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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Advocat Bernhard wissen , noch konnten die Gemeinden vielleicht davon Kenntniß haben, ob eine ähnliche Bestimmung in den Urkunden vorhanden sei, und. weil er das Nicht wissen konnte, und es seine Pflicht war, den Gemeinden beizustthen und sie aufmerksam zu.machen, ob sie nicht ein Zugeständniß gemacht, was solchen Cöntractsclauseln gegenüber an der Nulli tät laborire, so finde ich es hart, ihn zürückzuweisen, und ihn überdies noch mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. Ich setze übrigens dabei voraus, daß jene Urkunden, die er zur Vorlegung verlangt, durch die Production derselben vom Gegner bereits äocuiüsnta cümmuuia geworden waren. Stellvertretender Abg. Löhnig: Meine Herren! Gestern zum ersten Mal in Ihre Mitte getreten, schmerzt es mich, ge rade über diesen Gegenstand heute zu Ihnen zu sprechen. Allein, indem ich meine StiimNe in dieser Angelegenheit erhebe, erfülle ich nicht-nur diePflicht der Freundschaft, sondern ich glaube dadurch auch dem Rechte und der Wahrheit zu huldigen. Man muß diese Angelegenheit im Zusammenhänge mit vielen andern Maßregeln betrachten, mit Maßregeln, die gegen den Advocaten Bernhard seit einer Reihe von Jahren von verschie denen Behörden genommen worden sind, und die, wie ich glaube, vielleicht hier und dort sogar zu Verfolgungen übergingen. Doch ich will mich gegenwärtig nur an das Factische halten. Ich finde von dem Referenten Verschiedenes anders angegeben, als wie ich es aus den Privatacten geschöpft habe, die mir der Ad vocat Bernhard überliefert hat. Es kamen verschiedene Ein wohner aus den Dörfern Sahlis und Langenleube zu ihm, um ihn über einen Frohnproceß zu Rathe zu ziehen. .Er trug Anfangs, wie er mir versichert, Bedenken, denselben anzuneh men, ließ sich aber die betreffenden Acten kommen, und fand in diesen Acten, daß der Proceß schon seit einigen Jahren anhängig war, und daß namentlich die Generalcommission für Ablösun gen und Gemeinheitstheilungen der Specialcommission aus drücklich Auftrag gegeben habe, die Sache nochmals ins Verhör zu ziehen, und bei diesem Verhör auf einen Rcceß Rücksicht zu nehmen, welcher im Jahre 1815, wo ich nicht irre, zwischen der Gutsherrschaft und den Gerichtsunterthanen abgeschlossen wor den war. Der Advocat Bernhard glaubte also trotz der Zuge ständnisse, die die Unterthanen der Gutsherrschaft gegenüber ge macht haben sollten, sich berechtigt, diese Urkunde und noch ei- nige-andere, die damit in einiger Verbindung stehen sollten, ein zufordern, in der Hoffnung, daß sich seine Vermuthung, welche er geschöpft hatte , nämlich daß die Leute von der Specialcom mission überredet worden wären,.oder daß sieausfactischemIrr- thum Zugeständnisse gemacht hätten, die sie nicht hätten machen sollen, darin bestätigt finden würde. ' Ein anderer und haupt sächlicher Grund war jedoch der, daß die Gutsunterthanen noch aufGegenleistungen Anspruch machten, die sich aus den verlang ten Urkunden ergeben sollten, und von welchen im Termine keine Rede gewesen, auf die sie also auch in diesem Termine nicht hatten Verzicht leisten können. Erwägt man diese beiden Ver hältnisse, jenen Auftrag der GeiMalcommission an die Special- commsssson, daß sie bei den Verhandlungen und überhaupt bei chiefer Ablösungssache auf jenen Receß vom Jahre 1815 Rück sicht nehmen sollten, erwägt man ferner, daß in jener Urkunde Gegenleistungen, unter andern in Bezug auf ein Bieräquivalent enthalten sein sollten, welche bei der Werthsberechnung von gro ßem Einfluß sein müssen, so glaube ich, dürfte man wohl der Ansicht Raum geben, daß es doch sehr bedenklich gewesen sei, ihn mit dem Anträge unbedingt abzuweisen, noch mehr, ihn mit 5 Thlr. zu bestrafen, noch mehr aber in Ausdrücken, mit wel chen man es in jener Verordnung gethan hat, wo'man ihm die Verletzung der Advocatenpflicht Schuld grebt und darauf hin deutet, als habe er seinem Eid zuwider gehandelt, und als übe er überhaupt nicht die größte Gewissenhaftigkeit. Ich würde diese Gegenstände nicht berührt haben, aber, meine Herren, ich weiß, wie schmerzlich ihn damals ein so ungerechter Vorwurf traf, und ich versichere Sie bei dem Eide, den ich gestern in diesem Saale leistete, daß — er mag zuweilen leidenschaft lich oder befangen für das Interesse seiner Partei sein, aber — unredlich meint er es nicht. Ich habe ün ihm nie eine so niedrige Gesinnung beobachtet, und deshalb glaube ich, im Angesichte dieser Kammer und meines Vaterlandes meine Stimme erheben zu müssen, weil, auch einmal verfolgt, ich mir damals den heiligen Eid schwur, jetzt und immerdar die ver kannte Unschuld zu vertheidigen, wo ich «glaube, daß sie, wie hier, wirklich verkannt wird. Dabei weise ich auf eine Appel- lationsgerichtsverordnüng hin, die mit dieser Angelegenheit in ge nauer Verbindung steht, auf eine Verordnung des Appellations gerichts in Zwickau, in welcher ebenfalls dem Advocat Bern hard zum Vorwurf gemacht worden ist, als habe er, seinem bessern Wissen entgegen, Dinge abgeleugnet, die er jedenfalls hätte wissen sollen, und als habe er Proccsse in die Länge gezo gen; damit verband das Appellationsgericht die Drohung, daß, wenn er eines ähnlichen Beginnens sich wieder unterfangen und dessen überwiesen würde, er der Remotion und Suspension von der Advocatenpraxis sich zu versehen habe. Diese Verord nung war um so auffälliger, da sie, wie ein Blitz aus heiterem Himmel auf ihn herabsiel. Derselbe war vorher nicht darüber vernommen, oder auf irgend eine Weise von den wider ihn er hobenen Anschuldigungen in Kenntniß gesetzt worden, und jene Appellationsgerichtsverordnung sprach selbst aus, daß es nur w ahrscheinlich sei, daß man nur vermuthe, daß mehrfach der widrige Anschein vorhanden sei: Bernhard rufe Streitigkeiten der Gerichtshcrrschaften und Gemeinden hervor und handle sei nem geschwornen Advocateneide entgegen. Man verurtheilte also ohne Gehör und auf bloße Vermuthungen hin, und den noch fügt jene Verordnung die angedeutete Drohung hinzu, daß, wenn er auf dieser Bahn fortschreite, er sich der Remotion von der Advocatur zu versehen habe. Ich glaube, meine Her ren, wenn Sie dieses Verfahren erwägen, und auch jenes, von dem es sich in diesem Augenblicke gehandelt, so wird man gewiß Bedenken tragen, den hier durch den Referenten gewissermaßen pon Neuem als Angeklagter Dastehenden ohne Weiteres zu verur- theilen,indem man ihn abweist. Ueberhaupt,glaube ich,ist dasRecht der Apellation ein sehr schönes, wohlthätkges; es ist wohlthätig,
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