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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-gungder Familien und einen Eingriff in deren Rechte gefunden. I Pas ist nun aber in der That ein Grund, den ich am allerwe nigsten begreifen kann. Von welchen Rechten der Familien sollte wohl hier die Rede sein? Ein Recht derselben, ihre An gehörigen lebendig unter die Erde zu bringen, wird man doch nicht statuiren wollen. Es wäre aber eine Pietät ganz eigen- thümlicher Art, wenn die Familien sich dadurch beschwert fin den wollten, daß der Staat ihnen bei der Sorge für ihre Todten zu Hülfe kommt und sie bei Erfüllung einer ihrer heiligsten Pflichten unterstützt.' Man kann auch gewiß nicht behaupten, daß die eigne Fürsorge der Familien das ersetze, was das Gesetz schaffen will. Welches Familienmitglied wird die peinliche Pflicht üben wollen, sich selbst der Lodtenschau an der Leiche eines geliebten Angehörigen zu unterziehen, den Fortgang der Verwesung an ihr Schritt für Schritt zu verfolgen. ES ist das bisher nicht geschehen und wird auch künftig nichtgeschehen; man hat dieses traurige Geschäft seither lediglich den Leichen wäscherinnett überlassen und dabei würde es auch bleiben. Der Unterschied besiehd daher nur darin, daß an die Stelle dieser ein anderes und zuverlässigeres Organ gesetzt werden soll. Dann darf man aber dabei auch nicht übersehen, daß cs ja in unse rem Lande genüg solche giebt, die keine Familie haben und die nicht in dem glücklichen Berhältniß sich befinden, daß theilneh- mende Verwandte ihnen hülfeleistenb zur Seite stünden, son dern die einsam und verlassen dastehen, um die man sich im Le ben wenig kümmert und die, sobald sie die Augen ge schlossen haben, ihrer Umgebung vollends zur Last fallen ; hier muß nothwendig die Fürsorge des Staates eingreifen, wenn sie nicht, als mögliche Scheintodtc, ihrem Schicksale preisgegeben werden sollen. — Ein anderes Motiv, welches gegen die Gesetzvorlage geltend gemacht worden ist, besteht da rin, daß man eine neue polizeiliche Maßregel, eine neue Erwei terung der Polizeigewalt darin erblickt. Ich will es den Ver tretern des Volkes gar nicht verargen, wenn sie im Allgemeinen jede Ausdehnung der Polizeigewalt sorgfältig überwachen; sie kann gemißbraucht werden und ist auch gemißbraucht worden, -wenn auch, wie wir uns, wenn wir ehrlich sein wollen, ge stehen müssen ^bisher noch nicht in unserem Vaterlande. Allein es Hst Alles sein Maß und Ziel. Nun sind wir doch gewiß nicht das einzige Volk in Deutschland, welches Gefühl für per sönliche und staatsbürgerliche Freiheit hat; cs giebt andere, die darin mindestens eben so empfindlich sind. Wrnn ich nun sehe, daß andere und sehr edle deutsche Vslksstämme, daß Badner, Baiern und Würtemberger schon längst das Institut derTodten- schau angenommen, und sich dadurch nicht beeinträchtigt gefun den haben, so schließe ich daraus, daß auch unseren staatsbür gerlichen Rechten nichts vergeben werden würde, wenn wir eine Einrichtung ein führen, die fast in allen wohl eingerichteten Staaten besteht. — Der leidige Kostenpunkt ist schon wieder holt berührt und gewürdigt worden; er ist auch von der Regie rung, wie ich versichern kann, gewiß nicht übersehen worden. Es fei fern von mir, dem Volke, und namentlich dem ärmeren Theile desselben einer bloßen administrativen Liebhaberei wegen einen Aufwand verursachen zu wollen, der nicht durch ein wirk liches Bedürfniß gerechtfertigt wäre, es sei fern von mir, den Groschen des Armen nicht eben so hoch zu achten, als das Gold stück des Reichen; allein aller und jeder Aufwand bei nothwen dig erscheinenden Administrativmaßregeln kann auch dem Ax- men nicht erspart werden, und ich sollte glauben, daß, wenn irgend eine Ausgabe sich rechtfertigen ließe, es diese sein müßte, die ja im unmittelbaren Interesse desjenigen gemacht wird, dem sie zur Last fällt. Man hat übrigens schon mehrfach darauf hingewiesen, daß dieser Aufwand durch die Ersparung anderer unnöthiger Ausgaben, die bei Begräbnissen vvrzukommen pflegen, leicht übertragen werden könne, wie es sich denn über haupt nur von wenigen Groschen und von einer Ausgabe han delt, die sich vielleicht — wenn nicht besondere Unglücksfälle eintreten — in Jahren nur einmal wiederholt. — Endlich ist noch der Ansicht derjenigen zu gedenken, die dem Gesetzentwürfe deswegen nicht geneigt sind, weil sie meinen, daß der Zweck dadurch nicht vollständig erreicht, und doch immer keine, unbe dingte Sicherheit gegen das Lebendigbegraben dadurch gewährt werdet daher es besser sei, es bei dem Bestehenden bewenden zu lassen. Darausthabe ich zunächst zu erwiedern, daß dieje nigen, die dieser Ansicht sind, und deshalb gegen das ganze Gesetz stimmen, doch einen Weg cinschlägen, der demjenigen gerade entgegengesetzt ist, den sie eigentlich einzuschlagen hatten. Denn sie würden'meiner Meinung nach vielmehr darauf an - tragen müssen, daß die dermalen vorgeschlagene Maßregel in so weit verschärft werde, als nöthig ist, um den Zweck voll- .ständig zu erreichen. Nimmermehr aber kann darin ein Grund liegen/ um das Gesetz ganz von der Hand zu weisen. Es dürste hier vor allen Dingen der moralische Einfluß,. den die Verwerfung desselben auf das Volk haben müßte, nicht unbe rücksichtigt zu lassen sein, und es scheint gerade dieser Gesicksts- punkt vorzugsweise Berücksichtigung zu verdienen. "Ich wieder' hole es , hätte man die Revision des Mandats von 1792, ob wohl die Mängel desselben anerkennend, nie in Frage gebracht, die Sache vielmehr, in Betracht der praktischen Schwierig keiten, die allerdings vorhanden sind, auf sich beruhen lassen, so würde das vielleicht zu rechtfertigen gewesen sein. ' Allein jetzt, nachdem der Gegenstand öffentlich verhandelt und die zeitherige Einrichtung als zweckwidrig am vorigen Landtage ausdrücklich anerkannt, 'und nachdem endlich die Regierung auf ausdrücklichen Antrag der vorigen Ständeversammlung der damals aufgestellten Ansicht durch die gegenwärtige Gesetzvor lage entgegengekommen ist, nichts thun zu wollen, das scheint mir in der Lhat höchst bedenklich ztt sein. Für das Volk, wel ches dem Zusammenhänge der Verhandlungen nicht im einzel nen nachspüren kann, und das sich an das Resultat hält, würde in der Verwerfung des Gesetzes nicht viel anderes liegen, als eine Erklärung, daß es einer besondern Vorsicht bei Be handlung der Leichen nicht bedürfe, daß Jeder, dem einmal die Augen zugedrückt sind, nun auch sobald als möglich der Ruhe stätte übergeben werden könne, das hieße aber, der Wirkung nach, nichts anders,, als den Leichtsinn und die Gewissen-
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