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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Es lag dem Rechtskonsulenten der Frohnpflichtigen dem nach ob , auf die Werthsberechnung einzugehen, und über diese sich zu erklären, nicht aber durfte er, wie er gleichwohl that, ur kundlichen Nachweis der Dienste fordern, um den d>'roceß gleich sam von vorne anzufangen. Ein solches Anverlangen war of fenbar sachwidrig. Nun sagt zwar Reclamant, seine Menten selbst hätten die Herausgabe der Urkunden verlangt; allein wie mag es gebilligt werden, daß er auf ein Ansinnen rechtsunkün- diger Leute einging, welches gar keinen Erfolg haben konnte! Unstreitig war es seine Pflicht, sie über das.Ungeeignete eines solchen Begehrens zu verständigen, und zu einem Anträge sich nicht herzugeben, der nicht mehr an der Zeit war. Wenn er nun aber nichts destoweniger mit demselben her vortrat, in dessen Folge von der Specialcommission die Heraus gabe von Urkunden forderte und soweit ging, wider Abschlagüng des Gesuchs zu appelliren, so wird sich wohl Jeder sagen , daß ihm nicht zu viel geschah, wenn ihm die Generalcommission ihr Mißfallen zu erkennen gab, und ihn wegen Mißbrauchs der Appellationsfreiheit mit einer Ordnungsstrafe belegte. Auch das hohe Ministerium derJustiz, an welches in Folge einer Beschwerde Bernhards die Sache gediehen war, hatte auf den Vortrag der Generalcommission und nach Einsicht der Acten (wie der Deputation im Verfolg gepflogener Communi- cation eröffnet wurde) die Ueberzeugung erlangt, daß von den Verpflichteten die abzulösenden Dienste bereits nach ihrer Existenz und ihrem Umfange vollständig anerkannt wor den waren, als ihnen die Werthsberechnung derselben zu Hän den kam. Er war daher von dieser hohen Behörde beschieden worden, daß seine Beschwerde für hinreichend begründet nicht zu achten sei. Zu dieser Bescheidung aber (sagt dieselbe in ihrer Mitthei lung an die Deputation) mußte das Justizministerium sich um so mehr bewogen finden, als Advocat Bernhard über den An trag , den er mittelst Schreibens vom 11. Juni 1835 an die Specialcommifsion gebracht, sich auffallender Weise dahin ge äußert hatte, daß er durch denselben nur einem Verlangen sei ner Committenten, welches er selbst für nicht zulässig und an gemessen anzusehen gehabt, nachgegeben habe. Endlich bemerkt Reclamant in seiner neuesten Eingabe, daß die ihm auferlegte Strafe noch gar nichteinmal von ihm emgefor- dertworden sei; underwilldenGrunddavonineinerAbsichtlich- keit und geheimen Weisung der höher» Behörden suchen, und gefunden haben, als ob darin ein stilles Anerkenntniß der Un rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Strafe liege. Ueber diese, allerdings seltsame Ansicht des Reclamanten hat das hohe Mi nisterium der Justiz sich dahin ausgesprochen: Wenn Bernhard anführt, es sei undenkbar, daß die ihm zuerkannte Strafe anders, als in Folge höherer Anordnung oder Genehmigung habe unvollstreckt bleiben können, so zeigt dies wenigstens von Unkenntniß der Behördenverhältnisse, da eine specielle Aufsicht über die von den Untergerichten oder Mkttelgerichten auferlcgtenOrdnungsstrafen bekanntlich nicht in der Stellung und im Geschäftskreis des Justizministeriums liegt, und am wenigsten dasselbe von der wirklichen Ein ziehung von Geldstrafen bei Ablösungsbehörden Notiz zu nehmen hat. Die Deputa tion hat nach demallen die Ueberzeugung gewonnen, daß die Reklamation Bernhards einer zureichenden Begründunggänzlichermangelt, abgesehen, daß sie sich auch nach ihrem Entstehungsgrunde als eine ganz unerhebliche II. 76. Disciplinarfache darstellt; daher er sich um so mehr hätte be wogen finden sollen, sie zurück zu halten. Man rathet daher der Kammer an, sie wolle die obigen Anträge Bernhards: . sä 1) die Kammer solle aussprechen , er habe die Appella tionsfreiheit nicht geNnßbraucht, und seine Sachwalfer- pfl.icht nicht verletzt; , ' ' sä 2) die Kammer solle an die Staatsregierung den Antrag ' richten, daß sie ihm, denr Reclamanten, im Sinne dieses Ausspruchs einen demgemäßen Bescheid ertheile; endlich sä 3) die Kammer solle gegen die Staatsregierung die zu versichtliche Erwartung aussprechen, daß ähnliche Schmä lerungen der Appellatiönsfreiheit nicht wieder vorkommen werden, als unstatthaft abweisen. Präsident V. Haase: Wünscht Jemand über diesen vor getragenen Bericht zu sprechen? . ' . , Abg. Klinger: Wenn ich dem Vortrage des Berichts gehörig gefolgt bin, so würde der Fall der sein: - Es haben in einer Ablvsungssache Verhörstermine stattgefunden und in die sen Lernlitten einige Gemeinden Zugeständnisse gemacht, und damit die Existenz und den Umfang von Verbindlichkeiten an erkannt, auf deren Grund später eine Werthsermittelung von , Seiten der Specialcommission.aufgestellt worden ist. Diese Hat man den Parteien zugefertigt, unter dem Präjudiz der An erkennung , wenn sie nicht binnen einer gewissen Frist Erinne rungen dagegen aufstellen würden. Darauf haben sich die Gemeinden an den Advocat Bernhard mit dem Gesuch gewen det, sich ihrer anzunehmen, da ihnen diese Werthsermittelung und der Umfang der dabei behaupteten Frohnverbindlichkekten viel zu hoch erschienen. Hierauf ist der Advocat Bernhard mit einem Schreiben bei der Specialcommission eingekommen und hat gebeten, man möchte ihm die Acten und Urkunden, aus welchen sich die Verbindlichkeiten uttd gegenseitigen Leistungen ersehen ließen, vorlegen. Allein da dieses nicht erfolgte, so wurde von ihm Appellation eingelegt, diese verworfen, und er überdies mit einer Strafe von 5 Lhlrn. belegt. Ich glaube, so wird der Fall sein. ' Kann ich nun auch der Genercllcom-- Mission die Befugniß nicht absprechen, daß sie auf Ordnungs strafen erkennen dürfe, nach Befinden auf 5 Thlr/ höher oder niedriger; so finde ich doch in dem vorliegenden Falle durchaus unangemessen, daß man sogleich mit einer Ordnungsstrafe von 5 Lhlrn. hervortrat. Denn die Möglichkeit war nicht abge- schnitten, daß in den Urkunden und Acten etwas enthalten sein konnte, was der Werthsermittelung geradezu entgegenstand, und von den Verpflichteten in den Terminen nicht vorgebracht wurde, oder von ihnen nicht gekannt war. Es sind mir Exbre- gister, Erbrecesse und andere Urkunden in die Hand gekommen, worin ausdrücklich ausgesprochen ist, es. solle ein entgegenge setztes Herkommen gegen die Urkunde nicht 'angezogen werden können, und selbst wenn nach sonstigen Rechtsbegriffen durch Verjährung u. s. w. eine Verbindlichkeit hervorgegangen sei, so soll sie nicht Geltung finden, sondern man soll sich nur nach den Erbbüchern oder Erbrecessen richten. / Das konnte weder 3*
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