatten, zumWiederaufbau ihrer Häuser, neben den dazu ohnedem befugten, auf dem Lande wohnen den Maurer- oder Zimmermeistern, auch anderer auf dem Lande wohnender Bauhandwerker sich zu bedienen." Die erste Kammer hat ihr folgende Fassung gegeben: „Die gedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres Bezirks (H. 2) Handarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder Maaren dahin einfüh- 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder