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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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-ahm geschafft werden müssen, und nicht dadurch, daß darin der Eintritt dex völligen FäUlniß abgewartet wird, wobei die Lei- chenbeschauer auch Laien sein können, der Sache beikomMt, so wird das Institut der Leichenschau seinem Zweck durchaus nicht entsprechen. Ich habe diese Bemerkungen gegenwärtig zu an- ticipiren für nöthig erachtet, weil ich glaube, die Discussion be wegt sich um einen Punkt, wobei die Verschiedenheit der Mei nungen in der Kammer sich leicht vereinigen lassen dürfte. Von der einen Seite sagt man: es müssen nur geprüfte Aerzte erster und zweiter Klasse oder Wundärzte alsTodtenbeschauer angestellt werden; von der andern Seite aber geht man von dem Gesichts punkte aus: Laien könnten ebenfalls über den Eintritt des wirklichen Kodes urtheilen, wären also auch zu Todtenbeschauern brauchbar. Ich glaube, Letzteres ist der. Fall, wenn die Fäul- niß in den Leichenhausern abgewartet wird; ich glaube aber auch, daß dies das einzige Mittel sei, wie Man der Sache beikommen kann, weil, man sage was man wolle, auf dem Lande es durch aus nicht zu ermöglichen sein wird, mit geprüften Aerzten erster und zweiterKlasseund Wundärzten dieSachedurchzufähren. Ich habe das berühren wollen, weil es mir scheint, daß die Abstim mung über diese §. hauptsächlich mit davon abhängt, was in der vorangegebenen Beziehung geschieht. Wie die Sache jetzt liegt, muß ich mich gegen die §. erklären. König!. Commissar Kohlschütter: Es ist bei dieser §. zweierlei zu unterscheiden, der Antrag der geehrten Deputa tion und die Amendements zweier geehrten Abgeordneten, wel che die Anstellung von Nichtärzten gänzlich ausgeschlossen wis sen wollen. Was den Antrag der geehrten Deputation an langt, zunächst praktische Aerzte erster und in deren Ermange lung zweiter Klasse, und wenn auch diese nicht vorhanden sind, Wundärzte zu verwenden, so möchte ich das Bedenken, wel ches von mehren Seiten dagegen geltend gemacht worden ist, daß nämlich dadurch zum Nachtheil der Gemeinden die Kosten vermehrt werden, nicht für stichhaltig ansehen; denn die Todten- beschauer sollen überall auf feste Gebühren gesetzt werden. Mö gen es also Aerzte erster oder zweiter Klasse oder Wundärzte sein, so kann nicht die Rede davon sein, daß sie höhere Gebüh ren verlangen,-als die Taxe mit sich bringt. Andererseits geht mir aber auch gegen den Deputationsvorschlag ein Bedenken bei. Einmal kann ich ihn nicht unbedingt für nothwendig hal ten; penn es ist wohl anzunehmen, daß die Obrigkeit bei glei chen Verhältnissen sich ohnehin für den Arzt erster Klasse ent scheiden und ihm vor dem Arzte zweiter Klasse oder Wundarzte, den Vorzug geben wird. Dann ist zu berücksichtigen, daß zwar einem Arzte erster Klasse die Präsumtion der größeren Tüchtig keit zur Seite stehe; allein diese Präsumtion leidet Ausnahmen. . Es werden den hochgeehrtesten Herren gewiß aus eigener Erfah rung Fälle bekannt sein, wo ein Arzt zweiter Klasse oder ein Wundarzt in seiner Gegend größeres Vertrauen genießt, als der Arzt erster Klaffe. Es kommt auch hierbei nicht allein auf den Grad der intellektuellen Befähigung an, es find noch andere Eigenschaften vorauszusetzen; es kann namentlich möglich sein, daß ein Arzt zweiter Klasse oder Wundarzt rühriger, thätiger ist, und sich deshalb für die Todtenschau besser eignet, als der am Orte befindliche Arzt der höhern Klasse. Aus diesem Grunde würde ich es nicht für unbedenklich halten, wenn die Obrigkeit genöthigt sein sollte, sich unbedingt an die vorgeschlagene Rei henfolge zu halten; sie würde dadurch vielleicht genöthigt wer den, in manchen Fällen gegen ihre Ueberzeugung eine minder zweckmäßige Wahl zu treffen. Höchstens könnte man sich dar auf beschränken, in der Verordnung darauf hinzuweisen, daß sich die Obrigkeiten in der Regel, und wenn kein besonderes Be denken entgegenstünde, an die Vorschlages Reihenfolge zu hal len haben, ohne ihr aber darüber eine bestimmte Vorschrift zu machen. — Was den andern Antrag anlangt, der gegen die Verwendung von Nichtärzten bei der Todtenschau gerichtet ist, so muß ich bemerken , daß die Regierung die Bedenken, welche man gegen die Anstellung dieser Nichtärzte erhoben hat, nicht verkannt hat; indessen hat man sich doch überzeugt, daß sie nicht ganz zu entbehren sein dürften. Es wird nur darauf ankommen, sich darüber zu verständigen, in welcher Art diese §. künftig ausgeführt werden soll. Im Gesetzentwürfe ist bestimmt ausge drückt, daß zu Todtenbeschauern, so viel thunlich, nur praktische Aerzte und Wundärzte verwendet werden sollen. Es versteht sich axich ferner von selbst, daß man, wenn sich an einem Orte kein^Arzt befindet, und auch kein Nichtarzt da ist, der zur Ueber- nahme der Todtenschau erbötig, mnd nach dem Urtheile des Bezirksarztes dazu passend.ist, es vorziehen wird, mit der Ein führung der Todtenschau in diesem Bezirke einstweilen ganz anzustehen, um es bei dem jetzt Bestehenden bewenden zu lassen. Es bleiben daher nur noch die Orte übrig, wo es zwar an Aerz ten fehlt, wo aber Laien vorhanden sind, die sich der Todten schau unterziehen wollen und nach vorhergegangener Prüfung für qualisicirt zu diesem Geschäfte erachtet werden. Nun scheint es mir, daß die Anstellung eines solchen Mannes in keinem Falle schaden, sondern nur nützen könne. Schaden kann sie nicht, weil durch das Gesetz das Zweckmäßige, was in der jetzi gen Einrichtung liegt und namentlich die Garantie, welche das Institut der Leichenwäscherinnen gewährt, sie keineswegs besei tigt, sondern nebenher beibehalten werden soll und ich beziehe mich in Vieser Hinsicht besonders auf den Antrag der geehrten Deputation zu §. 9, wornach die Absicht dahin geht, den Lei chenwascherinnen eine noch wirksamere Stellung anzuweisen, als ihnen nach dem Gesetzentwürfe zugedacht war und der un ter gewissen. Beschränkungen auch ganz zweckmäßig zu sein scheint. Also schaden kann die Anstellung von Laien als Tod- tenbeschauer nicht, sie wird aber iw doppelter Beziehung nützen, einmal dadurch, daß nun für jeden Ort Jemand vor handen ist, der die Verpflichtung auf sich hat, darüber zu wa chen, daß die gesetzlichen Vorschriften wegen Behandlung der Leichen gehörig beobachtet werden und keine Mißbräuche mit unter einreißen, der aber auch zugleich mit einer Art öffentlicher, Autorität bekleidet ist, und daher seinen Anordnungen gehörige Folge verschaffen kann. Dann wird dadurch noch ein anderer und wichtigerer Zweck erreicht, nämlich der, daß eine Aufsicht über die Leichenwäscherinnen hergestellt wird. Man mag noch so viel
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