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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und auf sonstige Localverhältnisse Rücksicht genommen werden, und darnach sollen die Obrigkeiten die Gebühren stellen, auch ein Minimum und Maximum darnach bestimmen. Nun sehe ich nicht ein, warum dieses nicht gleich in das Gesetz selbst mit ausgenommen und festgestellt wird. In dem Gesetze von Böh men , worauf ich mich vorhin schon bezogen habe, ist gesagt, der Todtenbeschauer soll 4, 6 — 8 Gr. erhalten. Hier ist es also eine gesetzliche Bestimmung, warum sollte dieses bei uns nicht auch derselbe Fall sein? den Gemeinden werden außerdem noch sehr viele Kosten dadurch zugezogen werden. Sollte ich mir auch hier wieder das zuziehen, wie bei der er sten Berathung, wo gesagt wurde, daß man bei einer solchen Angelegenheit mit Groschen nicht mäkeln müsse, so muß ich doch noch etwas hinzufügen. Ich schließe die Reichen hier gänzlich aus, denn ich glaube, für diese bedürfen wir der Be stimmung nicht, die werden ohnedem mehr als 6— 8 Gr. be zahlen, ebenso schließe ich aus die notorisch Armen und habe ganz besonders hier die großen Dorfschaften in meiner Gegend im Sinne.. Es giebt dort Dorfschaften, die aus 3, 4 bis 5000 Einwohnern bestehen und wo nur ohngefähr der dritte oder gar nur der vierte Theil zu den Vermögender« gehört. Dieser Theil wird sich nicht zu Schulden kommen lassen, den Arzt nicht besser zu bezahlen, als wie das Gesetz worschreibt, ich beziehe mich aber auf diejenigen, die nur ihr gutes oder gar nur ihr,nothdürftiges Auskommen haben , und diese betragen zwei Drittel, ja oft drei Viertheile der Einwohnerschaft in die sen Gemeinden. Daher möchte ich die Kammer ersuchen, daß sie meinem Anträge beitrete, und ihn gleich in das Gesetz mit .aufnehme. Za, in Böhmen müssen die Aerzte die Armen noch gratis besuchen, das will ich aber nicht beantragen son dern das mag immerhin aus der Gemeindekasse bestritten wer den; ich werde mir aber erlauben, meinen Antrag dem Prä- sidio zu übergeben. Er lautet so: „Der Leichenbeschauer er hält, nach Nähe oder Weite des Weges, 4, 6 bis 8 Gr.; es kann aber ein Vergleich mit ihm auf das ganze Jahr abge schlossen werden." Das ist aus dem in Böhmen geltenden Gesetze entlehnt, was so lange Zeit schon besteht, ja,schon über 80 Jahre eingeführt und erst unter Kaiser Franz wieder aufs Neue eingcscharft worden. Präsident v. Haase: Der letzte Satz des Amendements in Betreff des Abkommens liegt schon in der §- selbst. Der Abg. Scholze hat also beantragt, es möge in diese §. Folgen des ausgenommen werden: „Der Leichenbeschauer erhält — abgeschlossen werden." Ich frage, ob die Kammer den An trag unterstütze?— Wird zahlreich unterstützt.— Präsident v. Haase: Ich bemerke dabei nur, daß eine andre Redaction des Antrags eintreten müsse, wenn derselbe angenommen würde. Es würde der Satz dann so lauten kön nen : „Der Todtenbeschauer hat für jede von ihm verrichtete Todtenschau von denjenigen, die zur Bestreitung des Beerdi gungsaufwandes verpflichtet sind, die taxmäßige Gebühr von - 4 — 8 Gr. zu empfangen." Hieran würden sich die übrigen Worte der tz. unverändert anschließen lassen. Abg. Scholze: Ich bin damit einverstanden. Referent v. Watzdorf: Ich würde mir doch erlauben, das Bedenken auszusprechen, daß das Maximum der bean tragten Taxe von 8 Gr. in einzelnen Fällen, namentlich bei großer Entfernung des Todtenbeschau.ers vom Orte des Ver storbenen zu niedrig gestellt sein könnte, und würde vorziehen, in Bezug auf die Fassung die der §. der Instruction oder Voll zugsverordnung beizubehalten. Abg. Scholze: Nur ein einziges Wort. Es ist aus drücklich in dem von mir angezogenen böhüuschen Gesetze gesagt, daß für Nähe und Weite des Wegs nach Befinden der Satz von 4 Gr. auf 6 und 8 Gr. zu erhöhen sei, und das lediglich in der Absicht, damit nicht zu große Bezirke gebildet würden, damit der Arzt bei schlechtem Wetter und Schnee für eine so geringe Bezahlung nicht außerordentlich belästigt würde, oder den Gemeindegliedern durch Fuhren und andere Prästationen neue Beschwerden zugezogen werden. Ich ersuche daher die Kammer, daß sic.meinem Amendement beitreten möge. Es ist noch dazu in der Verordnung gesagt, daß das msximnm und das Minimum nach der Größe und Wohlhabenheit der Gemein den zu bestimmen sei, so ist doch das Beste, daß dieses hier gleich bestimmt werde; in Böhmen gelten diese Sätze für Stadt und Land. Noch muß ich bemerken/daß es ja in allen Gemeinden in Stadt und Land Reiche und Arme giebt; auf die Reichen und auf die notorisch Armen nehme ich dabei gar keine Rücksicht; denn wenn die Reichen, wie schon gesagt worden, den Luxus da bei übertreiben, und ist dies wahr, so werden diese auch den Arzt besser bezahlen, darum ist auf diese keine Rücksicht zu nehmen; diese werden sich auch auf das Gesetz. Nicht berufen. Es wäre schlimm, wenn die sich nicht über das Gesetz erheben und dem Arzt mehr geben wollten; die notorisch Armen können den Arzt nicht bezahlen, verlange auch nicht, daß dieses der Arzt umsonst leisten soll, denn diese müssen von den Gemeinden übertra gen werden. Königl. Commissar Kohlschütter: Der Abg. Scholze wünscht theils, daß die Taxbestimmung, die nach der Absicht der Staatsregierung durch Verordnung bestimmt werden soll, in das Gesetz kommen möge, theils hat er für die Taxe selbst einen Satz von 4, 6 und 8 Gr. vorgeschlagen. Beides scheint nicht unbedenklich zu sein. Einmal ist es überhaupt nicht zweckmä ßig, Taxbestimmungen, die sich nach den localen und Zeitver hältnissen richten, in ein Gesetz aufzunehmcn; denn es kann sein, daß eine Taxbestimmung, die jetzt passend erscheint, nach 10 Jahren, wenn sich die Verhältnisse verändert haben, nicht mehr passend sein würde. Wollte man daher später eineAbänderung eintreten lassen, so würde es dazu einer neuen gesetzlichen Be stimmung bedürfen, wozu doch die Sache niiht wichtig genug zu sein scheint. Dazu kommt die Verschiedenheit der Ortsver haltnisse. Das, was für das platte Land gilt, paßt nicht für große Städte, und selbst unter den Ortschaften des platten Landes finden in Absicht auf Wohlhabenheit und sonst große Verschiedenheiten statt'. Dann ist zu bemerken, baß der vorge-
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