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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ihm in der SahliserAblösungsfache, in welcher er den Frohn- pflichtigen zu Langenleube-Oberhain bedient gewesen, von der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitsth eilungen eine Strafe von 5 Thlr.—— auferlegt worden sei, weil er die Apeüationsfreiheit gemißbraucht haben sollte. . Indem er nun den-ihm Schuld gegebenen Mißbrauch als ganz unbegründet zurückweist und dabei anführt, daff er auch beim hohen Ministerium der Justiz auf seine Beschwerde bei selbigem Abhülfe nicht gefunden Habe, bittet er, 1) die Hammer solle aus sprechen, er habe die Appella- - tionsfreiheit nicht gemißbraucht und seine Sachwalterpflicht nicht verletzt; , ' . 2) die Kammer solle an die Staatsregierung den Antrag richten, daß Sie ihm) dem Reclanmnten, im Sinne dieses Ausspruchs einen demgemäßen Bescheid ertheile; endlich 3) die Kammer solle gegen die Staatsregierung die zu versichtliche Erwartung aussprechen, daß ähnliche Schmäle rungen der Appellationsfreiheit, wie hierzu bemerken gewe sen, nicht wieder vorkommen werden. Zu Begründung dieser Anträge führt er wesentlich Fol gendes an: Die Anspänner und Viertler zu Langenleube-Oberhain, unterm Rittergute Sahlis, hätten in ihrer Ablösungssache be reits mehre Termine gehabt, als ihm im Jahre 1835 von sel bigen in der Sache Auftrag ertheilt und eine auf geleistete Zu geständnisse gegründete Werthsberechnung der abzulösenden Leistungen überbracht worden wäre. Letztere sei ihnen zuge- ' fertigt worden, damit sie ihre Erinnerungen dagegen machen sollten. Sie hatten nun gegen ihn die Meinung ausgesprochen, daß ihnen eine Werthsberechnung noch gar nicht habe zuge- fchickt werden können; indem die Rechtsverhältnisse, noch nicht gehörig erörtert und ihnen noch gar keine Beweise vorgelegt worden seien, Sie müßten aber diese Beweise verlangen, um vor allen Dingen von der Beschaffenheit und dem Umfange ih rer Frondienste die ihnen mangelnde Ueberzeugung zu gewin nen. In diesem Sinne habe er für die genannten Frohnpflich- tigen handeln sollen. Aus den von ihm eingesehenen Commissionsacten war dem Reclamanten, wie er ferner anführt, klar geworden, daß in Folge mehrfacher Unterhandlungen zwar kein Vergleich zu Stande gekommen war; aber es hatten die Frohnpflichtigen die Dienste sowohl nach ihrer Existenz, als auch nach ihrem Umfange anerkannt. Ueber dieses Anerkenntniß aber hatten, sagt er, seine Constituenten sich bitter beklagt. Sie hatten ihm versichert, daß siedleÄbsicht gar nicht gehabt hätten, specielle Anerkenntnisse zu leisten. Sie hätten viel mehr geglaubt, man wolle nur einen Vergleich zu ermitteln su chen, nicht aber verbindliche Erklärungen von ihnen erlangen, die sie wenigstens in ganz anderer Art gegeben habenwurden. Diesen Versicherungen habe er, Reclamant, umsomehr Glauben geschenkt, als seine Constituenten schon bei frühem Terminen, namentlich gegen den Umfang der Dienste verschie dene Einwendungen gemacht und solche später nicht hätten ausdrücklich fallen lasten. Seine Constituenten hätten ihn nun zwar beauftragt, ihre Anerkenntnisse anzufechten; aber er habe es vorgezogen, die Herausgabe der Urkunden zu fordern , auf welche die Gutsherrschaft sich bezogen gehabt hätte. Diese Urkunden (sagt er) konnten das, was von meinen .1460 Konstituenten anerkannt worden war, entweder bestätigen oder ! zu ihren Gunsten widerlegen. Erstem Falls würden sich muth- ' maßlich alle Zweifel von selbst erledigt haben. Im letzteren Falls sprinten jene Anerkenntnisse mit um so besserm Erfolge ange- fochten werden. Reclamant hatte daher bei der Specialcommission um ' Herausgabe und Vorlegung jener Urkunden gebeten, und gegen Abschlagung des Gesuchs appellirt. - Die Generalcommission hatte aber die Appellation ver worfen, und ihn wegen Mißbrauchs derselben um 5 Thlr. ge straft. Zwar hatte er wegen dieses Jncidentpunktes beim hohen Ministerium der Justiz Beschwerde geführt, jedoch keine Ab hülfe erlangen können. In seiner ausführlichen Darstellung ist Reclamanr bemüht, den Beweis zu führen, daß er die Appellation mißbräuchlich nicht eingewendet habe. Insbesondere legt er der Specinakom- Mission zur Last, daß sie bei ihrem Verfahren die Bestimmung in §. 40 der Instruction für die Specialcommissarien gar nicht beobachtet habe; und er läßt sehr deutlich durchblicken, daß eiye Nichtigkeit in der Procedur, und zwar insofern vorgelegen habe, als die Verpflichteten zu Anerkenntnissen vermocht worden seien, die sie bei einem andern Verfahren nicht würden geleistet ha ben. Allein, wenn man sich hiemächst zur Begutachtung der formell statthaften Beschwerde wendet, so muß schon auf den ersten Blick ins Auge fallen, daß Bernhard ein Verfahren ein schlug, welches die Sache ganz vom geraden Wege ableitete und darum nicht zu billigen war. Allerdings hat der Eommissar nach §.40 jener Instruc tion die Verpflichtung, sorgfältig darüber zu wachen, daß der Geschäfte und Rechte nicht hinreichend kundige Personen nicht etwa aus Unkunde oder Mißverständniß zu, ihnen nachtheili gen, Erklärungen verleitet werden. Vielmehr soll der Commis- sar solche Personen über Gegenstände, die ihr Fassungsvermö gen übersteigen, gehörig belehren; und wenn er wahrnimmt, daß sie nicht blos über einfache Thatsachen, sondern über Rechte und Verbindlichkeiten Zugeständnisse machen, deren Folgen sie nicht hinreichend übersehen können, soll erste vollständig beleh ren, bevor sie ihre Erklärungen unwiderruflich abgeben. Legt nun aber der Beschwerdeführer der Specialcommis sion von Sahlis zur Last, daß sie, gegenüber den Verpflichteten von Langenleube-Oberhain, ihre Instruction nicht beobachtet habe; und war es Lhatsache, daß letztere zu Erklärungen ver leitet wurden, die sie nach ihren rechtlichen Wirkungen nichtver standen; war mithin eine Nichtigkeit in der Procedur wirklich oder wenigstens nach der Ansicht der Betheiligten oder ihres Sachwalters vorhanden, so hatten-sie, als ihnen durch die Zu fertigung der Werthsberechnung der anerkannten Dienste Ver anlassung geboten ward, diese Anerkennung ohne weiteres an zufechten, die wahre oder vermeintliche Nullität darzuthun, und gegen die Gültigkeit der gemachten Zugeständnisse die nöthigen Gründe geltend zu machen. War dagegen das Verfahren der Specialcommission in Ordnung, eine Nichtigkeit desselben also nicht verhangen wor den, so konnte auch, insofern durch die gültige Anerkennung vor her bestrittener und nach ihrem Rechtsgrunde ungewisser Dienste eine Novation eingetreten war, ein Zurückgehen auf alte, in rechtlicher Hinsicht werthlos gewordene Urkunden zu gar nichts führen.
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