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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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nehmen gestattet sei oder nicht? Oder ist ex gezwungen, den Todtenbeschauer zu nehmen, der in seinem Bezirke angestellt ist? Königl. Commissar Kohlschütter: Jedermann ist an den Todtenbeschauer gewiesen, der für seinen Bezirk ange stellt ist, und es liegt nicht in seiner Willkühr beliebig einen an dern Todtenbeschauer zu brauchen. Abg. Scholze: Ich wollte mir nur ein Paar Worte er lauben, die gegen diese Amendements gerichtet find. Es ist bei tz. I bei der ersten und bei der gestrigen Berathung vielmals schon über diese Einrichtung in Böhmen gesprochen worden. In Böhmen besteht die Todtenschau schon über 80 Jahre; aber unzählige Mal hat sie wieder aufgefrischt werden müssen, drei mal schon unter der Kaiserin Maria Theresia, dann einige Mal unter Kaiser Joseph, und endlich unter Kaiser Franz, und überall bestehen Leichenschauen. Wenn es sich nun durch so lange Zeit bestätigt hat, daß Laien es auch verrichten können, wenn man namentlich bemerkt hat, wie wohlthätig diese Einrichtung sich soll bewährt haben, so habe ich doch erst nach der gestrigen Berathung wieder einen Fall gehört, der mich aufs neue be stimmt hat, nie für das Gesetz zu stimmen, so glaube ich aber doch, daß man diese Erfahrungen berücksichtigen könne. Abg. Braun: Ich gebe dem Abg. gern zu, daß auch Laien zu diesem Geschäfte angestellt werden können, und daß auch in Böhmen derartige Personen angestellt find; aber er hat noch nicht bewiesen, ob derartige Leute etwas nützen, ob sie den Zweck des Gesetzes befördern helfen. Dafür wäre der Beweis zu füh ren, wenn gegen das Amendement gesprochen werden will. Abg. v. Hartmann: Ich hatte mir anfänglich vorge nommen, dasjenige, was ich gegenwärtig bemerken will, erst bei §. 10 zu äußern. Allein die aufgestellten Amendements und das, was dabei zur Sprache gekommen ist, bewegen mich, schon jetzt meine Meinung auszusprechen. Die Amendements gehen dahin,daßblosAerzte erster und zweiter Klaffe und Wundärzte zu Todtenbeschamrn verwendet werden sollen. Der Grund davon ist, wie von den Sprechern, welche sich dafür erklärt haben, be merkt worden, der, daß andere als sachkundige Personen die Kennzeichen des Todes, in soweit man dabei andere, als die völ lig eingetretene Fäulniß, berücksichtigen will, keineswegs mit hinreichender Zuverlässigkeit ermitteln können. Ich trete dem bei; ich gehe noch weiter und glaube, daß, wenn man außerdem einzigen untrüglichen Kennzeichen des Todes, der völlig eingetre- tenen Fäulniß, noch andere Kennzeichen annehmen will, auch' der geprüfte, erfahrne Arzt sich bisweilen täuschen kann. Wozu werden aber die Bemerkungen und Bedenken der vorgedachten Sprecher führen? Dahin, daß durch die Todtenschau auf dem Lande auf keine Weise der Zweck des Gesetzes genügend erreicht wird. Denn wenn die Todtenschau lediglich den Aerzten erster Klasse übertragen wird, — und diese würden unter den vorbe rührten Umständen allein für hinreichenddazubefähigtanzusehen fein — so wird dadurch offenbar eine so unüberfchwängliche Last entstehen, dass sie von den Gemeinden nicht getragen werden kann. Wenn man aber im Gegentheil minder zuverlässige Sachverständige, Aerzte zweiter Klasse oder Wundärzte, oder auch andere Personen als Todtenbeschauer anstellen, und gleich wohl noch andere Kennzeichen des wirklichen Todes als den Eintritt der völligen Fäulniß annehmen will, so wird dies un zureichend sein. Das ist der Grund, warum ich eben so, wie ich gegen §. I bin, auch mit den folgenden §§. nicht einverstanden sein kann, und überhaupt gegen das ganze Gesetz, wie es vor liegt, mich erklären muß. Es ist von einem Abg, geäußert wor den, daß auch andere Personen als geprüfte Aerzte zur Tpdten- schau brauchbar sein würden. Damit bin ich allerdings einver standen, sobald man sich auf die eingetretene völlige Fäulniß als einziges Kennzeichen des wirklichen Todes beschränkt, und es würde sodann das Institut der Todtenschau weit eher Erfolg haben können. Allein da schlagt dasjenige ein, was §. 10 folg, gesagt wird. Was soll darnach geschehen? Setzen Sie, meine Herren, im Einverständniß mit dem Inhalt dieser Para- graphe, eine blos facultative Errichtung von Leichenkammcrn fest, so werden Sie dadurch den beabsichtigten Zweck nicht errei chen; denn es liegt am Tage, daß in den Wohnungen der Ver storbenen die völlig eingetretene Fäulniß häufig nicht abgewartet werden kann. Es wird also, wenn die Errichtung der Leichen kammern blos facultativ ist und wenn sodann, wie vorauszuse- hen, von denselben in der Regel nicht Gebrauch gemacht wird, das Resultat das sein, daß man die Zeit der wirklich eingetretenen Fäulniß nicht abwarten kann, und daß man dann, wenn nicht ein geprüfter und vollkommen sachverständiger Todtenbeschauer genommen wird, zu dem beabsichtigten Resultate nicht gelangt. Ich gehöre zu denjenigen, welche den Zweck des Gesetzes für höchst wichtig, dessen Erreichung für höchst wünschenswerth er achten, ich überzeuge mich aber davon, daß es unmöglich sein dürste, auf dem Wege, der hier von der Regierung eingeschlagen wird, denselben zu erreichen. Ich habe die Wichtigkeit des Ge genstandes schon bei der ersten Diskussion in der Deputation ge fühlt; ich habe in dieser Beziehung meine Ansicht, daß, um der Sache beizukommen, die völlige Fäulniß, das einzige untrügliche Kennzeichen des Todes,abzuwarten, und daß,um dieCognition da rüber auch Andern als Aerzten erster und zweiterKlasse undWund- ärzten möglich zu machen, — nicht blos Leichenkammern, son dern Leichenhäuser, wohin zwangsweise in der Regel jeder Todte gebracht werden muß, zu errichten seien, und daß dann darin die völlige Fäulniß gar wohl abgcwartet und durch Laien die Todtenschau besorgt werden könne, nicht nur ausgesprochen, sondern habe auch in einem Aufsatze meine Ansichten hierüber bei der Deputation schriftlich niedergelegt. Es ist dieser Auf satz der hohen Staatsregierung nicht fremd geblieben, sie hat aber durch Stillschweigen hierüber zu erkennen gegeben, daß sie nicht geneigt sei, auf dessen Inhalt einzugehen. Ich muß also voraussetzen, daß das, was über eine blos facultativeErrichtung von Leichenkammcrn im Gesetzentwürfe enthalten ist, noch jetzt , die Meinung der Negierung sei und diese hat nicht meine Bei stimmung. Wenn man nicht durch Errichtung von Lerchen häusern, wobei der Zwang eintritt, daß die Leichen in der Regel
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